Rechtssatz RS0134723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134723
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Rechtssatz
Erhält der Unterhaltspflichtige von seinem Dienstgeber eine Nachzahlung wegen nicht angerechneter Vordienstzeiten ist es vertretbar, diese Zahlung nur der Bemessungsgrundlage des Jahres des Erhalts zuzuschlagen, auch wenn der Nachzahlungsgrund mehrere Jahre zurückliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134723
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240220_OGH0002_0040OB00022_24Z0000_000