Rechtssatz RS0047328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047328
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Da die freiwillig erbrachten Naturalleistungen in der Regel irreversibel sind, also in Kenntnis der wahren Unterhaltsverpflichtung bzw des wahren Unterhaltsanspruches nicht mehr rückgängig gemacht werden können, erscheint es, wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, unter diesen Umständen im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Problematik durchaus vertretbar, die von den Gerichten zweiter Instanz bei Prüfung des Vorliegens einer Unterhaltsverletzung als Voraussetzung für die gerichtliche Unterhaltsfestsetzung entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen und bei dieser Prüfung sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. Davon ausgehend muss - um rückblickend eine gerechte Lösung zu finden - geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 544/91
Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 544/91
- 3 Ob 526/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 526/93
Veröff: ÖA 1994,67
- 9 Ob 502/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1994 9 Ob 502/94
Auch
- 4 Ob 2084/96s
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2084/96s
nur: Bei dieser Prüfung sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. Davon ausgehend muß geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten. (T1); Beisatz: Nur wenn er sie trotzdem erbracht hätte, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. (T2)
- 6 Ob 2362/96p
Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2362/96p
nur: Wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, sind grundsätzlich alle Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. (T3); Beisatz: Und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils. (T4)
- 6 Ob 230/01v
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 230/01v
nur T3; Beis wie T4
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
Auch
- 5 Ob 28/14z
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 28/14z
Vgl auch
- 8 Ob 70/21h
Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 70/21h
Vgl; Beis wie T4
- 4 Ob 153/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 153/23p
vgl; nur T1; nur T3; Beisatz wie T4
Beisatz: Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen (jedenfalls) dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht erbracht wurden. (T5)
Anm: So schon 5 Ob 28/14z.
- 1 Ob 181/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 181/24k
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
- 4 Ob 88/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2025 4 Ob 88/25g
vgl; nur T3
Beisatz: Bei einer Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit sind nach der Rechtsprechung alle Geld- und Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter in Anschlag zu bringen und vom (errechneten) tatsächlichen Unterhaltsbetrag in Abzug zu bringen. Nur dieser Rest ist in einem Gesamtbetrag als rückständiger Unterhalt zuzusprechen. (T6)
Beisatz: hier: Ehegattenunterhalt (T7)
- 3 Ob 198/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 198/25a
Beisatz: Hier: Schenkung von Sparbüchern in Alimentationsabsicht (T8)
- 8 Ob 170/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 8 Ob 170/25w
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
Beisatz: Unterhaltscharakter haben Naturalleistungen dann, wenn sie zu einer ausgewogenen Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beitragen. (T9)
Beisatz: Die Anrechnung der Naturalleistungen ist auf ein angemessenes Ausmaß zu beschränken, weil dem Kind ein ausreichender Restunterhalt zur Deckung seiner übrigen Bedürfnisse bleiben muss. (T10)
Anm: So bereits 5 Ob 28/14z; 4 Ob 153/23p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047328
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0050OB00544_9100000_002