Rechtssatz RS0087660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087660
Entscheidungsdatum
07.07.2009
Rechtssatz
Ohne eine Anordnung des Gerichtes gemäß § 176 Abs 1 ABGB kommt die alleinige Wahrnehmung der Rechte des Kindes in Unterhaltsbelangen durch einen Elternteil nur in Betracht, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend (vgl § 177 ABGB) getrennt leben und somit feststeht, welcher Elternteil die Kinder pflegt und erzieht und daher vom andern (namens des Kindes) Unterhalt in Geld begehren kann und welcher zur Geldalimentierung verhalten ist, oder wenn dies nach der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Eltern eindeutig ist. Keinesfalls kann ein Elternteil die Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen gegenüber dem andern nur durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung in Anspruch nehmen (so schon 1 Ob 528/84).Ohne eine Anordnung des Gerichtes gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB kommt die alleinige Wahrnehmung der Rechte des Kindes in Unterhaltsbelangen durch einen Elternteil nur in Betracht, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend vergleiche Paragraph 177, ABGB) getrennt leben und somit feststeht, welcher Elternteil die Kinder pflegt und erzieht und daher vom andern (namens des Kindes) Unterhalt in Geld begehren kann und welcher zur Geldalimentierung verhalten ist, oder wenn dies nach der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Eltern eindeutig ist. Keinesfalls kann ein Elternteil die Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen gegenüber dem andern nur durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung in Anspruch nehmen (so schon 1 Ob 528/84).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 517/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 517/95
- 10 Ob 1568/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 1568/95
nur: Keinesfalls kann ein Elternteil die Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen gegenüber dem andern nur durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung in Anspruch nehmen. (T1)
- 5 Ob 122/09s
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 122/09s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087660
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0100OB00517_9500000_001