Rechtssatz RS0113118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113118
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Rechtssatz
Während in den anderen Fällen eines absoluten Schutzes von Forderungsrechten (hier: des wohnungsbedürftigen Ehegatten) doloses Verhalten gefordert wird, genügt bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts - aber entgegen der in der Entscheidung 4 Ob 529/94 = NZ 1995, 178 vertretenen Auffassung in der Tat nur im Fall der Besitzverstärkung des Forderungsrechts - zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 221/99b
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 221/99b
- 3 Ob 70/00s
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 70/00s
- 7 Ob 225/03v
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 225/03v
- 1 Ob 125/05x
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 125/05x
Auch
- 5 Ob 236/06a
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 236/06a
Auch; Beisatz: Ein schadenersatzrechtlicher Restitutionsanspruch ist dann gegeben, wenn der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1)
Beisatz: Dabei wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück. (T2)
- 4 Ob 198/08h
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 198/08h
Auch
- 1 Ob 99/09d
Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 99/09d
Auch; nur: Während in den anderen Fällen eines absoluten Schutzes von Forderungsrechten doloses Verhalten gefordert wird, genügt bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T3)
Beisatz: Hier zur Frage, ob es dem Mieter eines gesamten Gebäudes, auf dessen Dach sich eine Mobilfunksendeanlage befang, erkennbar war, dass der Vermieter dem Mobilfunkbetreiber zuvor das Recht eingeräumt hatte, auf dem Dach des Mietobjekts eine Mobilfunksendeanlage zu betreiben und im Rahmen des Betriebs dieser Anlage den Zugang über das Stiegenhaus zu benutzen. (T4)
- 9 Ob 57/10p
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 57/10p
Auch
- 3 Ob 12/13f
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 12/13f
Auch
- 9 Ob 7/13i
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 7/13i
Auch
- 2 Ob 126/13p
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 87/15f
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 87/15f
Auch
- 2 Ob 59/20w
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 59/20w
Beisatz: Hier: Keine Sorgfaltspflichtverletzung des Käufers. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113118
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20000125_OGH0002_0010OB00221_99B0000_001