Rechtssatz RS0109509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109509
Entscheidungsdatum
31.01.2002
Rechtssatz
Dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil ist es zumutbar, bei (gänzlichem oder teilweisem) Ausfall der Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen für den Unterhalt in der Höhe aufzukommen, die der üblichen Prozentkomponente entspräche. Da die Betreuungsleistungen nicht mit zusätzlichem Geldaufwand verbunden sind, mindern sie nicht die Fähigkeit zur Aufbringung der entsprechenden Geldmittel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109509
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00388_97F0000_003