Der vom Rekursgericht im Verfahren nach § 14a AußStrG nachträglich zugelassene Protokollar-Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.Der vom Rekursgericht im Verfahren nach Paragraph 14 a, AußStrG nachträglich zugelassene Protokollar-Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
a) Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, entzieht sich das "rechtliche Interesse des Vaters an einer richtigen Beweiswürdigung" einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
b) Seit der Entscheidung des verstärkten Senates 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 entspricht es stRsp, dass Unterhaltsansprüche innerhalb der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob Naturalleistungen auf den - bereits festgesetzten - Geldunterhaltsanspruch angerechnet werden dürfen, sondern inwieweit erbrachte Naturalleistungen von Einfluß auf die erstmalige Festsetzung des Geldunterhaltsanspruches sind. Bei einem Begehren auf rückwirkende Unterhaltserhöhung sind die in der Vergangenheit erbrachten, den Geldtitel übersteigenden Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unterhaltsmindernd anzurechnen, und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils (5 Ob 544/91 = EFSlg 66.369; 6 Ob 2362/96p = ÖA 1998, 23 mwN u.a.). Nichts anderes gilt für die erstmalige Unterhaltsfestsetzung, wenn auch dabei für die Vergangenheit Unterhalt begehrt wird. Auch hier käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Doppelleistung des Unterhaltspflichtigen, wenn seine Naturalleistungen unberücksichtigt blieben (6 Ob 2362/96p).b) Seit der Entscheidung des verstärkten Senates 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 entspricht es stRsp, dass Unterhaltsansprüche innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob Naturalleistungen auf den - bereits festgesetzten - Geldunterhaltsanspruch angerechnet werden dürfen, sondern inwieweit erbrachte Naturalleistungen von Einfluß auf die erstmalige Festsetzung des Geldunterhaltsanspruches sind. Bei einem Begehren auf rückwirkende Unterhaltserhöhung sind die in der Vergangenheit erbrachten, den Geldtitel übersteigenden Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unterhaltsmindernd anzurechnen, und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils (5 Ob 544/91 = EFSlg 66.369; 6 Ob 2362/96p = ÖA 1998, 23 mwN u.a.). Nichts anderes gilt für die erstmalige Unterhaltsfestsetzung, wenn auch dabei für die Vergangenheit Unterhalt begehrt wird. Auch hier käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Doppelleistung des Unterhaltspflichtigen, wenn seine Naturalleistungen unberücksichtigt blieben (6 Ob 2362/96p).
Nach herrschender Auffassung ist bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des berechtigten Kindes Naturalunterhalt, bei Haushaltstrennung (getrennter Haushaltsführung) oder der - nicht zu vernachlässigenden - auch bloß teilweisen Verletzung (RZ 1992/66) der Unterhaltspflicht (stRsp, SZ 55/174 uva, zuletzt 1 Ob 154/00d; RIS-Justiz RS0034807) - aus Gründen der Durchsetzbarkeit des Anspruchsschutzes - oder zumindest bei der Gefahr, dass sich der Unterhaltsschuldner in Zukunft seiner Pflicht entzieht, zur Gänze Geldunterhalt zu leisten. Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sach- oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt. Die Bezahlung von Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Reparaturen, Gas, Elektrizitäts-, Telefon- und Fernsehgebühren etc.) stellt den Naturalunterhalt der Unterkunftsgewährung an das Kind dar (Schwimann, Unterhaltsrecht2 90 mwN in FN 1049); auch durch Übergabe von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person wird Naturalunterhalt für das Kind geleistet (Schwimann aaO mwN in FN 1051). Zum Naturalunterhalt gehört aber auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld für die individuelle Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse wie etwa Konsumationen außer Haus oder von kulturellen, sportlichen oder gesellschaftlichen Freizeitbedürfnissen (Schwimann aaO mwN in FN 1052). Im vorliegenden Fall ist unbestritten die Mutter mit dem Kind am 13. Oktober 1997 aus der Ehewohnung ausgezogen. Für den hier strittigen Zeitraum bestand somit nur ein Anspruch des Kindes auf Naturalunterhalt. Daher muss für den begehrten Geldunterhaltsanspruch eine Unterhaltsverletzung behauptet und festgestellt worden sein. Da unbestritten die Eltern des Kindes betreffend die Tragung der Kosten der Lebensführung vereinbart hatten, dass der Vater die gesamte Miete bezahlt und die Zahlungen für Betriebskosten (Gas, Strom, Heizung), Telefon, Telekabel, Rundfunk, Bedienerin von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen werden, dies so gehandhabt wurde und im hier relevanten Zeitraum Dezember 1994 bis Oktober 1997 auch so funktionierte, stellt sich nur die Frage nach einer etwaigen Minderleistung von Naturalunterhalt durch den Vater. Dabei sind die monatlichen Naturalleistungen zu ermitteln und mit der Höhe des nach den allgemeinen Methoden (hier: Prozentmethode) bemessenen angemessenen (oder allenfalls des höheren vereinbarten) fiktiven Geldunterhaltes zu vergleichen. Nur wenn der Wert der tatsächlichen Unterhaltsleistungen den errechneten Geldunterhaltsbetrag eindeutig unterschreitet, ist von einer Unterhaltsverletzung auszugehen, die den Geldunterhaltsanspruch des Kindes begründet (Schwimann aaO 92 f). Zu billigen ist die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz, dass im Regelfall jedenfalls bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft "Betreuungsleistungen", die ja mit keinem zusätzlichen Geldaufwand verbunden sind, iS einer Beaufsichtigung des Kindes (hier: während der Nacht- und Wochenenddienste der Mutter als Ärztin) keinen geldwerten Naturalunterhalt darstellen