Die Revisionen sind zulässig, weil ein vergleichbarer Fall offenbar bisher vom Obersten Gerichtshof nicht zu entscheiden war - zu 1 Ob 537, 1551/95 musste auf den Gedanken, ob die Tatsache eines am Tag der zweiten und dritten Veräußerung noch im Grundbuch angemerkten Veräußerungs- und Belastungsverbotes die gleichen Rechtsfolgen wie der Eingriff in ein durch Sachbesitz verstärktes Forderungsrecht nach sich ziehen und so zu einem erhöhten Schutz des Forderungsrechts beitragen könnte, nämlich nicht weiter eingegangen werden (vgl dazu auch: Pletzer, Doppelveräußerung und Forderungseingriff [2000] 210 f) -, es kommt ihnen jedoch keine Berechtigung zu.Die Revisionen sind zulässig, weil ein vergleichbarer Fall offenbar bisher vom Obersten Gerichtshof nicht zu entscheiden war - zu 1 Ob 537, 1551/95 musste auf den Gedanken, ob die Tatsache eines am Tag der zweiten und dritten Veräußerung noch im Grundbuch angemerkten Veräußerungs- und Belastungsverbotes die gleichen Rechtsfolgen wie der Eingriff in ein durch Sachbesitz verstärktes Forderungsrecht nach sich ziehen und so zu einem erhöhten Schutz des Forderungsrechts beitragen könnte, nämlich nicht weiter eingegangen werden vergleiche dazu auch: Pletzer, Doppelveräußerung und Forderungseingriff [2000] 210 f) -, es kommt ihnen jedoch keine Berechtigung zu.
Zur Revision des Klägers:
Was das vom Berufungsgericht abgewiesene Hauptbegehren (die mit Beschluss des BG Döbling vom 17. 12. 1996, TZ 6937/97, bestätigt mit Beschluss des OGH vom 16. 9. 1997, 5 Ob 282/97z, bewilligten Eintragungen für unwirksam zu erklären, die auf Grund des "unwirksamen Beschlusses" vollzogenen Grundbucheintragungen "als unwirksam zu löschen" und den zuvor bestehenden Grundbuchsstand wiederherzustellen) betrifft, erkennt der Kläger selbst, dass es dem Begehren einer Löschungsklage nach § 61 Abs 1 GBG 1955 entspricht, welches demjenigen zusteht, der "eine Einverleibung aus den Titel der Ungültigkeit bekämpft".Was das vom Berufungsgericht abgewiesene Hauptbegehren (die mit Beschluss des BG Döbling vom 17. 12. 1996, TZ 6937/97, bestätigt mit Beschluss des OGH vom 16. 9. 1997, 5 Ob 282/97z, bewilligten Eintragungen für unwirksam zu erklären, die auf Grund des "unwirksamen Beschlusses" vollzogenen Grundbucheintragungen "als unwirksam zu löschen" und den zuvor bestehenden Grundbuchsstand wiederherzustellen) betrifft, erkennt der Kläger selbst, dass es dem Begehren einer Löschungsklage nach Paragraph 61, Absatz eins, GBG 1955 entspricht, welches demjenigen zusteht, der "eine Einverleibung aus den Titel der Ungültigkeit bekämpft".
Da der Revisionswerber damit geltend macht, die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitkäuferin hätte gar nicht erfolgen dürfen, weil schon aus deren Kaufvertrag hervorging, dass das Grundstück bereits an den Kläger verkauft war, muss seine Revision auf die zu dieser Frage bereits im Grundbuchverfahren (über den dortigen Revisionsrekurs der Beklagten) ergangene Entscheidung 5 Ob 282/97z = SZ 70/181 verwiesen werden. Dort wurden die im vorliegenden Verfahren neuerlich bekämpften Eintragungen vom Obersten Gerichtshof nämlich bereits abschließend wie folgt beurteilt:
"Gemäß § 56 Abs 2 GBG kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechtes) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde, mit der der Eintragungswerber gemäß § 26 GBG seinen Eigentumsverschaffungsanspruch belegt, vom früheren Eigentümer unterfertigt wurde (vgl Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, Anm 3 zu § 56 GBG). Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen die persönliche Fähigkeit des früheren Eigentümers zur Verfügung über die Liegenschaft können sich bei dieser Rechtslage gar nicht stellen. Die Regelung des § 56 Abs 2 GBG durchbricht nämlich das in § 21 GBG verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns (vgl Spielbüchler in Rummel2, Rz 4 zu § 440 ABGB; Welser, Posterior tempore, potior iure!, NZ 1994, 73)."Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, GBG kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechtes) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde, mit der der Eintragungswerber gemäß Paragraph 26, GBG seinen Eigentumsverschaffungsanspruch belegt, vom früheren Eigentümer unterfertigt wurde vergleiche Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, Anmerkung 3, zu Paragraph 56, GBG). Bedenken iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG gegen die persönliche Fähigkeit des früheren Eigentümers zur Verfügung über die Liegenschaft können sich bei dieser Rechtslage gar nicht stellen. Die Regelung des Paragraph 56, Absatz 2, GBG durchbricht nämlich das in Paragraph 21, GBG verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns vergleiche Spielbüchler in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 440, ABGB; Welser, Posterior tempore, potior iure!, NZ 1994, 73).
