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Rechtssatz RS0119483×

Rechtssatz RS0119483

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119483

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Rechtssatz

Der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB ist ein Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten, der den wohnungsbedürftigen Ehegatten vor einer Räumungsklage schützen soll. Der verfügungsberechtigte Ehegatte darf nicht derart über die Wohnung verfügen, dass sie dem bedürftigen Ehegatten ganz oder teilweise entzogen wird. Als eine solche Entziehung kommt die Beendigung des der Wohnungsbenützung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses in Betracht, wie etwa die Aufkündigung eines Mietverhältnisses, der Verkauf oder die Belastung des Wohnobjekts, aber auch rein tatsächliches Verhalten, wie etwa die Behinderung des Zutritts der Wohnung durch Aussperren oder Anwendung körperlicher Gewalt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 231/04y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 231/04y
    Veröff: SZ 2004/150
  • 6 Ob 40/18b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
    Auch
  • 4 Ob 71/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 71/23d
    vgl; Beisatz: In Ermangelung der aufrechten Verfügungsbefugnis über die Wohnung kein Wohnungserhaltungsanspruch mehr. (T1)
    Beisatz: hier: Befristung des Mietvertrags ohne Wissen des Ehegatten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119483

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_0030OB00231_04Y0000_002