Begründung:
Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Grünburg vom 23.März 1993, C 106/92s-12, einvernehmlich geschieden (ON 17). Die Eltern - beide von Beruf Volksschullehrer - hatten fünf ehelicher Kinder. Sie kamen letztlich überein, daß drei der Kinder - nämlich Joachim, geboren am 4.Februar 1978, Zita, geboren am 5.September 1981, und Leticia, geboren am 22. Juni 1988 - in der alleinigen Obsorge der Mutter und die beiden am 10. Juni 1984 geborenen Zwillingsbrüder Dominik und Bernhard in der alleinigen Obsorge des Vaters verbleiben sollten (ON 18).
Die Mutter hat mit ihrem Lebensgefährten ein weiteres Kind, nämlich den am 14.April 1994 geborenen Helmut B*****.
Aus der zweiten, mit Monika M***** geschlossenen Ehe des Vaters stammt Simon M*****, geboren am 15.Jänner 1994. Der Vater wohnt mit seiner jetzigen Gattin, den beiden Zwillingen und Simon in einer 170 m2 großen Mietwohnung in R*****.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 20.März 1995, ON 52, wurde die Mutter verpflichtet, den beim Vater lebenden Zwillingen für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30.Juni 1994 einen monatlichen Unterhalt von je S
3.450 und für die Zeit ab dem 1.Juli 1994 einen monatlichen Unterhalt von je S 1.150 zu Handen des Vaters zu zahlen. Dabei ging das Gericht von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen der Mutter im ersten Halbjahr 1994 von S 20.211,84 und ab Juli 1994 von einem Karenzgeld in der Höhe von S 6.412,75 aus.
Bis April 1996 bezog dann die Mutter ein Karenzgeld von S 6.457. Seit Mai 1996 befindet sie sich im außerordentlichen Karenzurlaub und ist daher ohne Einkommen. Sie bezieht für die vier in ihrem Haushalt lebenden Kinder Familienbeihilfe von rund S 7.500 sowie die Unterhaltsleistungen des Vaters für drei Kinder von S 7.400.
Der Vater bezog im Jahre 1994 ein monatliches Durchschnittseinkommen (einschließlich nicht abzugsfähiger Leistungen) von S 23.313; im Jahre 1995 von S 24.448, im Durchschnitt beider Jahre sohin ein Mittel von S 23.880; und ab 1996 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 24.530.
Der Vater zahlt für seine Mietwohnung einen Zins einschließlich Betriebskosten von S 10.750 und bezieht eine Wohnbeihilfe von S
1.995.
Er ist an der Volksschule in W***** tätig, die 8,5 km von seinem Wohnsitz entfernt liegt; zwischen den beiden Orten fährt kein öffentliches Verkehrsmittel.
Bis Jänner 1996 bezog die zweite Gattin des Vaters ein Karenzgeld von S 5.600; seit 1.Februar 1996 bekommt sie kein Karenzgeld mehr.
Die Ausgleichszahlung, die der Vater nach der Scheidung von der Mutter (für die Überlassung des gemeinsamen Wohnhauses) in der Höhe von S 580.000 erhalten hat, gab er zum überwiegenden Teil für die Einrichtung der Wohnung und im übrigen für die anderen Lebensbedürfnisse aus.
Der väterliche Großvater der Minderjährigen bezieht eine Pension von S 9.400 monatlich; die Mutter des Vaters ist verstorben. Über die finanzielle Situation des außerehelichen Vaters der Mutter der Minderjährigen fehlen Unterlagen.
Laut Mitteilung des Vaters ist der mj Bernhard am 5.11.1997 seinem Krebsleiden erlegen.
