Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber setzt dem Unterhaltsfestsetzungsantrag des Kindes die Einwendungen entgegen, daß die in natura erbrachten Leistungen angerechnet werden müßten, daß die Mutter des Kindes auf Geldunterhalt verzichtet habe und daß ferner die Bemessungsgrundlage für das Jahr 1992 um 250.000 S niedriger als von den Vorinstanzen festgestellt angenommen hätte werden müssen (bei diesem Betrag handle es sich um existenznotwendige Investitionen des Unterhaltsschuldners zur Schaffung von Wohnraum). Der Rekurswerber releviert eine in beiden Instanzen erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unterbliebene Durchführung von Beweisen (vor allem seine Parteivernehmung) und eine unrichtige Annahme des Neuerungsverbotes (§ 10 AußStrG) durch das Rekursgericht.Der Revisionsrekurswerber setzt dem Unterhaltsfestsetzungsantrag des Kindes die Einwendungen entgegen, daß die in natura erbrachten Leistungen angerechnet werden müßten, daß die Mutter des Kindes auf Geldunterhalt verzichtet habe und daß ferner die Bemessungsgrundlage für das Jahr 1992 um 250.000 S niedriger als von den Vorinstanzen festgestellt angenommen hätte werden müssen (bei diesem Betrag handle es sich um existenznotwendige Investitionen des Unterhaltsschuldners zur Schaffung von Wohnraum). Der Rekurswerber releviert eine in beiden Instanzen erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unterbliebene Durchführung von Beweisen (vor allem seine Parteivernehmung) und eine unrichtige Annahme des Neuerungsverbotes (Paragraph 10, AußStrG) durch das Rekursgericht.
Zu den Revisionsrekursausführungen hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
In der Frage des Unterhaltsverzichts ist das Rekursgericht nicht von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Vereinbarungen der Eltern über den Unterhalt der Kinder bedürfen ebenso der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (EFSlg 68.722 f) wie der von einem Elternteil erklärte Unterhaltsverzicht (EFSlg 62.810). Eine solche Genehmigung liegt nicht vor. Sie wäre bei einer nicht voll durch Naturalleistungen erfüllten Unterhaltspflicht auch nicht zu erteilen, und zwar weder hinsichtlich eines allfälligen Verzichts für die Vergangenheit, noch für den Verzicht auf den laufenden Unterhalt.
Zum Thema der Bemessungsgrundlage für das Jahr 1992 relevierte der Vater erstmals in seinem Rekurs (ON 55) gegen den Beschluß des Erstgerichtes, daß er 250.000 S zur Wohnraumbeschaffung benötigt hätte. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dieses Vorbringen als unzulässige Neuerung qualifiziert. Trotz der im § 10 AußStrG vorgesehenen Neuerungserlaubnis vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es den Parteien verwehrt ist, im Rechtsmittelverfahren ein im Verfahren erster Instanz mögliches, jedoch unterlassenes Vorbringen nachzuholen (EFSlg 76.437; 6 Ob 515/90). Der Rekurswerber hätte schon im Verfahren erster Instanz vorbringen müssen, daß er zur Schmälerung der Bemessungsgrundlage geeignete, existenznotwendige Investitionskosten zu tragen gehabt habe.Zum Thema der Bemessungsgrundlage für das Jahr 1992 relevierte der Vater erstmals in seinem Rekurs (ON 55) gegen den Beschluß des Erstgerichtes, daß er 250.000 S zur Wohnraumbeschaffung benötigt hätte. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dieses Vorbringen als unzulässige Neuerung qualifiziert. Trotz der im Paragraph 10, AußStrG vorgesehenen Neuerungserlaubnis vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es den Parteien verwehrt ist, im Rechtsmittelverfahren ein im Verfahren erster Instanz mögliches, jedoch unterlassenes Vorbringen nachzuholen (EFSlg 76.437; 6 Ob 515/90). Der Rekurswerber hätte schon im Verfahren erster Instanz vorbringen müssen, daß er zur Schmälerung der Bemessungsgrundlage geeignete, existenznotwendige Investitionskosten zu tragen gehabt habe.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Rekurswerber darin, daß ihm nie mitgeteilt worden sei, daß seine Aufstellung der erbrachten Unterhaltsnaturalleistungen der Kindesmutter vorgelegt worden sei und daß diese hiezu dadurch Stellung genommen habe, daß sie gelbe Markierungen angebracht und so Positionen anerkannt habe, die anderen Positionen aber nicht. Die daraus vom Rekurswerber abgeleitete Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) liegt nicht vor, weil dem Vater keineswegs das Gehör entzogen worden war. Ihm wurde die Äußerung der Mutter (ON 17) zu seiner Aufstellung (ON 16) zur Kenntnis gebracht, er hatte jederzeit Akteneinsicht und hätte die von der Mutter vorgenommenen Vermerke auf der Kopie seiner Aufstellung (zu ON 17) zur Kenntnis nehmen und dann dazu Stellung nehmen können. Im Außerstreitverfahren reicht grundsätzlich die Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenseite (8 Ob 682/88). Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor.Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Rekurswerber darin, daß ihm nie mitgeteilt worden sei, daß seine Aufstellung der erbrachten Unterhaltsnaturalleistungen der Kindesmutter vorgelegt worden sei und daß diese hiezu dadurch Stellung genommen habe, daß sie gelbe Markierungen angebracht und so Positionen anerkannt habe, die anderen Positionen aber nicht. Die daraus vom Rekurswerber abgeleitete Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) liegt nicht vor, weil dem Vater keineswegs das Gehör entzogen worden war. Ihm wurde die Äußerung der Mutter (ON 17) zu seiner Aufstellung (ON 16) zur Kenntnis gebracht, er hatte jederzeit Akteneinsicht und hätte die von der Mutter vorgenommenen Vermerke auf der Kopie seiner Aufstellung (zu ON 17) zur Kenntnis nehmen und dann dazu Stellung nehmen können. Im Außerstreitverfahren reicht grundsätzlich die Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenseite (8 Ob 682/88). Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor.
