[17] Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und teilweise berechtigt.
[18] 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG). 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG).
[19] 2. Der Behandlung der Rechtsrüge ist vorauszuschicken, dass es dem Rechtsmittelwerber – mit Ausnahme der unten zu ErwGr 3. zu erörternden Anrechnung von Überzahlungen – nicht gelingt, die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts darzulegen; der Senat teilt insofern dessen zutreffende rechtliche Begründung, auf die vorab verwiesen werden kann (§ 71 Abs 3 Satz 2 AußStrG 2005) und zu der – zu den folgenden ErwGr 2.1. und 2.2. – nur punktuell ergänzend das Folgende auszuführen ist: 2. Der Behandlung der Rechtsrüge ist vorauszuschicken, dass es dem Rechtsmittelwerber – mit Ausnahme der unten zu ErwGr 3. zu erörternden Anrechnung von Überzahlungen – nicht gelingt, die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts darzulegen; der Senat teilt insofern dessen zutreffende rechtliche Begründung, auf die vorab verwiesen werden kann (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 2 AußStrG 2005) und zu der – zu den folgenden ErwGr 2.1. und 2.2. – nur punktuell ergänzend das Folgende auszuführen ist:
[20] 2.1.1. Der Vater führt ins Treffen, bei der „internationalen Unterhaltsberechnung bei ausländischen Bezügen“ und wegen des „äußerst komplexen, internationalen steuerrechtlichen Sachverhaltes“ sei einerseits die Zuordnung einer 2015 erfolgten deutschen Rentennachzahlung auf dieses und die folgenden Jahre (und nicht auf die vor 2015 liegenden Jahre, wie das Bundesfinanzgericht in steuerrechtlicher Hinsicht zwischenzeitig entschieden habe) entgegen der Rechtsprechung erfolgt. Andererseits habe das Rekursgericht unter Berufung auf Billigkeit und geringe Auswirkungen der in geringer Höhe „drohenden“ Steuernachzahlungen, mögen diese auch noch nicht abschließend abschätzbar gewesen und nach wie vor sei, diese nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt.
[21] 2.1.2. Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff und das steuerpflichtige Einkommen ist nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch (vgl RS0047423 [insb T7, T12, T15, T16]; vgl auch RS0013386 [insb T30, T37]).2.1.2. Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff und das steuerpflichtige Einkommen ist nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch vergleiche RS0047423 [insb T7, T12, T15, T16]; vergleiche auch RS0013386 [insb T30, T37]).
[21] Zu beträchtlichen Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung wird in der Rechtsprechung vertreten, dass sie bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu dienen, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen; das unterhaltsberechtigte Kind hat an derartigen Einkünften im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben (RS0047428). Dabei kann eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (RS0047428 [T7]; vgl RS0009667). Auch zu dem Unterhaltsschuldner zugeflossenen Steuergutschriften wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass sie nicht früheren Zeiträumen zuzuordnen sind, welche die Grundlage der Nachzahlung bilden (vgl RS0047261; 4 Ob 22/24z Rz 10 mwN).Zu beträchtlichen Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung wird in der Rechtsprechung vertreten, dass sie bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu dienen, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen; das unterhaltsberechtigte Kind hat an derartigen Einkünften im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben (RS0047428). Dabei kann eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (RS0047428 [T7]; vergleiche RS0009667). Auch zu dem Unterhaltsschuldner zugeflossenen Steuergutschriften wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass sie nicht früheren Zeiträumen zuzuordnen sind, welche die Grundlage der Nachzahlung bilden vergleiche RS0047261; 4 Ob 22/24z Rz 10 mwN).
[22] 2.1.3. Das Rekursgericht ist in unterhaltsrechtlicher Hinsicht zur Auffassung gelangt, dass die Nachzahlung einer deutschen Rente auf nach ihrem Zufluss liegende (hier verfahrensgegenständliche) Unterhaltsperioden zu verteilen sei; dies steht mit der dargestellten Rechtsprechung im Einklang und ist nicht zu beanstanden.
[23] Dagegen weist der Revisionsrekurs bloß – wie dargelegt nicht zielführend – auf einen Gleichlauf mit der steuerlichen Zuordnung hin, versucht dies aber nur mit einer angeblichen Abweichung von nicht näher erläuterter Rechtsprechung zu begründen.