Am 6.April 1995 beantragte der Vater, die mütterliche Großmutter zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von je S 2.500 für die Zwillingsbrüder ab 1.Juli 1994 zu verpflichten. Da die beiden Kinder mit 10.Juni 1994 ihr 10.Lebensjahr vollendet hätten, wäre die Unterhaltsverpflichtung der Mutter von S 3.450 auf monatlich je S
3.650 zu erhöhen gewesen. Da sie aber seit Juli 1994 Karenzgeld beziehe, sei sie ab diesem Zeitpunkt unfähig, den Unterhalt in voller Höhe zu leisten, weshalb ihr Unterhalt auf monatlich S 1.150 je Kind verringert worden sei. Während die übrigen Großeltern der Minderjährigen nicht in der Lage wären, zum Unterhalt etwas beizutragen, beziehe die mütterliche Großmutter Rosa B***** als pensionierte Volksschuldirektorin monatlich mindestens netto S 28.000; sie habe keine Unterhaltsverpflichtungen. Es werde daher beantragt, die mütterliche Großmutter schuldig zu erkennen, ab 1.Juli 1994 für jedes Kind einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.500 zu zahlen (ON 54).
Die mütterliche Großmutter sprach sich gegen diesen Antrag aus. Die Familie des Vaters habe für drei Kinder zu sorgen. Da sie über rund S 30.000 monatlich verfügen dürfte, seien die Eltern in der Lage, die Kinder zu erhalten (ON 57).
Mit Beschluß vom 13.Februar 1997, ON 109, verpflichtete das Erstgericht - im dritten Rechtsgang - die mütterliche Großmutter zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für die beiden Minderjährigen von je S 1.500 ab 1.Juli 1994 bis 31.Jänner 1996 und von je S 2.000 ab 1.Februar 1996 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder. Unter Einrechnung der Familienbeihilfe für drei Kinder, die Unterhaltsleistungen der Mutter für die beiden Minderjährigen in der Höhe von S 2.300 sowie der Wohnbeihilfe der Gemeinde von S 1.995 ergebe sich ein Gesamteinkommen des Vaters von S 35.488,66. Hievon habe er S 7.400 für die drei in Obsorge der Mutter sowie S 10.750 für die Miete, insgesamt somit S 18.150, zu bestreiten. Für sämtliche übrigen Ausgaben der fünfköpfigen Familie verblieben daher ab Jänner 1996 S 17.350. Zur Ausübung seines Berufes als Volksschullehrer benötige der Vater mangels einer öffentlichen Verkehrsverbindung einen PKW. Trotz Anlegung eines strengen Maßstabes bei der Verpflichtung eines Großelternteils zur Unterhaltsleistung habe die mütterliche Großmutter unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Antragsteller im Zusammenhang mit deren Regelbedarf (von je S 3.470 im Jahre 1994) einerseits und der bescheidenen Lebensführung der Familie des Vaters andererseits einen Unterhaltszuschuß zu leisten. Die Erhöhung mit 1.Februar 1996 sei darauf zurückzuführen, daß die zweite Gattin des Vaters seit diesem Zeitpunkt einkommenslos sei. Das Mehrbegehren der Minderjährigen sei hingegen abzuweisen, weil den zugrundegelegten Regelbedarfsätzen bei Anwendung des § 141 ABGB nur sekundäre Bedeutung zukomme.Mit Beschluß vom 13.Februar 1997, ON 109, verpflichtete das Erstgericht - im dritten Rechtsgang - die mütterliche Großmutter zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für die beiden Minderjährigen von je S 1.500 ab 1.Juli 1994 bis 31.Jänner 1996 und von je S 2.000 ab 1.Februar 1996 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder. Unter Einrechnung der Familienbeihilfe für drei Kinder, die Unterhaltsleistungen der Mutter für die beiden Minderjährigen in der Höhe von S 2.300 sowie der Wohnbeihilfe der Gemeinde von S 1.995 ergebe sich ein Gesamteinkommen des Vaters von S 35.488,66. Hievon habe er S 7.400 für die drei in Obsorge der Mutter sowie S 10.750 für die Miete, insgesamt somit S 18.150, zu bestreiten. Für sämtliche übrigen Ausgaben der fünfköpfigen Familie verblieben daher ab Jänner 1996 S 17.350. Zur Ausübung seines Berufes als Volksschullehrer benötige der Vater mangels einer öffentlichen Verkehrsverbindung einen PKW. Trotz Anlegung eines strengen Maßstabes bei der Verpflichtung eines Großelternteils zur Unterhaltsleistung habe die mütterliche Großmutter unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Antragsteller im Zusammenhang mit deren Regelbedarf (von je S 3.470 im Jahre 1994) einerseits und der bescheidenen Lebensführung der Familie des Vaters andererseits einen Unterhaltszuschuß zu leisten. Die Erhöhung mit 1.Februar 1996 sei darauf zurückzuführen, daß die zweite Gattin des Vaters seit diesem Zeitpunkt einkommenslos sei. Das Mehrbegehren der Minderjährigen sei hingegen abzuweisen, weil den zugrundegelegten Regelbedarfsätzen bei Anwendung des Paragraph 141, ABGB nur sekundäre Bedeutung zukomme.