Trotzdem ist der Revisionsrekurs zum Teilbereich der Anrechnungen auf Naturalleistungen des Vaters berechtigt:
Bei Haushaltstrennung besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes (Schwimann, Unterhaltsrecht 76; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 272; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 140). Vor der gerichtlichen Festsetzung des Unterhaltsanspruchs, der für die Vergangenheit begehrt wird, sind bereits erbrachte Naturalleistungen anzurechnen (so auch EFSlg 73.994 f, LGZ Wien). Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, daß kein Rechtsgrund ersichtlich ist, dem Kind einen schon (in natura) erbrachten Unterhalt nochmals, und zwar in Geld, zu erbringen. Das Kind hat keinen Anspruch auf Doppelversorgung. Bei einem Begehren auf rückwirkende Unterhaltserhöhung sind die in der Vergangenheit erbrachten, den Geldtitel übersteigenden Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unterhaltsmindernd anzurechnen, und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils (Schwimann aaO 79; ÖA 1995, 60; 5 Ob 544/91 = EFSlg 66.369). Es ist dem Rekursgericht zuzustimmen, daß nichts anderes für die erstmalige Unterhaltsfestsetzung gelten kann, wenn auch dabei für die Vergangenheit Unterhalt begehrt wird. Auch hier käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Doppelleistung des Unterhaltspflichtigen, wenn seine Naturalleistungen unberücksichtigt blieben. Das Rekursgericht hat, möglicherweise vom Erfordernis einer Zustimmung der Mutter zur Leistung des Unterhalts in natura ausgehend, nur die von der Mutter anerkannten (auch zu ihren Handen), zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke des Kindes als Naturalleistungen des Vaters berücksichtigt. Auf eine derartige Zustimmung käme es aber nur in dem hier nicht vorliegenden Fall an, daß die Frage einer Verletzung der Naturalunterhaltsverpflichtung als Voraussetzung für einen Geldunterhaltsanspruch zu prüfen wäre (vgl dazu Schwimann aaO 77 f). Wenn die erbrachten Naturalleistungen vom Kind, vertreten durch den Elternteil, angenommen wurden, so läge darin zweifelsfrei aber auch eine Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils.Bei Haushaltstrennung besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes (Schwimann, Unterhaltsrecht 76; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 272; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 140,). Vor der gerichtlichen Festsetzung des Unterhaltsanspruchs, der für die Vergangenheit begehrt wird, sind bereits erbrachte Naturalleistungen anzurechnen (so auch EFSlg 73.994 f, LGZ Wien). Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, daß kein Rechtsgrund ersichtlich ist, dem Kind einen schon (in natura) erbrachten Unterhalt nochmals, und zwar in Geld, zu erbringen. Das Kind hat keinen Anspruch auf Doppelversorgung. Bei einem Begehren auf rückwirkende Unterhaltserhöhung sind die in der Vergangenheit erbrachten, den Geldtitel übersteigenden Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unterhaltsmindernd anzurechnen, und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils (Schwimann aaO 79; ÖA 1995, 60; 5 Ob 544/91 = EFSlg 66.369). Es ist dem Rekursgericht zuzustimmen, daß nichts anderes für die erstmalige Unterhaltsfestsetzung gelten kann, wenn auch dabei für die Vergangenheit Unterhalt begehrt wird. Auch hier käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Doppelleistung des Unterhaltspflichtigen, wenn seine Naturalleistungen unberücksichtigt blieben. Das Rekursgericht hat, möglicherweise vom Erfordernis einer Zustimmung der Mutter zur Leistung des Unterhalts in natura ausgehend, nur die von der Mutter anerkannten (auch zu ihren Handen), zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke des Kindes als Naturalleistungen des Vaters berücksichtigt. Auf eine derartige Zustimmung käme es aber nur in dem hier nicht vorliegenden Fall an, daß die Frage einer Verletzung der Naturalunterhaltsverpflichtung als Voraussetzung für einen Geldunterhaltsanspruch zu prüfen wäre vergleiche dazu Schwimann aaO 77 f). Wenn die erbrachten Naturalleistungen vom Kind, vertreten durch den Elternteil, angenommen wurden, so läge darin zweifelsfrei aber auch eine Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils.
Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ist die Frage der Anrechenbarkeit der Naturalleistungen des Vaters noch nicht spruchreif. Dazu liegt ein widersprüchliches Vorbringen der Eltern vor. Das Rekursgericht durfte nicht ausschließlich von den Angaben der Mutter ausgehen. Es hätte zu den durchaus relevanten Behauptungen der Mutter (über den Wert der Gegenstände; ihren Unterhaltscharakter; über den Umstand, daß ein Teil der Kleidungsstücke dem Kind nur während der Besuchsrechtsausübung des Vaters zur Verfügung gestanden sei) ein Beweisverfahren durchführen und die relevanten Feststellungen treffen müssen. Bei der Vorgangsweise des Rekursgerichtes, das nur den Angaben der Mutter (ON 17) folgte, wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Das Verfahren wird daher im aufgezeigten Sinn zu ergänzen sein. Dies gilt jedoch nur für den zum Rechtsgrund der Anrechenbarkeit der Naturalleistungen betroffenen Teil der Unterhaltsfestsetzung, also für die Differenz zwischen den Beträgen, die der Vater in seinem Rekurs ON 55 als anrechenbare Abzüge anstrebte (818 S für 1991, 475 S für 1992, 794,92 S für 1993, 479,58 S für die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.9.1994 und von 279,58 S für die Zeit ab 1.10.1994 jeweils monatlich) gegenüber den vom Rekursgericht anerkannten Abzugsbeträgen (225 S für 1991, 155 S für 1992, 125 S für 1993 und 0 S für 1994). In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs des Vaters im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Bei der neuerlichen Entscheidung wird zu beachten sein, daß übliche Besuchsrechtskosten nicht unterhaltsmindernd sind (EFSlg 73.954) und daß nicht von den Kosten des Vaters, sondern von der im Haushalt der Mutter und des Kindes eingetretenen Ersparnis auszugehen ist (EFSlg 73.956). Hinsichtlich des bestätigten Teils der Entscheidung der Vorinstanzen wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG geltend gemacht. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend. Auf sie kann verwiesen werden.Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ist die Frage der Anrechenbarkeit der Naturalleistungen des Vaters noch nicht spruchreif. Dazu liegt ein widersprüchliches Vorbringen der Eltern vor. Das Rekursgericht durfte nicht ausschließlich von den Angaben der Mutter ausgehen. Es hätte zu den durchaus relevanten Behauptungen der Mutter (über den Wert der Gegenstände; ihren Unterhaltscharakter; über den Umstand, daß ein Teil der Kleidungsstücke dem Kind nur während der Besuchsrechtsausübung des Vaters zur Verfügung gestanden sei) ein Beweisverfahren durchführen und die relevanten Feststellungen treffen müssen. Bei der Vorgangsweise des Rekursgerichtes, das nur den Angaben der Mutter (ON 17) folgte, wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG). Das Verfahren wird daher im aufgezeigten Sinn zu ergänzen sein. Dies gilt jedoch nur für den zum Rechtsgrund der Anrechenbarkeit der Naturalleistungen betroffenen Teil der Unterhaltsfestsetzung, also für die Differenz zwischen den Beträgen, die der Vater in seinem Rekurs ON 55 als anrechenbare Abzüge anstrebte (818 S für 1991, 475 S für 1992, 794,92 S für 1993, 479,58 S für die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.9.1994 und von 279,58 S für die Zeit ab 1.10.1994 jeweils monatlich) gegenüber den vom Rekursgericht anerkannten Abzugsbeträgen (225 S für 1991, 155 S für 1992, 125 S für 1993 und 0 S für 1994). In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs des Vaters im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Bei der neuerlichen Entscheidung wird zu beachten sein, daß übliche Besuchsrechtskosten nicht unterhaltsmindernd sind (EFSlg 73.954) und daß nicht von den Kosten des Vaters, sondern von der im Haushalt der Mutter und des Kindes eingetretenen Ersparnis auszugehen ist (EFSlg 73.956). Hinsichtlich des bestätigten Teils der Entscheidung der Vorinstanzen wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geltend gemacht. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend. Auf sie kann verwiesen werden.