und deshalb nicht in Geld umzurechnen und bei der Frage einer Verletzung der Naturalunterhaltsverpflichtung nicht zu berücksichtigen sind (vgl dazu 4 Ob 388/97f = SZ 71/9). Mit dem Ausdruck "Betreuung" in § 140 Abs 2 ABGB wird im Übrigen auf die Obsorge abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines Haushaltes im allgemeinen erfährt; hiezu zählen insbesondere die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung und Reinigung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall. Die Art der Betreuung richtet sich naturgemäß nach dem Alter des Kindes. Je älter das Kind wird, desto weniger bedarf es der körperlichen Pflege und Beaufsichtigung und die Erziehungsarbeit tritt in den Vordergrund (RZ 1992/5 = EFSlg 27/8). Die bloße Anwesenheit in der Wohnung gemeinsam mit dem Kind verbunden mit einer gewissen Beaufsichtigung und Erziehung ist selbstverständliche Elternpflicht, führt im Regelfall - dass dies hier anders gewesen wäre, wird nicht behauptet - zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung des Unterhaltspflichtigen und hat demnach bei der Bewertung der vom Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen in Geld, um die Frage einer Verletzung seiner Pflichten zur Reichung von Naturalunterhalt beurteilen zu können, regelmäßig außer Betracht zu bleiben.Nach herrschender Auffassung ist bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des berechtigten Kindes Naturalunterhalt, bei Haushaltstrennung (getrennter Haushaltsführung) oder der - nicht zu vernachlässigenden - auch bloß teilweisen Verletzung (RZ 1992/66) der Unterhaltspflicht (stRsp, SZ 55/174 uva, zuletzt 1 Ob 154/00d; RIS-Justiz RS0034807) - aus Gründen der Durchsetzbarkeit des Anspruchsschutzes - oder zumindest bei der Gefahr, dass sich der Unterhaltsschuldner in Zukunft seiner Pflicht entzieht, zur Gänze Geldunterhalt zu leisten. Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sach- oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt. Die Bezahlung von Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Reparaturen, Gas, Elektrizitäts-, Telefon- und Fernsehgebühren etc.) stellt den Naturalunterhalt der Unterkunftsgewährung an das Kind dar (Schwimann, Unterhaltsrecht2 90 mwN in FN 1049); auch durch Übergabe von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person wird Naturalunterhalt für das Kind geleistet (Schwimann aaO mwN in FN 1051). Zum Naturalunterhalt gehört aber auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld für die individuelle Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse wie etwa Konsumationen außer Haus oder von kulturellen, sportlichen oder gesellschaftlichen Freizeitbedürfnissen (Schwimann aaO mwN in FN 1052). Im vorliegenden Fall ist unbestritten die Mutter mit dem Kind am 13. Oktober 1997 aus der Ehewohnung ausgezogen. Für den hier strittigen Zeitraum bestand somit nur ein Anspruch des Kindes auf Naturalunterhalt. Daher muss für den begehrten Geldunterhaltsanspruch eine Unterhaltsverletzung behauptet und festgestellt worden sein. Da unbestritten die Eltern des Kindes betreffend die Tragung der Kosten der Lebensführung vereinbart hatten, dass der Vater die gesamte Miete bezahlt und die Zahlungen für Betriebskosten (Gas, Strom, Heizung), Telefon, Telekabel, Rundfunk, Bedienerin von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen werden, dies so gehandhabt wurde und im hier relevanten Zeitraum Dezember 1994 bis Oktober 1997 auch so funktionierte, stellt sich nur die Frage nach einer etwaigen Minderleistung von Naturalunterhalt durch den Vater. Dabei sind die monatlichen Naturalleistungen zu ermitteln und mit der Höhe des nach den allgemeinen Methoden (hier: Prozentmethode) bemessenen angemessenen (oder allenfalls des höheren vereinbarten) fiktiven Geldunterhaltes zu vergleichen. Nur wenn der Wert der tatsächlichen Unterhaltsleistungen den errechneten Geldunterhaltsbetrag eindeutig unterschreitet, ist von einer Unterhaltsverletzung auszugehen, die den Geldunterhaltsanspruch des Kindes begründet (Schwimann aaO 92 f). Zu billigen ist die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz, dass im Regelfall jedenfalls bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft "Betreuungsleistungen", die ja mit keinem zusätzlichen Geldaufwand verbunden sind, iS einer Beaufsichtigung des Kindes (hier: während der Nacht- und Wochenenddienste der Mutter als Ärztin) keinen geldwerten Naturalunterhalt darstellen und deshalb nicht in Geld umzurechnen und bei der Frage einer Verletzung der Naturalunterhaltsverpflichtung nicht zu berücksichtigen sind vergleiche dazu 4 Ob 388/97f = SZ 71/9). Mit dem Ausdruck "Betreuung" in Paragraph 140, Absatz 2, ABGB wird im Übrigen auf die Obsorge abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines Haushaltes im allgemeinen erfährt; hiezu zählen insbesondere die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung und Reinigung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall. Die Art der Betreuung richtet sich naturgemäß nach dem Alter des Kindes. Je älter das Kind wird, desto weniger bedarf es der körperlichen Pflege und Beaufsichtigung und die Erziehungsarbeit tritt in den Vordergrund (RZ 1992/5 = EFSlg 27/8). Die bloße Anwesenheit in der Wohnung gemeinsam mit dem Kind verbunden mit einer gewissen Beaufsichtigung und Erziehung ist selbstverständliche Elternpflicht, führt im Regelfall - dass dies hier anders gewesen wäre, wird nicht behauptet - zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung des Unterhaltspflichtigen und hat demnach bei der Bewertung der vom Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen in Geld, um die Frage einer Verletzung seiner Pflichten zur Reichung von Naturalunterhalt beurteilen zu können, regelmäßig außer Betracht zu bleiben.