Das Rekursgericht erkannte die mütterliche Großmutter schuldig, zum Unterhalt der beiden Minderjährigen ab 1.Juli 1994 bis 31.Jänner 1996 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je S 900 und ab 1.Februar 1996 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder einen solchen Beitrag von je S 1.100 zu Handen des Vaters zu zahlen, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auszugehen sei davon, daß die geldunterhaltspflichtige Mutter nur teilweise leistungsfähig sei, da sie ab 1.Juli 1994 nur zu einer Unterhaltsleistung von je S 1.150 habe verpflichtet werden können. Soweit der Vater in seinem Rechtsmittel darauf hinweise, die Mutter könnte höhere Unterhaltsleistungen erbringen, sei zu erwidern, daß der Unterhalt der Mutter rechtskräftig mit S 1.150 festgesetzt worden sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die subsidiäre Unterhaltspflicht der mütterlichen Großmutter. Diese komme erst zum Tragen, wenn der naturalunterhaltspflichtige Vater gemäß § 140 Abs 2 ABGB nicht in der Lage sei, für den fehlenden Geldunterhalt der teilweise leistungsunfähigen Mutter selbst aufzukommen. Zu prüfen sei daher, ob die Leistungsfähigkeit des Vaters erschöpft sei oder dieser zur Bestreitung der Bedürfnisse der beiden in seinem Haushalt lebenden Minderjährigen in der Form von Geldunterhalt verhalten werden könnte. Im Hinblick auf die kurze Distanz zwischen dem Wohnsitz des Vaters und seinem Dienstort (8,5 km) erscheine eine gesonderte Berücksichtigung von PKW-Kosten, wie sie der Vater in der Höhe von S 2.500 anstrebe, nicht gerechtfertigt. Das gleiche gelte für die von ihm geltend gemachten Ausgaben des täglichen Lebens wie Telefongebühren u.dgl. Zur Leistungsfähigkeit des grundsätzlich naturalunterhaltspflichtigen Vaters habe das Rekursgericht erwogen:Das Rekursgericht erkannte die mütterliche Großmutter schuldig, zum Unterhalt der beiden Minderjährigen ab 1.Juli 1994 bis 31.Jänner 1996 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je S 900 und ab 1.Februar 1996 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder einen solchen Beitrag von je S 1.100 zu Handen des Vaters zu zahlen, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auszugehen sei davon, daß die geldunterhaltspflichtige Mutter nur teilweise leistungsfähig sei, da sie ab 1.Juli 1994 nur zu einer Unterhaltsleistung von je S 1.150 habe verpflichtet werden können. Soweit der Vater in seinem Rechtsmittel darauf hinweise, die Mutter könnte höhere Unterhaltsleistungen erbringen, sei zu erwidern, daß der Unterhalt der Mutter rechtskräftig mit S 1.150 festgesetzt worden sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die subsidiäre Unterhaltspflicht der mütterlichen Großmutter. Diese komme erst zum Tragen, wenn der naturalunterhaltspflichtige Vater gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht in der Lage sei, für den fehlenden Geldunterhalt der teilweise leistungsunfähigen Mutter selbst aufzukommen. Zu prüfen sei daher, ob die Leistungsfähigkeit des Vaters