Begründung:
Die Ehe der Eltern der jetzt 12 und 13 Jahre alten Kinder wurde am 29.4.1992 gemäß § 55a EheG geschieden. Obwohl die Eltern mit den Kindern schon mehrere Jahre nicht mehr in dauernder häuslicher Gemeinschaft lebten, vereinbarten sie die gemeinsame Obsorge und verpflichteten sich zur Leistung von Naturalunterhalt. Jeder Elternteil bezog die Familienbeihilfe für ein Kind (P.2. in ON 24). Diese Vereinbarung wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 25). Die Eltern leben in getrennten Haushalten, in denen die Kinder jeweils betreut werden. Am 11.7.1995 stellte die Mutter den Antrag auf Änderung der Obsorgeregelung dahin, daß ihr die alleinige Obsorge übertragen werde (ON 28). Der Vater erklärte sich damit und mit einer Unterhaltsleistung grundsätzlich einverstanden (AS 73 verso), doch zog die Mutter ihren Antrag am 10.8.1995 zurück, weil sich die Kinder seit 18.7.1995 bei ihr befanden (ON 29). Am 29.8.1995 stellte die Mutter mit der Behauptung, die Kinder lebten nunmehr ausschließlich in ihrem Haushalt, den Antrag, den Vater ab 1.8.1995 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 3.500 S zu verhalten. Nachdem der Vater erklärt hatte, derzeit Notstandshilfe zu beziehen und mehrere Exekutionen laufen zu haben und äußerstenfalls für beide Kinder (insgesamt) 2.000 S monatlich an Unterhalt leisten zu können, nach Besserung seiner Verhältnisse aber sicher wieder mehr zu zahlen, schränkte die Mutter den Unterhaltsfestsetzungsantrag auf 1.000 S je Kind ein. Sie hoffe, daß der Vater seine finanziellen Probleme bald in den Griff bekommen werde und kündigte für diesen Fall einen Erhöhungsantrag an (ON 33 und 34). Im Sinne dieser elterlichen Einigung setzte das Erstgericht am 23.11.1995 die väterlichen Unterhaltsbeiträge ab 1.8.1995 mit je 1.000 S fest und ordnete ihre Zahlung zu Handen der Mutter an. Die Unterhaltsbeiträge seien (der Leistungsfähigkeit des Vaters) angemessen, weil er Notstandshilfe beziehe und einige Exekutionen anhängig seien. Die Kinder wohnten vier Wochen bei der Mutter und eine Woche beim Vater (ON 35). Am 6.2.1996 stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk (Jugendabteilung) als besonderer Sachwalter der Kinder den Antrag, den Vater ab 1.12.1995 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 2.500 S zu verpflichten. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich wesentlich verbessert, weil er nunmehr als Versicherungsangestellter monatlich rund 14.000 S verdiene (ON 37). Der Vater wendete dagegen zunächst ein, daß sich die Kinder im Sinne der (pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Scheidungsvereinba- rung vom 29.4.1992 abwechselnd in den getrennten Haushalten beider Elternteile aufhielten und nicht nur von der Mutter gepflegt und erzogen würden. Sein Einkommen habe sich zwar durch die Tätigkeit als Versicherungsangestellter erhöht, der mit 30.4.1996 befristete Dienstvertrag werde aber voraussichtlich nicht verlängert werden. Er sei lediglich bereit, die durch den längeren Aufenthalt der Kinder bei der Mutter bedingten Kosten von je 750 S zu leisten (ON 40). Am 3.5.1996 beantragte der Vater, den Unterhaltserhöhungsantrag gänzlich abzuweisen. Er sei seit 1.5.1996 wieder arbeitslos, die Arbeitslosenunterstützung werde etwa 8.000 S monatlich ausmachen. Vom 1.11.1995 bis 30.4.1996 habe er als Versicherungsangestellter ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S bezogen. Er habe den von ihm zugebilligten (und gerichtlich festgesetzten) Unterhalt von insgesamt 1.000 S monatlich nicht gezahlt. Die Kinder lebten eine Woche bei ihm und drei Wochen bei der Mutter. Er bezog sich wieder auf die Scheidungsvereinbarung und beantragte, ihn von der Unterhaltszahlung zu entheben. Er habe einer Unterhaltszahlung (seinerzeit) nur zugestimmt, um die ganze Angelegenheit nicht eskalieren zu lassen. Da dies jetzt allerdings der Fall sein dürfte, beziehe er sich auf die ursprüngliche Vereinbarung (ON 45). Die Mutter erklärte, die Kinder seien zuletzt immer vier Wochen bei ihr und eine Woche beim Vater gewesen. Dieser habe freiwillig überhaupt noch keinen Unterhalt gezahlt. Sie komme für den gesamten Unterhalt auf (ON 46).Die Ehe