Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht, wonach die Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterbenützung der Ehewohnung gegen den dritten Erwerber - hier die beklagte Partei - im Fall einer absichtlichen Kollusion möglich ist; sie ist auch berechtigt.
Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 32/00b mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Lehre zum Antrag der nun klagenden Partei, die Exekution durch zwangsweise Räumung bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Rechtsstreits aufzuschieben, ausgeführt hat, kann sich der Verpflichtete oder ein Dritter gegen die Exekution auf Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft nach § 156 Abs 2 EO sei es mit einer exekutionsrechtlichen Klage, sei es mit einer diesen Klagen nachgebildeten Klage zur Wehr setzen.Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 32/00b mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Lehre zum Antrag der nun klagenden Partei, die Exekution durch zwangsweise Räumung bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Rechtsstreits aufzuschieben, ausgeführt hat, kann sich der Verpflichtete oder ein Dritter gegen die Exekution auf Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft nach Paragraph 156, Absatz 2, EO sei es mit einer exekutionsrechtlichen Klage, sei es mit einer diesen Klagen nachgebildeten Klage zur Wehr setzen.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage geltend, dass ihr ehemaliger Ehegatte, die seinerzeit die Zwangsversteigerung betreibende Partei und die beklagte Partei mit der Absicht zusammengespielt hätten, ihren in § 97 ABGB wurzelnden Anspruch zu vereiteln. Die beklagte GmbH sei nur zu dem Zweck gegründet worden, die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, zu erwerben.Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage geltend, dass ihr ehemaliger Ehegatte, die seinerzeit die Zwangsversteigerung betreibende Partei und die beklagte Partei mit der Absicht zusammengespielt hätten, ihren in Paragraph 97, ABGB wurzelnden Anspruch zu vereiteln. Die beklagte GmbH sei nur zu dem Zweck gegründet worden, die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, zu erwerben.
Die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanzen, die zur Verneinung des hier geltend gemachten Anspruchs führten, sind nicht tragfähig.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 221/99b (= ÖBA 2000, 925), die den Erwerb einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten, als Ehewohnung dienenden Einfamilienhaus in einer Zwangsversteigerung betrifft, ausgeführt hat, verpflichtet § 97 erster Satz ABGB den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der andere auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB (SZ 58/126) setze eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung könne auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen (6 Ob 507/96 = WoBl 1998, 122). Der gutgläubige Erwerber der Liegenschaft könne sein Eigentumsrecht ohne Rücksicht auf ihm unverschuldet nicht bekannte Rechte eines wohnungsbedürftigen Ehegatten geltend machen. Anders sei die Rechtslage dann, wenn der Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten - oder der Ersteher einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten, als Ehewohnung dienenden Haus - schlechtgläubig ist. Der Oberste Gerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung (MietSlg 32/38; EFSlg 50.258; SZ 56/26; SZ 60/281; 4 Ob 529/94 = NZ 1995, 178 ua) und in Übereinstimmung mit der Lehre (Pichler in Rummel**2 § 97 Rz 4 ff [nunmehr Stabentheiner in Rummel3 § 97 Rz 6]; Schwimann in Schwimann**2 § 97 Rz 10; Schwind, EheR**2, 79 Rz 4.2) die Ansicht, dass sich zwar der aus § 97 ABGB abgeleitete Anspruch auf Sicherung des Wohnbedürfnisses grundsätzlich nur gegen den anderen Ehegatten richte, aber ausnahmsweise auch ein Dritter zu dem in der Naturalrestitution (Schwimann aaO § 97 Rz 12 mwN) bestehenden Schadenersatz verpflichtet sei, sofern die Voraussetzungen der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (vgl dazu 1 Ob 503/95 = SZ 68/22) zu bejahen sind. Der Ehegatte, der ein dringendes Wohnbedürfnis habe, sei somit nach herrschender Auffassung auch gegenüber dem schlechtgläubigen Erwerber der Wohnung geschützt und könne diesem, etwa dessen Räumungsklage, seinen familienrechtlichen Wohnungsbewahrungsanspruch mit Erfolg entgegenhalten (RIS-Justiz RS0009661).Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 221/99b (= ÖBA 2000, 925), die den Erwerb einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten, als Ehewohnung dienenden Einfamilienhaus in einer Zwangsversteigerung betrifft, ausgeführt hat, verpflichtet Paragraph 97, erster Satz ABGB den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der andere auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Der auch im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach Paragraph 97, ABGB (SZ 58/126) setze eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung könne auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen (6 Ob 507/96 = WoBl 1998, 122). Der gutgläubige Erwerber der Liegenschaft könne sein Eigentumsrecht ohne Rücksicht auf ihm unverschuldet nicht bekannte Rechte eines wohnungsbedürftigen Ehegatten geltend machen. Anders sei die Rechtslage dann, wenn der Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten - oder der Ersteher einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten, als Ehewohnung dienenden Haus - schlechtgläubig ist. Der Oberste Gerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung (MietSlg 32/38; EFSlg 50.258; SZ 56/26; SZ 60/281; 4 Ob 529/94 = NZ 1995, 178 ua) und in Übereinstimmung mit der Lehre (Pichler in Rummel**2 Paragraph 97, Rz 4 ff [nunmehr Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 97, Rz 6]; Schwimann in Schwimann**2 Paragraph 97, Rz 10; Schwind, EheR**2, 79 Rz 4.2) die Ansicht, dass sich zwar der aus Paragraph 97, ABGB abgeleitete Anspruch auf Sicherung des Wohnbedürfnisses grundsätzlich nur gegen den anderen Ehegatten richte, aber ausnahmsweise auch ein Dritter zu dem in der Naturalrestitution (Schwimann aaO Paragraph 97, Rz 12 mwN) bestehenden Schadenersatz verpflichtet sei, sofern die Voraussetzungen der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte vergleiche dazu 1 Ob 503/95 = SZ 68/22) zu bejahen sind. Der Ehegatte, der ein dringendes Wohnbedürfnis habe, sei somit nach herrschender Auffassung auch gegenüber dem schlechtgläubigen Erwerber der Wohnung geschützt und könne diesem, etwa dessen Räumungsklage, seinen familienrechtlichen Wohnungsbewahrungsanspruch mit Erfolg entgegenhalten (RIS-Justiz RS0009661).
Die Klägerin hat auch vorgebracht, ihr auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch gegen Dritte bestehe auch dann, wenn diese in Kenntnis des Forderungsrechtes des verletzten Ehegatten dessen Anpruch beeinträchtigen (ON 9 AS 49). Der beklagten Partei sei bewusst gewesen, dass die Liegenschaft von der Klägerin und ihren mit dem geschiedenen Ehegatten gemeinsamen Kindern bewohnt werde; die Genehmigung des Übernahmsantrages habe der beklagten Partei zwar das "zivile Eigentum" an der Liegenschaft verschafft, nicht jedoch den Besitz der Liegenschaft eingeräumt (Protokoll der Tagsatzung vom 7. 4. 1999 ON 12).