erschöpft sei oder dieser zur Bestreitung der Bedürfnisse der beiden in seinem Haushalt lebenden Minderjährigen in der Form von Geldunterhalt verhalten werden könnte. Im Hinblick auf die kurze Distanz zwischen dem Wohnsitz des Vaters und seinem Dienstort (8,5 km) erscheine eine gesonderte Berücksichtigung von PKW-Kosten, wie sie der Vater in der Höhe von S 2.500 anstrebe, nicht gerechtfertigt. Das gleiche gelte für die von ihm geltend gemachten Ausgaben des täglichen Lebens wie Telefongebühren u.dgl. Zur Leistungsfähigkeit des grundsätzlich naturalunterhaltspflichtigen Vaters habe das Rekursgericht erwogen:
Zähle man dem durchschnittlichen Monatseinkommen des Vaters die monatliche Familienbeihilfe samt Zuschlägen, die er für die beiden Minderjährigen beziehe, und die Wohnbeihilfe hinzu, so ergebe sich im Bemessungszeitraum 1994 bis 1995 ein Gesamtdurchschnittsnettoeinkommen von S 27.855 (S 23.880 plus S 3.975). Ab Februar 1996 - jenem Zeitpunkt, an dem seine Ehefrau als einkommenslos anzusehen sei - habe sich das Gesamtnettoeinkommen des Vaters auf S 30.500 erhöht. Diesem Betrag lägen das Durchschnittsnettoeinkommen von S 24.530, die Familienbeihilfe sowie Familienzuschläge von S 3.975 und die Wohnbeihilfe von S 1.995 zugrunde. Auf dieser Grundlage lasse sich anhand der Prozentkomponente die Leistungsfähigkeit des Vaters unter Berücksichtigung sämtlicher übriger Sorgepflichten (für die Ehefrau, die drei bei der Mutter lebenden Kinder, den mj.Simon und die beiden Zwillingsbrüder) ermitteln. Diese wäre nach Abzug der entsprechenden Prozentpunkte für die übrigen Sorgepflichten des Vaters - wobei Kinder unter 10 Jahren mit einem und solche über 10 Jahren mit 2 %-Punkten sowie die zweite Ehefrau bis Februar 1996 zufolge Bezugs eigenen Karenzgeldes mit 1 %-Punkt und ab diesem Zeitpunkt mit 3 %-Punkten zu berücksichtigen seien - von dem üblichen Prozentsatz von 20 % mit 11 % zu bemessen; daraus errechne sich für die Zeit bis Februar 1996 eine fiktive Unterhaltsleistung von S 3.064, gerundet also S 3.050. Bei der Bemessungsgrundlage von S 30.500 ab Februar 1996 könne der Vater für jeden der beiden Minderjährigen nach der Prozentkomponente (20 % minus 3 % minus 1 % minus 2 % minus 2 % minus 1 % minus 2 % = 9 %) zu einer Geldleistung von fiktiv S 2.745 verhalten werden. Was der Vater nach der Prozentmethode fiktiv für die beiden Antragsteller zu leisten imstande wäre, könne ihm aber nur zur Hälfte aufgebürdet werden, zumal sonst das Ungleichgewicht der beiden primär unterhaltspflichtigen Elternteile zu groß wäre. Ziehe man von den oben angeführten Beträgen die Hälfte heran, so ergebe sich bis Februar 1996 für jedes der antragstellenden Kinder der Betrag von 1.525 und ab Februar 1996 ein Betrag von gerundet S 1.370, welcher dem an sich naturalunterhaltspflichtigen Vater als eigener möglicher Baralimentationsbetrag zugemutet werden könne. Damit erscheine dessen Leistungsfähigkeit ausgeschöpft, weshalb nach Hinzurechnung der Unterhaltszahlungen der geldunterhaltspflichtigen