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Rechtssatz RS0087660×

Rechtssatz RS0087660

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087660

Geschäftszahl

10Ob517/95 (10Ob520/95); 10Ob1568/95; 5Ob122/09s

Entscheidungsdatum

07.07.2009

Rechtssatz

Ohne eine Anordnung des Gerichtes gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB kommt die alleinige Wahrnehmung der Rechte des Kindes in Unterhaltsbelangen durch einen Elternteil nur in Betracht, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend vergleiche Paragraph 177, ABGB) getrennt leben und somit feststeht, welcher Elternteil die Kinder pflegt und erzieht und daher vom andern (namens des Kindes) Unterhalt in Geld begehren kann und welcher zur Geldalimentierung verhalten ist, oder wenn dies nach der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Eltern eindeutig ist. Keinesfalls kann ein Elternteil die Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen gegenüber dem andern nur durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung in Anspruch nehmen (so schon 1 Ob 528/84).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 517/95
  • 10 Ob 1568/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 1568/95
    nur: Keinesfalls kann ein Elternteil die Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen gegenüber dem andern nur durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung in Anspruch nehmen. (T1)
  • 5 Ob 122/09s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 122/09s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087660

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0100OB00517_9500000_001