Es ist somit auch in Betracht zu ziehen, ob die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei schon deshalb gegeben ist, weil die Klägerin ihren Anspruch schon in dem über den Übernahmsantrag durchgeführten Verfahren eingewendet hat. Dies ist jedoch aus folgenden Überlegungen zu verneinen:
Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 221/99b = ÖBA 2000, 925 mwN) genügt zwar bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechtes zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruchs bereits, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber die obligatorische Position kannte oder kennen musste. Hier ist allerdings zu bedenken, dass die beklagte Partei die Liegenschaft nicht rechtsgeschäftlich, sondern im Wege der Zwangsversteigerung erwarb. Nach ständiger, zu der - hier noch maßgebenden - Rechtslage vor der EO-Nov 2000 ergangenen Rechtsprechung (SZ 50/120; NZ 1992, 61; EvBl 1993/56; ÖBA 2000, 925
ua) sind allein die Versteigerungsbedingungen für die Frage maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat; es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass der Ersteher die Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, soweit sich aus den Versteigerungsbedingungen nicht etwas anderes ergibt. Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten. Auf die Kenntnis des Erstehers vom Bestehen eines bloß obligatorischen Rechts kommt es nach dieser Rechtsprechung - im Gegensatz zum rechtsgeschäftlichen Erwerb (SZ 39/146, SZ 56/26 ua) - grundsätzlich nicht an, wenn die Versteigerungsbedingungen dazu schweigen und die Last auch im Schätzwert keinen Niederschlag gefunden hat (5 Ob 683/83; ÖBA 1991, 597; JBl 1994, 613; ÖBA 2000, 925 ua). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, zumal hiefür auch die Überlegungen sprechen, die von Angst in Angst, EO § 150 Rz 11 zum vergleichbaren Fall der Berücksichtigung nicht verbücherter Dienstbarkeiten angestellt wurden.ua) sind allein die Versteigerungsbedingungen für die Frage maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat; es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass der Ersteher die Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, soweit sich aus den Versteigerungsbedingungen nicht etwas anderes ergibt. Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten. Auf die Kenntnis des Erstehers vom Bestehen eines bloß obligatorischen Rechts kommt es nach dieser Rechtsprechung - im Gegensatz zum rechtsgeschäftlichen Erwerb (SZ 39/146, SZ 56/26 ua) - grundsätzlich nicht an, wenn die Versteigerungsbedingungen dazu schweigen und die Last auch im Schätzwert keinen Niederschlag gefunden hat (5 Ob 683/83; ÖBA 1991, 597; JBl 1994, 613; ÖBA 2000, 925 ua). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, zumal hiefür auch die Überlegungen sprechen, die von Angst in Angst, EO Paragraph 150, Rz 11 zum vergleichbaren Fall der Berücksichtigung nicht verbücherter Dienstbarkeiten angestellt wurden.
Für den hier zu beurteilenden Fall einer Übernahme der Liegenschaft haben dieselben Grundsätze zu gelten (Heller/Berger/Stix 1411 unter Hinweis auf die FB zu § 200 P4). Die - bisher allein feststehende - bloße Kenntnis der beklagten Partei von den von der Klägerin behaupteten Rechten aufgrund deren Vorbringens in der der Genehmigung des Übernahmsantrags vorangehenden Tagsatzung reicht somit nicht aus, um die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei zu bejahen.Für den hier zu beurteilenden Fall einer Übernahme der Liegenschaft haben dieselben Grundsätze zu gelten (Heller/Berger/Stix 1411 unter Hinweis auf die FB zu Paragraph 200, P4). Die - bisher allein feststehende - bloße Kenntnis der beklagten Partei von den von der Klägerin behaupteten Rechten aufgrund deren Vorbringens in der der Genehmigung des Übernahmsantrags vorangehenden Tagsatzung reicht somit nicht aus, um die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei zu bejahen.
