Rechtssatz RS0047418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047418
Entscheidungsdatum
28.09.1995
Rechtssatz
Ist noch nicht entschieden, wem gemäß § 177 Abs 1 und 2 ABGB künftig die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen sollen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß immer noch beide Elternteile das Kind vertreten. Die Mutter ist aber in dem vom Vater als einem der beiden Vertreter des Kindes gegen sie angestrebten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wegen Interessenkollision verhindert, ihre gesetzliche Vertretung wahrzunehmen, sodaß in sinngemäßer Anwendung der §§ 145 a, 145 Abs 2 und 3 ABGB davon auszugehen ist, daß die Vertretung im Teilbereich der Verpflichtung der Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages nur mehr dem Vater allein zusteht.Ist noch nicht entschieden, wem gemäß Paragraph 177, Absatz eins und 2 ABGB künftig die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen sollen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß immer noch beide Elternteile das Kind vertreten. Die Mutter ist aber in dem vom Vater als einem der beiden Vertreter des Kindes gegen sie angestrebten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wegen Interessenkollision verhindert, ihre gesetzliche Vertretung wahrzunehmen, sodaß in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 145, a, 145 Absatz 2 und 3 ABGB davon auszugehen ist, daß die Vertretung im Teilbereich der Verpflichtung der Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages nur mehr dem Vater allein zusteht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 560/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 560/85
- 7 Ob 589/88
Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 589/88
Auch
- 7 Ob 526/93
Entscheidungstext OGH 26.05.1993 7 Ob 526/93
Auch; Veröff: ZfRV 1993,255
- 6 Ob 1640/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 1640/95
nur: Die Mutter ist aber in dem vom Vater als einem der beiden Vertreter des Kindes gegen sie angestrebten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wegen Interessenkollision verhindert, ihre gesetzliche Vertretung wahrzunehmen, sodaß in sinngemäßer Anwendung der §§ 145 a, 145 Abs 2 und 3 ABGB davon auszugehen ist, daß die Vertretung im Teilbereich der Verpflichtung der Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages nur mehr dem Vater allein zusteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0047418
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00560_8500000_001