Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage der Berücksichtigung der Naturalleistungen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch teilweise berechtigt.
Der Vater wendet sich in seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die
fehlende Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten
Naturalleistungen für das Kind in der Zeit vom 1.Juni 1992 bis zum
30. Juni 1995. Seine sonstigen bei den Vorinstanzen erhobenen Einwände
bringt er - mit Recht - nicht mehr vor. Nur im Hinblick auf den -
durch seine Ausführungen freilich nicht gedeckten -
Rechtsmittelantrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern "und den
Antrag auf Festsetzung eines rückwirkenden Unterhalts abzuweisen",
sei darauf hingewiesen, daß nach der Entscheidung des verstärkten
Senates 6 Ob 544/87 = EvBl 1988/123 = JBl 1988, 586 (zust H.Pichler)
= EFSlg 57.045/3 = ÖA 1988, 79 = AnwBl 1989, 294/3132 (und der
seither ständigen Rechtsprechung) Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann.
Soweit sich der Vater gegen die Nichtberücksichtigung seiner Naturalleistungen wendet, ist ihm zuzustimmen:
Der Oberste Gerichtshof ist schon mehrmals der von Gerichten zweiter Instanz geäußerten Rechtsansicht, daß gemischter (dh aus Natural- und Geldleistung bestehender) Unterhalt grundsätzlich unzulässig sei, entgegengetreten. Diese Auffassung ist auch dann nicht berechtigt, wenn durch die Naturalleistungen die Unterhaltsbedürfnisse in einem Maß und in einer Art gedeckt werden, daß der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung eines vollständigen Unterhaltes nur noch eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedürfte (EvBl 1992/108 = ÖA 1992, 91; EvBl 1993/161 = EFSlg 70.581; ÖA 1994, 67 = EFSlg 72.228; 4 Ob 518/94 ua). Sachleistungen eines zum Geldunterhalt Verpflichteten können also durchaus berücksichtigt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß bei der Lösung der Frage, wie weit Sachleistungen bei der Ausmessung des für die Vergangenheit gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen sind, alle Geld- und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen sind. Davon ausgehend muß geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit der Leistung von der ihn rückwirkend treffenden Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Nur wenn er sie trotzdem erbracht hätte, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Im Zweifel ist das aber nicht zu vermuten (EFSlg 66.369; 3 Ob 526/93 = ÖA 1994, 67 = EFSlg 72.228; 7 Ob 535, 536/93 = EFSlg 72.228; 9 Ob 502/94). Inwieweit demnach grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richtet sich - wie der Oberste Gerichtshof gleichfalls schon ausgesprochen hat - nach den Umständen des Einzelfalls, wobei der gesamte Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Unterhaltsbedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen, abgedeckt werden müßten und eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentation in einem Teilbereich nicht zur Kürzung in einem anderen Teilbereich der Bedürfnisse führen dürfe (EF 66.369; ÖA 1994, 67 = EFSlg 72.228; 9 Ob 502/94).
Die vom Rekursgericht für die Nichtberücksichtigung der Naturalleistungen des Vaters herangezogenen Erwägungen stehen mit dieser Rechtsprechung in Widerspruch. Die angefochtene Entscheidung kann daher insoweit keinen Bestand haben. Aber auch die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes kommt in diesem Belang nicht in Frage:
Zutreffend hat die durch ihre Mutter vertretene Minderjährige in ihrem Rekurs die Annahme des Erstgerichtes, daß der Vater die Naturalleistungen in Kenntnis der erhöhten Geldunterhaltsverpflichtung offensichtlich nicht erbracht hätte und es sich bei den zusätzlich erbrachten Leistungen um Naturalunterhalt ohne Geschenkcharakter gehandelt habe, unter Hinweis darauf gerügt, daß der Vater selbst derartiges nicht ausgesagt habe (S. 183). Der Vater habe vor dem Verfahren solches niemals zum Ausdruck gebracht (S. 179).
Tatsächlich hat der Vater weder in seinem Schriftsatz (ON 25) noch bei seiner Vernehmung durch das Erstgericht (ON 35) ausdrücklich erklärt, daß er die mehrfach geschilderten Aufwendungen dann nicht gemacht hätte, wenn er die nachträgliche rückwirkende Unterhaltserhöhung vorausgesehen hätte. Derartiges läßt sich auch seiner mehrfach wiederholten Rechtsbehauptung nicht eindeutig entnehmen, daß sämtliche seiner Leistungen auf den Unterhalt anzurechnen seien.
Daß der Vater auch bei Kenntnis von der ihn rückwirkend treffenden Unterhaltserhöhung die Naturalleistungen erbracht hätte, ist zwar nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung im Zweifel nicht zu vermuten. Zunächst hat aber das Gericht zu versuchen, den Zweifel auszuräumen, der gerade hier deshalb vorlag, weil ja die Mutter ausdrücklich von einer bloßen Geschenkabsicht des Vaters gessprochen hat.
Schon aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Naturalleistungen in der Höhe von S 400 je Monat wendet, Folge zu geben und insoweit mit einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen vorzugehen. Daß schon das Erstgericht die darüber hinausgehende Forderung des Vaters (S 700 monatlich statt nur S 400) verneint hatte, blieb bereits im Rekurs des Vaters unbekämpft und ist daher nicht mehr Gegenstand des Unterhaltsbemessungsverfahrens.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Eltern der Minderjährigen ergänzend zu der rechtlich erheblichen Frrage zu vernehmen haben, ob der Vater die Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er von der ihn treffenden rückwirkenden Unterhaltsverpflichtung gewußt hätte. Die Mutter wird zu befragen sein, welche konkreten Umstände dafür sprechen, daß der Vater diese Leistungen auf jeden Fall erbracht hätte.
Außerdem wird das Erstgericht den Vater aufzufordern haben, möglichst genaue, ins einzelne gehende Angaben über seine Zuwendungen an die Minderjährige zu machen und allenfalls vorhandene Belege vorzulegen. Nach der Aktenlage kann nämlich noch nicht gesagt werden, daß der Vater solche Angaben auch dann nicht machen könnte, wenn er vom Gericht dazu eingehender befragt würde. Die Mutter wird sodann zu den Angaben des Vaters im einzelnen zu hören sein.
Im übrigen aber - also im Zuspruch des erhöhten Unterhaltsbetrages abzüglich von S 400 monatlich für die Zeit vom 1.Juni 1992 bis zum 30. Juni 1995 - war der angefochtene Beschluß zu bestätigen.