Der vom Vater gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß ein schlüssiger Verzicht auf die Leistung des Unterhalts nicht deshalb angenommen werden darf, weil die Erhöhung des Unterhalts nicht sofort begehrt wurde (EFSlg 63.143, 43.476 u.a.). Das Rekursgericht hat aber verkannt, daß es hier nicht darum geht, ob Naturalleistungen auf den - bereits festgesetzten - Geldunterhaltsanspruch angerechnet werden dürfen (vgl. hiezu EFSlg 61.741), sondern inwieweit erbrachte Naturalleistungen auf die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs von Einfluß sind.Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß ein schlüssiger Verzicht auf die Leistung des Unterhalts nicht deshalb angenommen werden darf, weil die Erhöhung des Unterhalts nicht sofort begehrt wurde (EFSlg 63.143, 43.476 u.a.). Das Rekursgericht hat aber verkannt, daß es hier nicht darum geht, ob Naturalleistungen auf den - bereits festgesetzten - Geldunterhaltsanspruch angerechnet werden dürfen vergleiche hiezu EFSlg 61.741), sondern inwieweit erbrachte Naturalleistungen auf die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs von Einfluß sind.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu in der Entscheidung vom 8.Oktober 1991, 5 Ob 544/91 (= EFSlg 66.369), schon ausgesprochen, daß bei der Lösung der Frage, inwieweit Sachleistungen bei der Ausmessung des für die Vergangenheit gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen sind, auf die von den Gerichten zweiter Instanz bei Prüfung des Vorliegens einer Unterhaltsverletzung als Voraussetzung für die gerichtliche Unterhaltsfestsetzung entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen ist und bei dieser Prüfung grundsätzlich alle Geld- und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen sind (vgl. EFSlg 42.645 f, 49.515, 58.732, 61.065 u.a.). Davon ausgehend müsse geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit der Leistung von der ihn rückwirkend treffenden Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Nur wenn er sie trotzdem erbracht hätte, komme eine Anrechnung nicht in Betracht. Im Zweifel sei dies aber nicht zu vermuten. Inwieweit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei der gesamte Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Unterhaltsbedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abgedeckt werden müßten und eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentation in einem Teilbereich nicht zur Kürzung in einem anderen Teilbereich der Bedürfnisse führen dürfe. Ähnlich hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 19.Februar 1992, 1 Ob 541/92 (= EvBl 1992/108), ausgesprochen, daß die Auffassung, gemischter Unterhalt (bestehend aus Natural- und Geldleistungen) sei grundsätzlich unzulässig, auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn durch die Naturalleistungen die Unterhaltsbedürfnisse in einem Maß und in einer Art gedeckt werden, daß der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines vollständigen Unterhalts nur mehr eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedürfte. Dies gilt sinngemäß im besonderen für die Festsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Sie ist in dem Umfang ausgeschlossen, in dem der Unterhaltspflichtige die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch nicht in Schenkungsabsicht erbrachte Naturalleistungen in ausgewogener Weise gedeckt hat, weil insoweit der Unterhaltsanspruch bereits getilgt wurde.Der Oberste Gerichtshof hat hiezu in der Entscheidung vom 8.Oktober 1991, 5 Ob 544/91 (= EFSlg 66.369), schon ausgesprochen, daß bei der Lösung der Frage, inwieweit Sachleistungen bei der Ausmessung des für die Vergangenheit gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen sind, auf die von den Gerichten zweiter Instanz bei Prüfung des Vorliegens einer Unterhaltsverletzung als Voraussetzung für die gerichtliche Unterhaltsfestsetzung entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen ist und bei dieser Prüfung grundsätzlich alle Geld- und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen sind vergleiche EFSlg 42.645 f, 49.515, 58.732, 61.065 u.a.). Davon ausgehend müsse geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit der Leistung von der ihn rückwirkend treffenden Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Nur wenn er sie trotzdem erbracht hätte, komme eine Anrechnung nicht in Betracht. Im Zweifel sei dies aber nicht zu vermuten. Inwieweit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei der gesamte Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Unterhaltsbedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abgedeckt werden müßten und eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentation in einem Teilbereich nicht zur Kürzung in einem anderen Teilbereich der Bedürfnisse führen dürfe. Ähnlich hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 19.Februar 1992, 1 Ob 541/92 (= EvBl 1992/108), ausgesprochen, daß die Auffassung, gemischter Unterhalt (bestehend aus Natural- und Geldleistungen) sei grundsätzlich unzulässig, auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn durch die Naturalleistungen die Unterhaltsbedürfnisse in einem Maß und in einer Art gedeckt werden, daß der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines vollständigen Unterhalts nur mehr eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedürfte. Dies gilt sinngemäß im besonderen für die Festsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Sie ist in dem Umfang ausgeschlossen, in dem der Unterhaltspflichtige die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch nicht in Schenkungsabsicht erbrachte Naturalleistungen in ausgewogener Weise gedeckt hat, weil insoweit der Unterhaltsanspruch bereits getilgt wurde.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher in erster Linie den Umfang der vom Vater erbrachten Geld- und Naturalleistungen festzustellen und außerdem zu klären haben, ob hiedurch im Sinn der vorstehenden Ausführungen der Unterhaltsanspruch des Kindes gemindert wurde. Zu beachten wird dabei auch der Einwand des Vaters sein, daß er ohnedies bereits um 500 S im Monat mehr bezahlte, als seiner im Vergleich festgelegten Unterhaltsverpflichtung entsprach. Wenn diese Zahlungen erwiesen sind, muß darauf schon bei der Schaffung des Unterhaltstitels Bedacht genommen werden (EFSlg 65.890 = RPflSlgA 8.063; EFSlg 59.627). Die Einschränkung "abzüglich bereits geleisteter Zahlungen" genügt nicht.