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Entscheidung 4 Ob 22/24z×

Entscheidung 4 Ob 22/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013386 Rechtssatz 18.03.1992Zivilrecht
Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe d …
RS0047261 Rechtssatz 22.06.1993Zivilrecht
Durch Lohnsteuerrückvergütungen, die als verfügbare Mittel in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sind, wurden diese für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichten bestimmenden Mittel in dem Jahr vermehrt, in dem die Rückvergütungen dem Abgabenpflichti …
RS0047428 Rechtssatz 14.07.1993Zivilrecht
Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen z …
RS0107262 Rechtssatz 28.01.1997Zivilrecht
Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektive …
RS0134723 Rechtssatz 20.02.2024Zivilrecht
Erhält der Unterhaltspflichtige von seinem Dienstgeber eine Nachzahlung wegen nicht angerechneter Vordienstzeiten ist es vertretbar, diese Zahlung nur der Bemessungsgrundlage des Jahres des Erhalts zuzuschlagen, auch wenn der Nachzahlungsgrund mehrere Jahre …