der Eltern der jetzt 12 und 13 Jahre alten Kinder wurde am 29.4.1992 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Obwohl die Eltern mit den Kindern schon mehrere Jahre nicht mehr in dauernder häuslicher Gemeinschaft lebten, vereinbarten sie die gemeinsame Obsorge und verpflichteten sich zur Leistung von Naturalunterhalt. Jeder Elternteil bezog die Familienbeihilfe für ein Kind (P.2. in ON 24). Diese Vereinbarung wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 25). Die Eltern leben in getrennten Haushalten, in denen die Kinder jeweils betreut werden. Am 11.7.1995 stellte die Mutter den Antrag auf Änderung der Obsorgeregelung dahin, daß ihr die alleinige Obsorge übertragen werde (ON 28). Der Vater erklärte sich damit und mit einer Unterhaltsleistung grundsätzlich einverstanden (AS 73 verso), doch zog die Mutter ihren Antrag am 10.8.1995 zurück, weil sich die Kinder seit 18.7.1995 bei ihr befanden (ON 29). Am 29.8.1995 stellte die Mutter mit der Behauptung, die Kinder lebten nunmehr ausschließlich in ihrem Haushalt, den Antrag, den Vater ab 1.8.1995 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 3.500 S zu verhalten. Nachdem der Vater erklärt hatte, derzeit Notstandshilfe zu beziehen und mehrere Exekutionen laufen zu haben und äußerstenfalls für beide Kinder (insgesamt) 2.000 S monatlich an Unterhalt leisten zu können, nach Besserung seiner Verhältnisse aber sicher wieder mehr zu zahlen, schränkte die Mutter den Unterhaltsfestsetzungsantrag auf 1.000 S je Kind ein. Sie hoffe, daß der Vater seine finanziellen Probleme bald in den Griff bekommen werde und kündigte für diesen Fall einen Erhöhungsantrag an (ON 33 und 34). Im Sinne dieser elterlichen Einigung setzte das Erstgericht am 23.11.1995 die väterlichen Unterhaltsbeiträge ab 1.8.1995 mit je 1.000 S fest und ordnete ihre Zahlung zu Handen der Mutter an. Die Unterhaltsbeiträge seien (der Leistungsfähigkeit des Vaters) angemessen, weil er Notstandshilfe beziehe und einige Exekutionen anhängig seien. Die Kinder wohnten vier Wochen bei der Mutter und eine Woche beim Vater (ON 35). Am 6.2.1996 stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk (Jugendabteilung) als besonderer Sachwalter der Kinder den Antrag, den Vater ab 1.12.1995 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 2.500 S zu verpflichten. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich wesentlich verbessert, weil er nunmehr als Versicherungsangestellter monatlich rund 14.000 S verdiene (ON 37). Der Vater wendete dagegen zunächst ein, daß sich die Kinder im Sinne der (pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Scheidungsvereinba- rung vom 29.4.1992 abwechselnd in den getrennten Haushalten beider Elternteile aufhielten und nicht nur von der Mutter gepflegt und erzogen würden. Sein Einkommen habe sich zwar durch die Tätigkeit als Versicherungsangestellter erhöht, der mit 30.4.1996 befristete Dienstvertrag werde aber voraussichtlich nicht verlängert werden. Er sei lediglich bereit, die durch den längeren Aufenthalt der Kinder bei der Mutter bedingten Kosten von je 750 S zu leisten (ON 40). Am 3.5.1996 beantragte der Vater, den Unterhaltserhöhungsantrag gänzlich abzuweisen. Er sei seit 1.5.1996 wieder arbeitslos, die Arbeitslosenunterstützung werde etwa 8.000 S monatlich ausmachen. Vom 1.11.1995 bis 30.4.1996 habe er als Versicherungsangestellter ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S bezogen. Er habe den von ihm zugebilligten (und gerichtlich festgesetzten) Unterhalt von insgesamt 1.000 S monatlich nicht gezahlt. Die Kinder lebten eine Woche bei ihm und drei Wochen bei der Mutter. Er bezog sich wieder auf die Scheidungsvereinbarung und beantragte, ihn von der Unterhaltszahlung zu entheben. Er habe einer Unterhaltszahlung (seinerzeit) nur zugestimmt, um die ganze Angelegenheit nicht eskalieren zu lassen. Da dies jetzt allerdings der Fall sein dürfte, beziehe er sich auf die ursprüngliche Vereinbarung (ON 45). Die Mutter erklärte, die Kinder seien zuletzt immer vier Wochen bei ihr und eine Woche beim Vater gewesen. Dieser habe freiwillig überhaupt noch keinen Unterhalt gezahlt. Sie komme für den gesamten Unterhalt auf (ON 46).
