Das Rechtsmittel des Vaters ist unzulässig. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nach § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß, dann ist ein Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - generell unzulässig (5 Ob 528/94; 7 Ob 527,528/95 ua vgl auch Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren [1995] Rz 65). Da im vorliegenden Fall der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz keinen Zulassungsausspruch enthält, war der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.Das Rechtsmittel des Vaters ist unzulässig. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß, dann ist ein Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - generell unzulässig (5 Ob 528/94; 7 Ob 527,528/95 ua vergleiche auch Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren [1995] Rz 65). Da im vorliegenden Fall der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz keinen Zulassungsausspruch enthält, war der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist hingegen zulässig, weil durch die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhebliche Rechtsgrundsätze verletzt werden. Er ist daher auch berechtigt.
Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Unterhaltes für ein mj. Kind setzt voraus, daß der Unterhaltspflichtige bisher keinen oder weniger als den nach dem Gesetz gebührenden Unterhalt geleistet hat. Die Mutter hat in erster Instanz vorgebracht, daß die Minderjährige zwar noch vorübergehend in dem beiden Eltern zur Hälfte gehörenden Haus wohne, jedoch vom Vater weder gepflegt noch erzogen oder betreut werde. Sie erhalte außer der Zurverfügungstellung der Wohnstelle von ihm keinerlei Leistungen und er koche nicht einmal für sie. Zu diesen vom Vater ausdrücklich bestrittenen Behauptungen wurden, wie bereits oben dargestellt, keinerlei Beweise aufgenommen. Mit Recht rügt daher die Mutter die Annahme des Rekursgerichtes, die Minderjährige befinde sich "im Haushalt ihres Vaters" und werde "dort von diesem betreut" als aktenwidrig, weil für diese Annahme keine aktenmäßigen Grundlagen bestehen. In den Materialien zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes werden als Betreuungsleistungen zwar nur die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall aufgezählt; der in Wahrheit viel weitere Begriff der Betreuung umfaßt jedoch nicht nur die für die körperliche Pflege des Minderjährigen notwendigen Leistungen, sondern auch die Überlassung der Wohnung zur Mitbenützung und vor allem auch die geistig seelischen Erziehungsmaßnahmen, die sich in Geld nicht ausdrücken lassen (7 Ob 592/92). Wie weit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall, wobei alle Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausgewogen abgedeckt werden müssen, so daß eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentierung in einem Teilbereich nicht zu einer Kürzung in einem anderen Teilbereich führen darf (7 Ob 535, 536/93; 9 Ob 502/94). Zu berücksichtigen ist weiters, daß Leistungen eines Elternteiles für die Ehewohnung, die sich im Miteigentum beider Eltern befindet, nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis betreffen und keinen Naturalunterhalt für die darin wohnenden Kinder darstellen (RZ 1991/88 mwN). Der Anspruch des unterhaltsberechtigten Kindes auf Naturalunterhalt durch Wohnversorgung verwandet sich auch nicht schon dadurch in einen Anspruch auf Geldunterhalt, daß der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung auszieht; vielmehr hat in einem solchen Fall das Kind das Recht, die Wohnung weiter zu benützen und dennoch darüber hinaus zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse Geldunterhalt zu verlangen (EvBl. 1992/108 = ÖA 1992, 91). Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundsätze wird das Erstgericht über die widerstreitenden Behauptungen beider Eltern Beweise aufzunehmen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, auf Grund derer beurteilt werden kann, gegen wen die Minderjährige einen Geldunterhaltsanspruch hat und in welcher Höhe.
