Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Vorweg war zu prüfen, ob der Unterhaltsfestsetzungsantrag überhaupt vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt wurde. Da das Erstgericht aus nicht erfindlichen Gründen nun schon über 4 Jahre lang nicht darüber entschieden hat, wem gemäß § 177 Abs1 und 2 ABGB künftig die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj.Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen sollen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß immer noch beide Elternteile das Kind vertreten. Die Mutter ist aber in dem vom Vater als einem der beiden Vertreter des Kindes gegen sie angestrebten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wegen Interessenkollision verhindert, ihre gesetzliche Vertretung wahrzunehmen, sodaß in sinngemäßer Anwendung der §§ 145 a, 145 Abs1 und 2 ABGB davon auszugehen ist, daß die Vertretung im Teilbereich der Verpflichtung der Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages nur mehr dem Vater allein zusteht (vgl.Pichler, B 1981,15, derselbe in Rummel, RZ 9 zu §§ 145 a bis 145 c ABGB, ebenso kürzlich 1 Ob 528/84).Vorweg war zu prüfen, ob der Unterhaltsfestsetzungsantrag überhaupt vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt wurde. Da das Erstgericht aus nicht erfindlichen Gründen nun schon über 4 Jahre lang nicht darüber entschieden hat, wem gemäß Paragraph 177, Abs1 und 2 ABGB künftig die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj.Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen sollen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß immer noch beide Elternteile das Kind vertreten. Die Mutter ist aber in dem vom Vater als einem der beiden Vertreter des Kindes gegen sie angestrebten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wegen Interessenkollision verhindert, ihre gesetzliche Vertretung wahrzunehmen, sodaß in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 145, a, 145 Abs1 und 2 ABGB davon auszugehen ist, daß die Vertretung im Teilbereich der Verpflichtung der Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages nur mehr dem Vater allein zusteht (vgl.Pichler, B 1981,15, derselbe in Rummel, RZ 9 zu Paragraphen 145, a bis 145 c ABGB, ebenso kürzlich 1 Ob 528/84).
Geht man aber damit davon aus, daß der Vater als Vertreter des Kindes zur Stellung des Unterhaltsfestsetzungsantrages legitimiert war, und geht man weiters davon aus, daß die Mutter nie geltend gemacht hat, sie sei überhaupt nicht verpflichtet, einen Unterhaltsbeitrag in Form eines Geldbetrages zu leisten, dann liegt nur mehr eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches vor, welche gemäß § 14 Abs2 AußStrG nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Eine solche Bemessungsfrage stellt es nämlich, wie der Oberste Gerichtshof immer wieder ausgesprochen hat, unter anderem auch dar, inwieweit sich die Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen Elternteiles auswirkt, falls ein Streit darüber besteht, inwieweit der eine Elternteil (hier der Vater) seinen Unterhaltsbeitrag schon dadurch leistet, daß er im Sinne des § 140 Abs2 ABGB den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut (EFSlg. 32.550, 34.992, 34.995, 35.002, 37.309, 39.733, 42.277, 44.591). Obwohl daher zu der von der Mutter mit Recht aufgeworfenen Frage, ob der Vater derzeit überhaupt den Haushalt führt, in dem das Kind lebt und ob er das Kind wirklich selbst betreut, bisher weder die erste Instanz noch die zweite Instanz wirklich Stellung bezogen hat, ist es daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf dieses Problem einzugehen. Die Unterinstanzen werden allerdings Gelegenheit haben, dieses bisher übergangene Problem anläßlich der Erledigung schon vorhandener weiterer Unterhaltserhöhungs- bzw. Unterhaltsherabsetzungsanträge zu behandeln. So wie diese Betreuungsfrage berühren aber auch alle anderen Punkte des Revisionsrekurses den Bemessungskomplex. Dies gilt für die Frage, welche Leistungen die Mutter bisher schon erbracht hat, ebenso wie für die Frage, was sie in den einzelnen Zeiträumen wirklich verdiente und welche Einkommensbestandteile auf die sogenannte Unterhaltsbemessungsgrundlage anzurechnen sind oder nicht.Geht man aber damit davon aus, daß der Vater als Vertreter des Kindes zur Stellung des Unterhaltsfestsetzungsantrages legitimiert war, und geht man weiters davon aus, daß die Mutter nie geltend gemacht hat, sie sei überhaupt nicht verpflichtet, einen Unterhaltsbeitrag in Form eines Geldbetrages zu leisten, dann liegt nur mehr eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches vor, welche gemäß Paragraph 14, Abs2 AußStrG nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Eine solche Bemessungsfrage stellt es nämlich, wie der Oberste Gerichtshof immer wieder ausgesprochen hat, unter anderem auch dar, inwieweit sich die Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen Elternteiles auswirkt, falls ein Streit darüber besteht, inwieweit der eine Elternteil (hier der Vater) seinen Unterhaltsbeitrag schon dadurch leistet, daß er im Sinne des Paragraph 140, Abs2 ABGB den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut (EFSlg. 32.550, 34.992, 34.995, 35.002, 37.309, 39.733, 42.277, 44.591). Obwohl daher zu der von der Mutter mit Recht aufgeworfenen Frage, ob der Vater derzeit überhaupt den Haushalt führt, in dem das Kind lebt und ob er das Kind wirklich selbst betreut, bisher weder die erste Instanz noch die zweite Instanz wirklich Stellung bezogen hat, ist es daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf dieses Problem einzugehen. Die Unterinstanzen werden allerdings Gelegenheit haben, dieses bisher übergangene Problem anläßlich der Erledigung schon vorhandener weiterer Unterhaltserhöhungs- bzw. Unterhaltsherabsetzungsanträge zu behandeln. So wie diese Betreuungsfrage berühren aber auch alle anderen Punkte des Revisionsrekurses den Bemessungskomplex. Dies gilt für die Frage, welche Leistungen die Mutter bisher schon erbracht hat, ebenso wie für die Frage, was sie in den einzelnen Zeiträumen wirklich verdiente und welche Einkommensbestandteile auf die sogenannte Unterhaltsbemessungsgrundlage anzurechnen sind oder nicht.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne daß zu den einzelnen Argumenten der Mutter Stellung genommen werden konnte.