[24] Zudem geht das Rechtsmittel auch nicht darauf ein, dass nicht einmal nach der ihm angeschlossenen, nunmehr doch (erst nach der Entscheidung des Rekursgerichts) ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts eine Besteuerung der zugeflossenen Rentennachzahlung in Österreich erfolgte, sondern diese zufolge Doppelbesteuerungsabkommens lediglich bei der Festsetzung der Steuer für das inländische Einkommen einbezogen (also nur für die Bestimmung des Durchschnittssteuersatzes für das in Österreich zu versteuernde Einkommen herangezogen) wurde; dass sich aus diesem Bescheid für 2015 (aus inländischem und im Inland zu versteuerndem Einkommen und unter Ausblendung der zeitlichen Zuordnung der Rentennachzahlung selbst) ein gegenüber den vom Rekursgericht herangezogenen Beträgen niedrigeres Nettoeinkommen und daraus wiederum konkret eine niedrigere Unterhaltsverpflichtung ergeben hätten, führt der Revisionsrekurs gar nicht ins Treffen.
[25] 2.1.4. Fragen, wie sich „drohende“ Nachzahlungen oder nicht aktuelle Zuflüsse auswirken könnten, stellen sich derzeit nicht; Fragen bloß theoretischer Natur sind zudem vom Obersten Gerichtshof nicht zu beantworten (vgl RS0111271; RS0002495). 2.1.4. Fragen, wie sich „drohende“ Nachzahlungen oder nicht aktuelle Zuflüsse auswirken könnten, stellen sich derzeit nicht; Fragen bloß theoretischer Natur sind zudem vom Obersten Gerichtshof nicht zu beantworten vergleiche RS0111271; RS0002495).
[26] 2.2.1. Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung angemessener Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt (RS0116145). Der zu leistende Geldunterhalt ist zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige – über das übliche Kontaktrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet (RS0047452 [T6]). Dabei ist aber nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen des anderen Elternteiles auszugehen (RS0047452 [T1, T9]; 5 Ob 189/18g ErwGr 4.2. f mwN). Unterhaltscharakter haben Naturalleistungen zudem nur dann, wenn sie zu einer ausgewogenen Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beitragen (vgl 5 Ob 28/14z mwN; 4 Ob 153/23p Rz 13).2.2.1. Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung angemessener Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt (RS0116145). Der zu leistende Geldunterhalt ist zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige – über das übliche Kontaktrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet (RS0047452 [T6]). Dabei ist aber nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen des anderen Elternteiles auszugehen (RS0047452 [T1, T9]; 5 Ob 189/18g ErwGr 4.2. f mwN). Unterhaltscharakter haben Naturalleistungen zudem nur dann, wenn sie zu einer ausgewogenen Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beitragen vergleiche 5 Ob 28/14z mwN; 4 Ob 153/23p Rz 13).
[27] Wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen, und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils (RS0047328 [T3, T4]). Davon ausgehend muss geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte; im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten (RS0047328 [T1]; vgl auch RS0047334). Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen (jedenfalls) dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht erbracht wurden (5 Ob 28/14z; vgl 4 Ob 153/23p Rz 14). Wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen, und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils (RS0047328 [T3, T4]). Davon ausgehend muss geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte; im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten (RS0047328 [T1]; vergleiche auch RS0047334). Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen (jedenfalls) dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht erbracht wurden (5 Ob 28/14z; vergleiche 4 Ob 153/23p Rz 14).
[28] Wie weit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall, wobei alle Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausgewogen abgedeckt werden müssen, sodass eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentierung in einem Teilbereich nicht zur Kürzung in einem anderen Teilbereich führen darf (RS0047357). Unterhalt muss nämlich den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Unterhaltsbedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abdecken (vgl RS0047379). Die Anrechnung der Naturalleistungen ist daher auf ein angemessenes Ausmaß zu beschränken, weil dem Kind ein ausreichender Restunterhalt zur Deckung seiner übrigen Bedürfnisse bleiben muss (vgl 4 Ob 153/23p Rz 15).Wie weit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall, wobei alle Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausgewogen abgedeckt werden müssen, sodass eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentierung in einem Teilbereich nicht zur Kürzung in einem anderen Teilbereich führen darf (RS0047357). Unterhalt muss nämlich den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Unterhaltsbedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abdecken vergleiche RS0047379). Die Anrechnung der Naturalleistungen ist daher auf ein angemessenes Ausmaß zu beschränken, weil dem Kind ein ausreichender Restunterhalt zur Deckung seiner übrigen Bedürfnisse bleiben muss vergleiche 4 Ob 153/23p Rz 15).