c) Im Ergebnis stellt der Rechtsmittelwerber das Operat der zweiten
Instanz auch rechnerisch in Frage. Dieses erweist sich als nicht
nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, von welchen konkreten,
in Geld messbaren monatlichen Leistungen des Vaters das Rekursgericht
ausging, abgesehen davon, dass es die Betreuungsleistungen als nicht
zu berücksichtigen erachtete; vor allem, welcher monatliche
Mietzinsaufwand des Vaters aus seinen anrechenbaren
Naturalunterhaltsleistungen eliminiert wurde, blieb unklar. Nach
stRsp sind Mietzinszahlungen, anders als Wohnungsbenützungskosten,
kein Naturalunterhaltsbeitrag, der auf den Kindesunterhalt
anzurechnen wäre (RZ 1992/66 uva.; RIS-Justiz RS0009551; aM Schwimann
aaO 90; kritisch auch Deixler-Hübner, Zur Anrechnung von Geld- und
Naturalunterhalt, ecolex 2001, 110). Begründet wird dies in der Rsp
damit, dass Mietzinszahlungen das familienrechtliche Verhältnis der
Eltern nach § 97 ABGB betreffen. Bevor feststeht, ob und in welcher
Höhe das Rekursgericht Mietzinszahlungen des Vaters nicht
berücksichtigte, kann zur Frage der Anrechenbarkeit nicht
abschließend Stellung genommen werden. Abgesehen davon hat das
Erstgericht auch ausgeführt, für den hier relevanten Zeitraum werde
den glaubhaften Ausführungen des Vaters gefolgt, dass er ausreichende
Zahlungen für die Familie geleistet habe, weshalb bis zur
Haushaltstrennung keine Verletzung des (Natural)Unterhaltes
vorgelegen sei. Damit konnte im Zusammenhang mit den übrigen
Argumenten, im Besonderen zur Beweiswürdigung nur gemeint sein, dass
der Vater über die im einzelnen festgestellten und oben
wiedergegebenen Zahlungen weitere Zahlungen für das Kind geleistet
habe (S 12 der Beschlussausfertigung unten: ... sporadisch
Geldbeträge bis max. 1.000 S zur gemeinsamen Lebensführung übergeben
sowie Urlaubsbeiträge von 61.580 S [AS 209] geleistet; S 13 der
Beschlussausfertigung oben: ... Piano gekauft, hin und wieder bessere
Schuhe, ab und zu 1.000 S für Haushalt, ... Restaurantrechnungen
beglichen, Beteiligung an Kosten und Anschaffungen für die Familie, Unternehmungen mit Kind ..., Aquarellmalen beigebracht und finanziert ...). Das Rekursgericht wird sich mit diesen Feststellungen, auf die erkennbar das Erstgericht seine Erwägungen mit gründete, der Vater habe seine Naturalunterhaltspflicht nicht verletzt, auseinanderzusetzen haben. Dass diese im Rekurs an die zweite Instanz gar nicht bekämpften Feststellungen nicht übernommen würden, ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen.
Das erstmals im Rechtsmittel erstattete Vorbringen, im Aufteilungsverfahren AZ 7 F 314/00z des Bezirksgerichtes Döbling sei in der Verhandlung vom 4. April 2001 zwischen den Eltern ein Vergleich geschlossen worden sei, nach dessen Inhalt der Vater der Mutter die Ehewohnung überlasse und sie ihn in Ansehung des rückständigen Unterhaltes von 55.000 S schad- und klagslos halte, ist bei Beurteilung einer Unterhaltsverletzung des Vaters ohne Relevanz. Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.