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, ihn von der Unterhaltsleistung zu entheben, ab (Punkt 2.) und verpflichtete ihn, ab 1.12.1995 zusätzlich zu den bisherigen monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 1.000 S je 1.500 S, zusammen daher je 2.500 S zu Handen der Bezirkshauptmannschaft Melk-Jugendabteilung zu zahlen (Punkt 3.). Das Erstgericht stellte fest, daß der Vater während seines befristeten und von der Dienstgeberin nicht verlängerten Dienstverhältnisses als Versicherungsangestellter vom 1.11.1995 bis 30.4.1996 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von etwa 15.000 S bezog und seit 1.5.1996 arbeitslos ist. Die Scheidungsvereinbarung habe vorgesehen, daß die Kinder abwechselnd je eine Woche im Haushalt des Vaters und im Haushalt der Mutter betreut werden, die Eltern die Familienbeihilfe für jeweils ein Kind beziehen und Naturalunterhalt leisten. Seit Oktober 1995 befinden sich die Kinder auf ihren ausdrücklichen Wunsch "in Abänderung der Verhältnisse" abwechselnd vier Wochen bei der Mutter und etwa jede fünfte Woche beim Vater. Der Vater hat keine weiteren Sorgepflichten. Er weigert sich beharrlich, die mit Beschluß vom 23.11.1995 ON 35 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge von je 1.000 S freiwillig zu leisten, sodaß Unterhaltsexekution geführt werden mußte. Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes befreie die einwöchige Betreuung der Kinder im Haushalt des Vaters diesen nicht von seiner Geldunterhaltspflicht während der übrigen Zeit. Die Kinder hätten Anspruch auf je 18 % des durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens des Vaters während seines Dienstverhältnisses. Auf dieses Einkommen sei er auch ab 1.5.1996 anzuspannnen, weil er es seither unterlasse, einem seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Erwerb nachzugehen. Auch wenn er die Kinder etwa jede fünfte Woche in seinem Haushalt betreue, seien monatliche Unterhaltsbeiträge von je 2.500 S gerechtfertigt, weil sie noch unter dem oben genannten Prozentsatz lägen.
Der Vater bekämpfte die Punkte 2. und 3. des erstgerichtlichen Beschluses mit Rekurs. Er beantragte seine Enthebung von der Unterhaltsleistung und die gänzliche Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages oder eine diesbezügliche Aufhebung. Er bekämpfte die Feststellungen, wonach die Scheidungsvereinbarung vorsehe, daß die Kinder abwechselnd je eine Woche bei jedem Elternteil verbringen, und daß die Kinder derzeit vier Wochen bei der Mutter und etwa eine Woche beim Vater betreut würden. Tatsächlich würden sie derzeit drei Wochen bei der Mutter und zwei Wochen beim Vater betreut. Die Kinder möchten frei entscheiden, wann sie bei den beiden Elternteilen sind. "Dies könne nur dann der Fall sein, wenn, entsprechend der Scheidungsvereinbarung gegenseitig auf jeglichen Unterhalt verzichtet" werde. Genau zu diesem Zweck sei diese Vereinbarung getroffen und pflegschaftsbehördlich genehmigt worden.
