Begründung:
Der Vater des antragstellenden Minderjährigen war zuletzt aufgrund des pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsvergleiches vom 7.3.1979 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000 verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist der Vater nachgekommen. Der Antragsteller begehrt unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Kindesvaters und seiner Bedürfnisse eine angemessene rückwirkende Erhöhung seines Unterhaltes für die Zeit vom 15.12.1989 bis 10.6.1991 auf monatlich je S 5.000 und für die Zeit ab 11.6.1991 auf monatlich je S 6.500.
Diesem Begehren trat der Kindesvater nur insoweit entgegen, als er dem rückwirkenden Unterhaltserhöhungsantrag die von ihm bisher freiwillig erbrachten Naturalleistungen im Betrag von S 403.995,42 entgegensetzte, die auf seine Unterhaltsverpflichtung einzurechnen seien.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Erhöhungsantrages und rechnete in Punkt 3a und 3b seines Beschlusses nachstehende Zahlungen auf den Unterhaltsrückstand an:
monatlich S 2.000 ab 15.12.1989 an geleistetem Unterhalt und Naturalleistungen im Gesamtbetrag von S 97.070 und zwar für Skiausrüstung 12/1989 S 8.000; Schulgeld 12/89 S 7.245; Hälftekosten Skikurs 2/90 S 3.500; Schulgeld 1/90 S 9.660; Schulgeld 2,3/90 S 9.660; Schulgeld 4/90 S 4.830; Jacke 2/91 S 4.000; Pflingstreise 4/91 S 3.000; Jacke 12/91 S 3.230; Hälfteanteil Jugendzimmer 1/92 S 17.945; Venezuelareise 2/92 S 26.000. Das Mehrbegehren wies es ab.monatlich S 2.000 ab 15.12.1989 an geleistetem Unterhalt und Naturalleistungen im Gesamtbetrag von S 97.070 und zwar für Skiausrüstung 12 aus 1989, S 8.000; Schulgeld 12/89 S 7.245; Hälftekosten Skikurs 2/90 S 3.500; Schulgeld 1/90 S 9.660; Schulgeld 2,3/90 S 9.660; Schulgeld 4/90 S 4.830; Jacke 2/91 S 4.000; Pflingstreise 4/91 S 3.000; Jacke 12/91 S 3.230; Hälfteanteil Jugendzimmer 1/92 S 17.945; Venezuelareise 2/92 S 26.000. Das Mehrbegehren wies es ab.
Bei der rückwirkenden Unterhaltserhöhung seien vom Unterhaltspflichtigen in der Vergangenheit freiwillig erbrachte Geld- und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anrechnung zu bringen. Da der Unterhalt des Kindes nicht nur Nahrungs-, Bekleidungs- und Schulkosten, sondern auch Ausgaben für kulturelle, soziale und sportliche Interessen beinhalte, seien die vom Vater erbrachten Leistungen für Sportausrüstung, Schule, Bekleidung (Jacken), Reisen und für die Ausstattung des Jugendzimmers auf den Unterhaltsrückstand aufzurechnen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes teilweise Folge, indem es Naturalleistungen nur für Schulgeld in der Höhe von S 31.395 neben den monatlichen Geldunterhaltsleistungen zur Anrechnung brachte.
Bei Haushaltstrennung der Eltern habe das Kind Anspruch auf Geldunterhalt. Eine gemischte Unterhaltsleistung sei grundsätzlich nicht zuzusprechen. Naturalleistungen seien demgemäß nicht anrechenbar, außer der obsorgeberechtigte Elternteil stimme zu. Eine solche Zustimmung sei nicht behauptet worden, so daß von freiwilligen Leistungen des Kindesvaters auszugehen sei. Ferienkosten seien überhaupt nicht geeignet, den Unterhaltsanspruch eines Kindes zu schmälern. Demgemäß seien lediglich Schulgeldzahlungen anzurechnen.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß es von der veröffentlichten Rechtsprechung nicht abgewichen sei.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision des Antragsgegners mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich des Punktes 3 b wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.