[29] 2.2.2. Der diesen Rechtsprechungsgrundsätzen entsprechenden, eine Anrechnung als Naturalunterhalt verneinenden Einschätzung des Rekursgerichts betreffend die Kosten von Urlauben und Freizeitaktivitäten mit den Kindern tritt der Revisionsrekurs nicht konkret entgegen.
[30] 2.2.3. Soweit der Vater behauptet, in Ansehung von Fahrrädern und Laptops handle es sich nicht um Geschenke, sondern um mit Alimentationsabsicht erbrachte Naturalleistungen, welche er nicht erbracht hätte, wenn er von der rückwirkend erhöhten Unterhaltsverpflichtung gewusst hätte, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dass es sich um Gegenstände des täglichen Lebens sowie Geschenke handelte, hat das Rekursgericht nämlich nicht nur im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (als dislozierte Feststellung) dargelegt, sondern auch im Rahmen der eigentlichen Konstatierungen, von denen sich das Rechtsmittel somit unzulässigerweise entfernt. Zudem sind weder konkrete Behauptungen noch Feststellungen ersichtlich, dass diese Fahrräder und Computer, mögen sie auch langlebige Güter sein (wie das Rekursgericht meint), einen konkreten Beitrag zur angemessenen Deckung der Bedürfnisse der Antragsteller in ihrer konkreten Lebenssituation geleistet hätten (vgl 1 Ob 181/24k, insb Rz 26 ff).2.2.3. Soweit der Vater behauptet, in Ansehung von Fahrrädern und Laptops handle es sich nicht um Geschenke, sondern um mit Alimentationsabsicht erbrachte Naturalleistungen, welche er nicht erbracht hätte, wenn er von der rückwirkend erhöhten Unterhaltsverpflichtung gewusst hätte, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dass es sich um Gegenstände des täglichen Lebens sowie Geschenke handelte, hat das Rekursgericht nämlich nicht nur im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (als dislozierte Feststellung) dargelegt, sondern auch im Rahmen der eigentlichen Konstatierungen, von denen sich das Rechtsmittel somit unzulässigerweise entfernt. Zudem sind weder konkrete Behauptungen noch Feststellungen ersichtlich, dass diese Fahrräder und Computer, mögen sie auch langlebige Güter sein (wie das Rekursgericht meint), einen konkreten Beitrag zur angemessenen Deckung der Bedürfnisse der Antragsteller in ihrer konkreten Lebenssituation geleistet hätten vergleiche 1 Ob 181/24k, insb Rz 26 ff).
[31] 2.3. Im bisher dargelegten Umfang überzeugt die Rechtsrüge somit nicht.
[32] 3. Im Übrigen wendet sich der Vater aber dagegen, dass das Rekursgericht sich aus seinen Feststellungen ergebende Überzahlungen von 2.679 EUR (Erstantragsteller) bzw 14 EUR (Zweitantragstellerin) unbeachtet gelassen, den Zuspruch an Unterhaltsrückstand nicht reduziert und so die Rechtssache unrichtig beurteilt habe.
[33] 3.1. Ungeachtet des generell nur auf Aufhebung gerichteten Rechtsmittelantrags ist der Revisionsrekurs damit zweifelsfrei auf Abänderung dahin gerichtet (vgl RS0045820), den Zuspruch rückständigen Unterhalts um 2.679 EUR (Erstantragsteller) bzw 14 EUR (Zweitantragstellerin) wegen sich aus den Feststellungen des Rekursgerichts ergebenden Überzahlungen in dieser Höhe zu reduzieren.3.1. Ungeachtet des generell nur auf Aufhebung gerichteten Rechtsmittelantrags ist der Revisionsrekurs damit zweifelsfrei auf Abänderung dahin gerichtet vergleiche RS0045820), den Zuspruch rückständigen Unterhalts um 2.679 EUR (Erstantragsteller) bzw 14 EUR (Zweitantragstellerin) wegen sich aus den Feststellungen des Rekursgerichts ergebenden Überzahlungen in dieser Höhe zu reduzieren.
