Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0047466×

Rechtssatz RS0047466

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047466

Geschäftszahl

1Ob551/91; 7Ob613/95

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Rechtssatz

Wird der auf Naturalunterhalt gerichtete Anspruch auch nur zum Teil verletzt, ist der Unterhaltspflichtige ausschließlich zu Geldzahlungen zu verhalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 551/91
    Veröff: RZ 1992/66 S 190
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt aber nicht ohneweiteres für den Fall, daß der Unterhaltspflichtige die Kosten der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung trägt. Vielmehr muß im Rahmen des § 382 Z 8 lit.a EO auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhaltes auswirkt. Trägt der unterhaltspflichtige Elternteil die Wohnungskosten, so vermindert sich der Geldunterhaltsanspruch wegen der Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047466

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00551_9100000_002