Im fortgesetzten Verfahren wird auch für die gesetzliche Vertretung der Minderjährigen im Unterhaltsfestsetzungsverfahren zu sorgen sein. Die §§ 154 und 154 a ABGB regeln nur das Recht zur Vertretung der Kinder durch ihre Eltern nach außen, also Behörden und dritten Personen gegenüber, nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern. Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann daher kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten; in einem solchen Fall bedarf es vielmehr der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß § 176 Abs 1 ABGB auf den antragstellenden Elternteil. Ohne eine solche Anordnung des Gerichtes kommt die alleinige Wahrnehmung der Rechte des Kindes in Unterhaltsbelangen durch einen Elternteil nur in Betracht, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend (vgl. § 177 ABGB) getrennt leben und somit feststeht, welcher Elternteil die Kinder pflegt und erzieht und daher vom andern (namens des Kindes) Unterhalt in Geld begehren kann und welcher zur Geldalimentierung verhalten ist, oder wenn dies nach der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Eltern eindeutig ist. Keinesfalls kann ein Elternteil die Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen gegenüber dem andern nur durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung in Anspruch nehmen; das ergibt sich schon daraus, daß dann jener Elternteil, der an sich zu Recht vom anderen zusätzlich Leistungen verlangen könnte, dem aber der andere bei der Antragstellung zuvorgekommen ist, überhaupt nicht für die Kinder handeln und die ihnen zustehenden Leistungen vom andernIm fortgesetzten Verfahren wird auch für die gesetzliche Vertretung der Minderjährigen im Unterhaltsfestsetzungsverfahren zu sorgen sein. Die Paragraphen 154 und 154 a ABGB regeln nur das Recht zur Vertretung der Kinder durch ihre Eltern nach außen, also Behörden und dritten Personen gegenüber, nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern. Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann daher kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten; in einem solchen Fall bedarf es vielmehr der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB auf den antragstellenden Elternteil. Ohne eine solche Anordnung des Gerichtes kommt die alleinige Wahrnehmung der Rechte des Kindes in Unterhaltsbelangen durch einen Elternteil nur in Betracht, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend vergleiche Paragraph 177, ABGB) getrennt leben und somit feststeht, welcher Elternteil die Kinder pflegt und erzieht und daher vom andern (namens des Kindes) Unterhalt in Geld begehren kann und welcher zur Geldalimentierung verhalten ist, oder wenn dies nach der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Eltern eindeutig ist. Keinesfalls kann ein Elternteil die Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen gegenüber dem andern nur durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung in Anspruch nehmen; das ergibt sich schon daraus, daß dann jener Elternteil, der an sich zu Recht vom anderen zusätzlich Leistungen verlangen könnte, dem aber der andere bei der Antragstellung zuvorgekommen ist, überhaupt nicht für die Kinder handeln und die ihnen zustehenden Leistungen vom andern
Elternteil begehren könnte (SZ 57/84 = JBl. 1985, 162 = ÖA 1984, 100
= EFSlg. XXI/1; ob in dem Fall, daß beide Teile gegeneinander namens
ihrer Kinder einschreiten, für diese ein Kollisionskurator zu bestellen wäre, konnte in diesem Fall ungeprüft bleiben). Ungeachtet ausstehender Sorgerechtsentscheidungen ist jener Elternteil, bei dem das minderjährige eheliche Kind mit Zustimmung des andern Elternteils lebt, zur Antragstellung im Unterhaltsverfahren zumindest vorläufig legitimiert. Im Unterhaltsantrag kann ein Antrag um Bestellung zum besonderen Sachwalter enthalten sein, dem das Gericht konkludent in seiner Unterhaltsentscheidung stattgeben kann (ZfRV 1993, 255).
Im vorliegenden Fall schreiten beide Elternteile gegeneinander namens ihres Kindes ein und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten, wenngleich dies etwa im Unterhaltsantrag des Vaters nicht besonders zum Ausdruck kommt (er wurde nicht in Vertretung der Minderjährigen, sondern im eigenen Namen gestellt). Wenngleich also, wie oben dargestellt, ein Elternteil das Kind im Unterhaltsverfahren vorläufig gegen den andern Elternteil vertreten kann, tritt eine Kollision auf, sobald der andere Elternteil seinerseits einen Unterhaltsantrag namens des Kindes stellt: In einem solchen Fall treten damit zwangsläufig beide Elternteile in einer Doppelfunktion auf, nämlich einmal als Unterhaltsschuldner im eigenen Namen und zum andern im Namen des Kindes (Unterhaltsgläubigers) als dessen gesetzlicher Vertreter. In einem solchen Fall führt am § 271 ABGB kein Weg vorbei (Fenyves in Ruppe, Familienverträge2 853).Im vorliegenden Fall schreiten beide Elternteile gegeneinander namens ihres Kindes ein und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten, wenngleich dies etwa im Unterhaltsantrag des Vaters nicht besonders zum Ausdruck kommt (er wurde nicht in Vertretung der Minderjährigen, sondern im eigenen Namen gestellt). Wenngleich also, wie oben dargestellt, ein Elternteil das Kind im Unterhaltsverfahren vorläufig gegen den andern Elternteil vertreten kann, tritt eine Kollision auf, sobald der andere Elternteil seinerseits einen Unterhaltsantrag namens des Kindes stellt: In einem solchen Fall treten damit zwangsläufig beide Elternteile in einer Doppelfunktion auf, nämlich einmal als Unterhaltsschuldner im eigenen Namen und zum andern im Namen des Kindes (Unterhaltsgläubigers) als dessen gesetzlicher Vertreter. In einem solchen Fall führt am Paragraph 271, ABGB kein Weg vorbei (Fenyves in Ruppe, Familienverträge2 853).
Sollten also im fortgesetzten Verfahren beide Unterhaltsfestsetzungsanträge namens der Minderjährigen aufrecht erhalten werden, dann wird für die Minderjährige ein besonderer Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche zu bestellen sein, wobei für die Person dieses Sachwalters weder der Vater noch die Mutter in Betracht kommen können.