Mutter von monatlich S 1.150 für den nicht gedeckten Teil des Unterhaltsanspruches der beiden Minderjährigen subsidiäre Unterhaltsquellen heranzuziehen seien. Da die primär unterhaltspflichtigen Eltern unter Anspannung ihrer Kräfte ab 1.Juli 1994 bis 31.Jänner 1996 zusammen monatlich S 2.675 und ab 1.Februar 1996 S 2.520 für die beiden Minderjährigen abdecken könnten, habe die mütterliche Großmutter für den Rest aufzukommen. Die jeweils gültigen Regelbedarfssätze würden dabei den Bedürfnissen der Minderjährigen gerecht werden. Maßgeblich für die Unterhaltsverpflichtung der Großeltern seien die Lebensverhältnisse der Eltern vor Eintritt der Leistungsunfähigkeit und die Verhältnisse der Großeltern. Tatsächlich habe die geldunterhaltspflichtige Mutter vor Eintritt der teilweisen Leistungsunfähigkeit infolge Aufgabe ihrer Lehrverpflichtung und Inanspruchnahme des Karenzurlaubes unter Ausschöpfung ihrer (damaligen) Leistungsfähigkeit je Kind S 3.470 zu zahlen gehabt. Bedenke man, daß diese Beträge für einen Zeitraum zu leisten waren, in dem die Minderjährigen rund 10 Jahre alt gewesen seien bzw diese Altersstufe bereits überschritten hätten, erscheine es sachgerecht, sich weiterhin an den sogenannten Durchschnittsbedarfssätzen als Angemessenheitskriterium für die notwendigen Bedürfnisse der Minderjährigen zu orientieren. Die Rechtsauffassung des Vaters, der angemessene Kindesunterhalt sei weiterhin nach dem fiktivem Einkommen der Mutter als Lehrerin mit Ganzauslastung zu berechnen und liege gegebenenfalls über dem jeweils gültigen Regelbedarf, sei daher verfehlt. Bei Eintritt maßgeblicher Umstandsänderungen (hier: drastische Einkommenseinbuße der Mutter) müßten sich die Unterhaltsberechtigten eine Herabsetzung der ihnen zuvor zukommenden Unterhaltsleistungen gefallen lassen. Zur Zahlung von Restbeträgen, die über den Durchschnittsbedarf der Minderjährigen hinausgehen, könne die mütterliche Großmutter angesichts der bescheidenen Lebensverhältnisse der Eltern infolge Scheidung und Hinzutreten neuer Sorgepflichten nicht verhalten werden, obwohl deren darüber hinausgehende Leistungsfähigkeit zufolge der festgestellten Einkommenslage außer Zweifel stehe. Ausgehend von den Überlegungen zum angemessenen Restunterhaltsbeitrag seien der sekundär unterhaltspflichtigen mütterlichen Großmutter nur die Differenzbeträge zu den jeweils geltenden Regelbedarfssätzen zuzumuten. Das ergebe rein rechnerisch ab 1.Juli 1994 einen Restbetrag auf S 3.470 von S 795 und ab 1.Juli 1995 auf S 3.560 von S
885. Das Mittel dieser Beträge sei S 840. Ab Februar 1996 errechne sich ein Restbedarf auf S 3.560 von S 1.040 und ab Juli 1996 auf S
3.620 von S 1.100. Ohne starres Festhalten an Schillingbeträgen und durch entsprechende Aufrundung ergebe sich je Kind ein Restunterhaltsbetrag für die Zeit vom 1.Juli 1994 bis 31.Jänner 1996 von S 900 und ab 1.Februar 1996 von S 1.100. Soweit die vom Erstgericht festgesetzten Beträge darüber hinausgehen, sei dem Rekurs der mütterlichen Großmutter Folge zu geben.