Es ist aber anerkannt, dass zum Schadenersatz verpflichtende Rechtswidrigkeit dann vorliegt, wenn jemand in arglistiger Kollusion (in absichtlichem Zusammenspiel) mit dem Schuldner eines Forderungsrechts durch Verletzung dieses Rechts einen Schaden verursacht (vgl die einen vergleichbaren Fall betreffendeEs ist aber anerkannt, dass zum Schadenersatz verpflichtende Rechtswidrigkeit dann vorliegt, wenn jemand in arglistiger Kollusion (in absichtlichem Zusammenspiel) mit dem Schuldner eines Forderungsrechts durch Verletzung dieses Rechts einen Schaden verursacht vergleiche die einen vergleichbaren Fall betreffende
Entscheidung SZ 60/281 = EF 55.152 = EvBl 1988/57 sowie JBl 1981, 535
= EvBl 1981/144, SZ 62/80, ÖBA 2000, 925 ua zT mwN auch aus dem Schrifttum). Dies wird von der Klägerin hier, wie erwähnt, geltend gemacht, weil sie unter anderem vorbrachte, dass sie "durch das Zusammenspiel der beklagten Partei mit dem ehemaligen Ehemann der Klägerin [= Verpflichteter] und der Landeshypothekenbank [= betreibende Partei] die Klägerin und deren Kinder um ihre Wohnung gebracht werden sollten". Der von der beklagten Partei rechtswidrig und schuldhaft verursachte und daher zu ersetzende Schaden bestünde dann darin, dass der frühere Ehemann der Klägerin sein Verfügungsrecht über die Ehewohnung verloren hat, was der Berücksichtigung der Wohnung im Aufteilungsverfahren entgegensteht (vgl EFSlg 75.627; ÖBA 2000, 925).= EvBl 1981/144, SZ 62/80, ÖBA 2000, 925 ua zT mwN auch aus dem Schrifttum). Dies wird von der Klägerin hier, wie erwähnt, geltend gemacht, weil sie unter anderem vorbrachte, dass sie "durch das Zusammenspiel der beklagten Partei mit dem ehemaligen Ehemann der Klägerin [= Verpflichteter] und der Landeshypothekenbank [= betreibende Partei] die Klägerin und deren Kinder um ihre Wohnung gebracht werden sollten". Der von der beklagten Partei rechtswidrig und schuldhaft verursachte und daher zu ersetzende Schaden bestünde dann darin, dass der frühere Ehemann der Klägerin sein Verfügungsrecht über die Ehewohnung verloren hat, was der Berücksichtigung der Wohnung im Aufteilungsverfahren entgegensteht vergleiche EFSlg 75.627; ÖBA 2000, 925).
Das Erstgericht wird im Sinn der dargelegten Rechtslage ein Beweisverfahren abzuführen und Feststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob die beklagte Partei, wie von der Klägerin behauptet, bei Erwerb der Liegenschaft durch Übernahme im Zwangsversteigerungsverfahren dolos vorgegangen ist; wenn der Klägerin dieser Beweis gelingt, wäre zu klären, ob ihr der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Weiterbenützung der Ehewohnung zusteht (vgl § 82 Abs 2 EheG). Da ihr die beklagte Partei im Fall eines dolosen Verhaltens Schadenersatz in Form der Naturalrestitution zu leisten hätte, müsste die beklagte Partei diesen Anspruch gegen sich gelten lassen, was aber die von ihr begehrte Räumung der Liegenschaft, durch die in den angeführten Anspruch der Klägerin eingegriffen würde, unzulässig macht (ähnlich schon JBl 1994, 613). Der Klage wäre dann stattzugeben.Das Erstgericht wird im Sinn der dargelegten Rechtslage ein Beweisverfahren abzuführen und Feststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob die beklagte Partei, wie von der Klägerin behauptet, bei Erwerb der Liegenschaft durch Übernahme im Zwangsversteigerungsverfahren dolos vorgegangen ist; wenn der Klägerin dieser Beweis gelingt, wäre zu klären, ob ihr der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Weiterbenützung der Ehewohnung zusteht vergleiche Paragraph 82, Absatz 2, EheG). Da ihr die beklagte Partei im Fall eines dolosen Verhaltens Schadenersatz in Form der Naturalrestitution zu leisten hätte, müsste die beklagte Partei diesen Anspruch gegen sich gelten lassen, was aber die von ihr begehrte Räumung der Liegenschaft, durch die in den angeführten Anspruch der Klägerin eingegriffen würde, unzulässig macht (ähnlich schon JBl 1994, 613). Der Klage wäre dann stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.