Der gegen diese Entscheidung vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes hat der Vater in seiner Äußerung zum Unterhaltsfestsetzungsantrag lediglich im Zusammenhang damit, daß er mit seinen Unterhaltszahlungen nie im Verzug gewesen sei und unter Betonung, freiwillig mehr zu bezahlen als er müsse, vorgebracht, daß er für den Fall, daß die Mutter das Jugendamt oder Gericht einschalte, sich vorbehalte, seinen Unterhalt auf jenes Ausmaß zu reduzieren, zu dem er gesetzlich verpflichtet sei. Ein rund eineinhalbjähriges Kind verursache kaum nennenswerte Kosten und könne daher keinen höheren Bedarf als monatlich S 3.000,-- haben. Es sei wegen seines Alters noch nicht in der Lage, an einem höheren Lebensstandard sinnvoll teilzunehmen (vgl. AS 12 und 13 in ON 3). In seinem Rekurs an die zweite Instanz (AS 58 f in ON 10) wiederholte er dies sinngemäß und fügte hinzu, daß er der Ansicht sei, daß für den Fall, daß der Kindesunterhalt überhaupt gerichtlich festzusetzen sei, dieser mit maximal S 3.000,-- monatlich zu bemessen sei.Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes hat der Vater in seiner Äußerung zum Unterhaltsfestsetzungsantrag lediglich im Zusammenhang damit, daß er mit seinen Unterhaltszahlungen nie im Verzug gewesen sei und unter Betonung, freiwillig mehr zu bezahlen als er müsse, vorgebracht, daß er für den Fall, daß die Mutter das Jugendamt oder Gericht einschalte, sich vorbehalte, seinen Unterhalt auf jenes Ausmaß zu reduzieren, zu dem er gesetzlich verpflichtet sei. Ein rund eineinhalbjähriges Kind verursache kaum nennenswerte Kosten und könne daher keinen höheren Bedarf als monatlich S 3.000,-- haben. Es sei wegen seines Alters noch nicht in der Lage, an einem höheren Lebensstandard sinnvoll teilzunehmen vergleiche AS 12 und 13 in ON 3). In seinem Rekurs an die zweite Instanz (AS 58 f in ON 10) wiederholte er dies sinngemäß und fügte hinzu, daß er der Ansicht sei, daß für den Fall, daß der Kindesunterhalt überhaupt gerichtlich festzusetzen sei, dieser mit maximal S 3.000,-- monatlich zu bemessen sei.
Nach Auffassung des erkennenden Senates begründen diese vom Vater offenkundig nur aus prozessualer Vorsicht erhobenen Ausführungen noch nicht die Gefahr einer in Zukunft konkret drohenden Unterhaltsverletzung, zumal der Vater niemals zum Ausdruck gebracht hat, er wolle sich (allenfalls) seiner Unterhaltspflicht entziehen, sondern betont, (jedenfalls) jenen Unterhaltsbetrag zu leisten, zu dem er gesetzlich verpflichtet sei. Der Vater hat während des nunmehr laufenden Verfahrens auch nicht etwa eine Reduzierung seiner bisherigen Zahlungen vorgenommen, wie dies aus dem vom antragstellenden Kind nicht erhobenen Einwand einer Unterhaltsverletzung hervorgeht. Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Unterhaltes für ein minderjähriges Kind aber setzt voraus, daß der Unterhaltspflichtige keinen oder doch weniger als den nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalt erbracht hat, wobei zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch die termingemäße Leistung gehört, oder zumindest die konkrete Gefahr besteht, daß er sich in Zukunft seiner Unterhaltspflicht entziehen werde (vgl. 7 Ob 595/92). Erfüllt jedoch ein unterhaltspflichtiger Vater freiwillig seine Unterhaltsverpflichtung, so ist ihm kein Auftrag zur Zahlung des Unterhalts vom Gericht zu erteilen (vgl. SZ 55/174 mwN, zuletzt 1 Ob 515/87). Ob die Zahlungen von monatlich S 4.700,-- bis S 5.000,-- sich etwa aufgrund einer allenfalls pflegschaftsbehördlich zu genehmigenden vergleichsweisen Einigung der Eltern des unterhaltsbegehrenden Kindes oder aus anderen Gründen ergeben haben, ist bei der gegebenen Sachlage unerheblich.Nach Auffassung des erkennenden Senates begründen diese vom Vater offenkundig nur aus prozessualer Vorsicht erhobenen Ausführungen noch nicht die Gefahr einer in Zukunft konkret drohenden Unterhaltsverletzung, zumal der Vater niemals zum Ausdruck gebracht hat, er wolle sich (allenfalls) seiner Unterhaltspflicht entziehen, sondern betont, (jedenfalls) jenen Unterhaltsbetrag zu leisten, zu dem er gesetzlich verpflichtet sei. Der Vater hat während des nunmehr laufenden Verfahrens auch nicht etwa eine Reduzierung seiner bisherigen Zahlungen vorgenommen, wie dies aus dem vom antragstellenden Kind nicht erhobenen Einwand einer Unterhaltsverletzung hervorgeht. Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Unterhaltes für ein minderjähriges Kind aber setzt voraus, daß der Unterhaltspflichtige keinen oder doch weniger als den nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalt erbracht hat, wobei zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch die termingemäße Leistung gehört, oder zumindest die konkrete Gefahr besteht, daß er sich in Zukunft seiner Unterhaltspflicht entziehen werde vergleiche 7 Ob 595/92). Erfüllt jedoch ein unterhaltspflichtiger Vater freiwillig seine Unterhaltsverpflichtung, so ist ihm kein Auftrag zur Zahlung des Unterhalts vom Gericht zu erteilen vergleiche SZ 55/174 mwN, zuletzt 1 Ob 515/87). Ob die Zahlungen von monatlich S 4.700,-- bis S 5.000,-- sich etwa aufgrund einer allenfalls pflegschaftsbehördlich zu genehmigenden vergleichsweisen Einigung der Eltern des unterhaltsbegehrenden Kindes oder aus anderen Gründen ergeben haben, ist bei der gegebenen Sachlage unerheblich.