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Rechtssatz RS0047411×

Rechtssatz RS0047411

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047411

Geschäftszahl

7Ob595/92; 10Ob517/95 (10Ob520/95); 7Ob2141/96w; 2Ob74/13s

Entscheidungsdatum

07.05.2013

Rechtssatz

Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Unterhaltes für ein minderjähriges Kind setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige bisher keinen oder weniger als den nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalt gegeben hat, wobei zu Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch die termingerechte Leistung gehört, oder zumindest die Gefahr besteht, dass er sich in Zukunft seiner Unterhaltspflicht entziehen werde. Eine Umwidmung einer Forderung des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter auf die Unterhaltsschuld gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind ist zwar zulässig; erfolgt sie aber erst nach Erhebung des Unterhaltsbemessungsantrages, kann sie die bereits eingetretene Unterhaltsverletzung nicht mehr beseitigen und berechtigt das Kind, sich einen Titel zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 595/92
    Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 595/92
  • 10 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 517/95
    nur: Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Unterhaltes für ein minderjähriges Kind setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige bisher keinen oder weniger als den nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalt gegeben hat. (T1)
  • 7 Ob 2141/96w
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 7 Ob 2141/96w
  • 2 Ob 74/13s
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 74/13s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047411

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013

Dokumentnummer

JJR_19921001_OGH0002_0070OB00595_9200000_001