[34] Zumal die Antragsteller in ihrer Revisionsrekursbeantwortung diesen Punkt völlig übergehen und damit als diesem Antrag und seiner Berechnungsmethodik (Reduktion des Rückstands) nicht entgegentretend anzusehen sind, kann er auch ohne Bedacht auf die Frage behandelt werden, auf welche (Teil-)Schuld diese Überzahlungen des Vaters sonst anzurechnen wären.
[35] 3.2. Der Unterhaltsschuldner hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß er die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, sodass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt (vgl RS0000588 [T2, T3]).3.2. Der Unterhaltsschuldner hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß er die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, sodass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt vergleiche RS0000588 [T2, T3]).
[36] 3.3. Dem Revisionsrekurs des Vaters ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dahin Recht zu geben, dass er in den (insgesamt 47) Monaten Februar 2019 bis Dezember 2022 in Entsprechung der vorläufigen Unterhaltsverpflichtung von 543 EUR (ON 50) gegenüber dem nunmehr festgesetzten Unterhaltsbetrag von 486 EUR um jeweils 57 EUR, insgesamt daher 2.679 EUR, zu viel für den Erstantragsteller bezahlt hat; dem Rechtsmittel ist auch dahin Recht zu geben, dass das Rekursgericht diese Überzahlungen – zu Lasten des Vaters – nicht berücksichtigt hat.
[37] Andererseits ist dem Rekursgericht (auf Seite 83 seiner Entscheidung) insofern ein Rechenfehler – zu Gunsten des Vaters – unterlaufen, als es bei der Berechnung seiner Minderzahlungen in den beiden Monaten November und Dezember 2024 (je 324,97 EUR statt 486 EUR) den monatlichen Fehlbetrag von 161,03 EUR nur einmal veranschlagte; der Rückstand in Ansehung des Erstantragstellers ist damit um 161,03 EUR zu niedrig ermittelt worden und beträgt statt 15.869,87 EUR rechnerisch richtig insgesamt 16.030,90 EUR. Zieht man nun von diesem Betrag die Überzahlung von 2.679 EUR ab, ergibt sich ein rechnerisch korrekter Unterhaltsrückstand hinsichtlich des Erstantragstellers von 13.351,90 EUR.
[38] Der für den Erstantragsteller zu zahlende Betrag an rückständigem Unterhalt war daher, dem Revisionsrekurs teilweise Folge gebend, um 2.517,97 EUR (2.679 EUR abzüglich 161,03 EUR) von 15.869,87 EUR auf 13.351,90 EUR zu kürzen; die Rekursentscheidung war in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses (nur) insofern entsprechend abzuändern.
[39] 3.4. Bezüglich der Zweitantragstellerin ist dem Rekursgericht in Ansehung eines um 161,03 EUR zu geringen Rückstandes aus November und Dezember 2024 zwar derselbe Rechenfehler zu Gunsten des Vaters unterlaufen; dieser überwiegt aber die (einzige) unberücksichtigt gebliebene Überzahlung des Vaters von 14 EUR im Februar 2019, die vom Revisionsrekurs an sich zutreffend kritisiert wird. Rechnerisch richtig betrachtet ist daher die Nachzahlung für die Zweitantragstellerin nicht zu hoch, sondern vielmehr saldiert um 147,03 EUR zu niedrig geraten.
[40] Da die Zweitantragstellerin dies jedoch nicht angefochten hat, hat es insofern beim (zugunsten des Vaters rechnerisch um 147,03 EUR zu niedrigen) Zuspruch von 15.778,87 EUR an Rückstand für sie zu bleiben.
[41] 4. Zusammengefasst war dem Revisionsrekurs nur teilweise durch Reduktion des vom Vater zu zahlenden Unterhaltsrückstands für den Erstantragsteller um 2.517,97 EUR Folge zu geben. In allen anderen relevierten Punkten erweist sich der Revisionsrekurs als unberechtigt, sodass die Entscheidung des Rekursgerichts im Übrigen zu bestätigen war.