Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Unrichtig ist, daß die Mutter den Unterhaltsanspruch nicht namens des Minderjährigen geltend macht. Aus ihrem Antrag (AS 2, ON 1) ergibt sich zweifelsfrei, daß sie den Unterhaltsanspruch in Vertretung des Minderjährigen erhebt. Die Vorinstanzen haben dem auch durch eine entsprechende Parteienbezeichnung Rechnung getragen. Beizupflichten ist dem Rechtsmittelwerber darin, daß nach der bereits zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 57/84 bei gemeinsamem Haushalt der Eltern und bei gemeinsamer Pflege der Kinder kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten darf. Hiezu bedarf es vielmehr der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß § 176 Abs 1 ABGB auf den antragstellenden Elternteil. Insoweit der Rechtsmittelwerber aber auch die in der obgenannten Entscheidung ausgesprochene Rechtsansicht bekämpft, daß ohne solche Anordnung des Gerichtes die alleinige Wahrnehmung der Rechte der Kinder in Unterhaltsbelangen durch einen Elternteil (nur) dann in Betracht kommt, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend (§ 177 ABGB) getrennt leben und somit feststeht, welcher Elternteil die Kinder pflegt und erzieht und daher vom anderen Unterhalt in Geld begehren kann und welcher zur Geldalimentierung verhalten ist, oder wenn dies nach der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Eltern eindeutig ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Argumentation, bei Zutreffen dieser Rechtsansicht sei eine Entscheidung nach § 177 Abs 2 ABGB überflüssig, übersieht, daß sich die elterlichen Rechte nicht in der Vertretung im Unterhaltsbemessungsverfahren erschöpfen. Im vorliegenden Fall liegt kein gemeinsamer Haushalt der Eltern und keine gemeinsame Pflege des Minderjährigen vor. Es ist daher davon auszugehen, daß im Teilbereich der Verpflichtung des Vaters zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages der Mutter das Vertretungsrecht zusteht (so auch 3 Ob 560/85).Unrichtig ist, daß die Mutter den Unterhaltsanspruch nicht namens des Minderjährigen geltend macht. Aus ihrem Antrag (AS 2, ON 1) ergibt sich zweifelsfrei, daß sie den Unterhaltsanspruch in Vertretung des Minderjährigen erhebt. Die Vorinstanzen haben dem auch durch eine entsprechende Parteienbezeichnung Rechnung getragen. Beizupflichten ist dem Rechtsmittelwerber darin, daß nach der bereits zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 57/84 bei gemeinsamem Haushalt der Eltern und bei gemeinsamer Pflege der Kinder kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten darf. Hiezu bedarf es vielmehr der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB auf den antragstellenden Elternteil. Insoweit der Rechtsmittelwerber aber auch die in der obgenannten Entscheidung ausgesprochene Rechtsansicht bekämpft, daß ohne solche Anordnung des Gerichtes die alleinige Wahrnehmung der Rechte der Kinder in Unterhaltsbelangen durch einen Elternteil (nur) dann in Betracht kommt, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend (Paragraph 177, ABGB) getrennt leben und somit feststeht, welcher Elternteil die Kinder pflegt und erzieht und daher vom anderen Unterhalt in Geld begehren kann und welcher zur Geldalimentierung verhalten ist, oder wenn dies nach der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Eltern eindeutig ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Argumentation, bei Zutreffen dieser Rechtsansicht sei eine Entscheidung nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB überflüssig, übersieht, daß sich die elterlichen Rechte nicht in der Vertretung im Unterhaltsbemessungsverfahren erschöpfen. Im vorliegenden Fall liegt kein gemeinsamer Haushalt der Eltern und keine gemeinsame Pflege des Minderjährigen vor. Es ist daher davon auszugehen, daß im Teilbereich der Verpflichtung des Vaters zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages der Mutter das Vertretungsrecht zusteht (so auch 3 Ob 560/85).
Gegen die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung wendet sich der Rechtsmittelwerber ohnehin nicht. Diese betrifft nämlich den Bemessungskomplex und könnte daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Zur Unterhaltsbemessung gehört nämlich unter anderem auch die Beurteilung der Frage, inwieweit sich die Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils auswirkt, falls ein Streit oder Unklarheit darüber besteht, inwieweit der eine Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag schon dadurch leistet, daß er im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut (EFSlg 44.591, 42.277, 39.733; 3 Ob 560/85 ua).Gegen die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung wendet sich der Rechtsmittelwerber ohnehin nicht. Diese betrifft nämlich den Bemessungskomplex und könnte daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Zur Unterhaltsbemessung gehört nämlich unter anderem auch die Beurteilung der Frage, inwieweit sich die Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils auswirkt, falls ein Streit oder Unklarheit darüber besteht, inwieweit der eine Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag schon dadurch leistet, daß er im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut (EFSlg 44.591, 42.277, 39.733; 3 Ob 560/85 ua).
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.