Das Rekursgericht bestätigte den Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses, änderte den Punkt 3. dahin ab, daß es die väterlichen monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1.12.1995 bis 30.4.1996 nur auf je 2.100 S erhöhte und das Mehrbegehren, sie auf je 2.500 S zu erhöhen, abwies, hob den Punkt 3., soweit er die Entscheidung über den Erhöhungsantrag für die Zeit ab 1.5.1996 betrifft, auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs gegen den bestätigenden und abändernden Teil seiner Entscheidung erklärte das Rekursgericht nicht für zulässig. Es sprach auch nicht aus, daß gegen den aufhebenden Teil der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Rekursgericht folgerte aus § 140 ABGB, daß der Vater für die Zeit, in der die Kinder im Haushalt der Mutter betreut werden, geldunterhaltspflichtig sei. Sein Rekursvorbringen, daß die Kinder drei Wochen von der Mutter und zwei Wochen von ihm betreut würden, verstoße gegen das Neuerungsverbot. Er habe nämlich in erster Intanz behauptet, daß die Kinder drei Wochen bei der Mutter und eine Woche bei ihm lebten. Nach der Prozentmethode müßte der Vater für die Zeit vom 1.12.1995 bis 30.4.1996 pro Kind 18 % seines monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens von rund 15.000 S, also je 2.700 S leisten. Seine Geldunterhaltspflicht bestünde jedoch nicht für den ganzen Monat, sondern nur für die Zeit der Betreuung im Haushalt der Mutter. Bei einem Betreuungsverhältnis von vier Wochen zu einer Woche im Sinne der erstgerichtlichen Feststellungen errechne sich ein Geldunterhaltsanspruch von rund 2.100 S je Kind. Ein solcher Unterhaltsanspruch wäre aber selbst bei einer mütterlichen Betreuung durch drei Wochen und einer väterlichen Betreuung durch zwei Wochen noch angemessen, zumal das Erstgericht die jeweilige Betreuungsdauer nur ungefähr festgestellt habe. Der Enthebungsantrag sei unbegründet, weil die im Beschluß vom 23.11.1995 ON 35 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge von je 1.000 S nach der Prozentkomponente auch in der vom Vater mit rund 8.000 S geschätzten Arbeitslosenunterstützung (ab 1.5.1996) Deckung fänden. Die als Begründung des Enthebungsantrages herangezogene Scheidungsvereinbarung bilde keinen Anlaß zur Enthebung, weil auch einer vergleichsweisen Unterhaltsfestsetzung die Umstandsklausel innewohne und seit dem Scheidungsvergleich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei.Das Rekursgericht folgerte aus Paragraph 140, ABGB, daß der Vater für die Zeit, in der die Kinder im Haushalt der Mutter betreut werden, geldunterhaltspflichtig sei. Sein Rekursvorbringen, daß die Kinder drei Wochen von der Mutter und zwei Wochen von ihm betreut würden, verstoße gegen das Neuerungsverbot. Er habe nämlich in erster Intanz behauptet, daß die Kinder drei Wochen bei der Mutter und eine Woche bei ihm lebten. Nach der Prozentmethode müßte der Vater für die Zeit vom 1.12.1995 bis 30.4.1996 pro Kind 18 % seines monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens von rund 15.000 S, also je 2.700 S leisten. Seine Geldunterhaltspflicht bestünde jedoch nicht für den ganzen Monat, sondern nur für die Zeit der Betreuung im Haushalt der Mutter. Bei einem Betreuungsverhältnis von vier Wochen zu einer Woche im Sinne der erstgerichtlichen Feststellungen errechne sich ein Geldunterhaltsanspruch von rund 2.100 S je Kind. Ein solcher Unterhaltsanspruch wäre aber selbst bei einer mütterlichen Betreuung durch drei Wochen und einer väterlichen Betreuung durch zwei Wochen noch angemessen, zumal das Erstgericht die jeweilige Betreuungsdauer nur ungefähr festgestellt habe. Der Enthebungsantrag sei unbegründet, weil die im Beschluß vom 23.11.1995 ON 35 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge von je 1.000 S nach der Prozentkomponente auch in der vom Vater mit rund 8.000 S geschätzten Arbeitslosenunterstützung (ab 1.5.1996) Deckung fänden. Die als Begründung des Enthebungsantrages herangezogene Scheidungsvereinbarung bilde keinen Anlaß zur Enthebung, weil auch einer vergleichsweisen Unterhaltsfestsetzung die Umstandsklausel innewohne und seit dem Scheidungsvergleich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei.
Der Vater bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes - soweit seinem Rekurs nicht vollständig Folge gegeben wurde - mit außerordentlichem Revisionsrekurs. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß er von der Unterhaltsleistung enthoben werde, daß der Erhöhungsantrag gänzlich abgewiesen und daß (allenfalls) der rekursgerichtliche Beschluß und teilweise auch der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben werden.