Bezogen auf die Regelung des § 440 ABGB, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft demjenigen das Eigentum zufällt, der früher um die Einverleibung angesucht hat, bedeutet dies, dass derjenige Eigentum erwirbt, der dem anderen im Rang seiner Eigentumseinverleibung zuvorkommt (vgl Hoyer, Gilt § 440 ABGB noch? Oder: Was leistet das Grundbuchsverfahren für das materielle Recht?, JBl 1994, 645 [648f]). Im gegenständlichen Fall war dies die Antragstellerin, weil sie den zu TZ 7335/1995 angemerkten Rang für die Veräußerung ausnützen konnte. Ihrem Eintragungs- und Löschungsbegehren (dem sich - ohne dass dies näher auszuführen wäre: § 95 Abs 3 GBG iVm § 126 Abs 3 GBG - keine sonstigen Hindernisse entgegenstellten) war daher stattzugeben. Da schon das Erstgericht in diesem Sinn entschieden hatte, konnte dies durch eine Wiederherstellung seines Beschlusses geschehen." (RIS-Justiz RS0108657 = SZ 70/181; Hervorhebungen in Fettdruck durch den erkennenden Senat).Bezogen auf die Regelung des Paragraph 440, ABGB, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft demjenigen das Eigentum zufällt, der früher um die Einverleibung angesucht hat, bedeutet dies, dass derjenige Eigentum erwirbt, der dem anderen im Rang seiner Eigentumseinverleibung zuvorkommt vergleiche Hoyer, Gilt Paragraph 440, ABGB noch? Oder: Was leistet das Grundbuchsverfahren für das materielle Recht?, JBl 1994, 645 [648f]). Im gegenständlichen Fall war dies die Antragstellerin, weil sie den zu TZ 7335 aus 1995, angemerkten Rang für die Veräußerung ausnützen konnte. Ihrem Eintragungs- und Löschungsbegehren (dem sich - ohne dass dies näher auszuführen wäre: Paragraph 95, Absatz 3, GBG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 3, GBG - keine sonstigen Hindernisse entgegenstellten) war daher stattzugeben. Da schon das Erstgericht in diesem Sinn entschieden hatte, konnte dies durch eine Wiederherstellung seines Beschlusses geschehen." (RIS-Justiz RS0108657 = SZ 70/181; Hervorhebungen in Fettdruck durch den erkennenden Senat).
Die "Unwirksamerklärung" der mit diesem Beschluss bewilligten und die Löschung der daraufhin vollzogenen Grundbucheintragungen "aus dem Titel der Ungültigkeit", also - ausdrücklich - wegen "Unwirksamkeit" dieses Beschlusses, von der aber (wie bereits zu SZ 70/181 ausgeführt) keine Rede sein kann, kam somit nicht in Betracht: Da sowohl der Einverleibte als auch der Vorgemerkte wirksam über die Liegenschaft verfügen konnten, konnte nämlich die Eintragung der bücherlichen Rechte vom Grundbuchsgericht sowohl gegen den einverleibten Eigentümer (Veräußerer) als auch gegen den vorgemerkten Eigentümer (hier: den Ersterwerber) bewilligt werden (§ 49 Abs 1 GBG; Pletzer aaO 67 f).Die "Unwirksamerklärung" der mit diesem Beschluss bewilligten und die Löschung der daraufhin vollzogenen Grundbucheintragungen "aus dem Titel der Ungültigkeit", also - ausdrücklich - wegen "Unwirksamkeit" dieses Beschlusses, von der aber (wie bereits zu SZ 70/181 ausgeführt) keine Rede sein kann, kam somit nicht in Betracht: Da sowohl der Einverleibte als auch der Vorgemerkte wirksam über die Liegenschaft verfügen konnten, konnte nämlich die Eintragung der bücherlichen Rechte vom Grundbuchsgericht sowohl gegen den einverleibten Eigentümer (Veräußerer) als auch gegen den vorgemerkten Eigentümer (hier: den Ersterwerber) bewilligt werden (Paragraph 49, Absatz eins, GBG; Pletzer aaO 67 f).
Außerdem verkennt der Kläger, dass - wenn seinen bereits im Grundbuchverfahren erhobenen Einwänden tatsächlich Berechtigung zukäme - dem auf Naturalrestitution gerichteten Klagsanspruch die Grundlage entzogen wäre; könnte die bücherliche Eintragung des Rechts der Zweitkäuferin gelöscht werden, würde sich die Frage nach einem gegen diese gerichteten Schadenersatzanspruch des Ersterwerbers bei richtiger Sicht der Dinge nämlich erst gar nicht stellen (Pletzer aaO, 211). Nur einen solchen hat der Kläger hier aber geltend gemacht. Seine zuletzt erstatteten Revisionsausführungen, bei Doppelveräußerung von Liegenschaften wäre auch eine (Eigentumsklage in Form der) Löschungsklage möglich (gewesen), gehen daher ins Leere.
Das Berufungsgericht hat das Hauptbegehren schon aus dieser Überlegung zu Recht abgewiesen. Ob ihm auch deshalb die Berechtigung fehlte, weil - entgegen der Kritik Reischauers (in Rummel³ II/2b Rz 20 zu § 1332 ABGB mwN) und Hoyers (JBl 1996, 539) - daran festzuhalten ist, dass der durch Doppelveräußerung oder Mehrfachveräußerung von Liegenschaften geschädigte Erstkäufer seinen Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution durch ein bloßes Begehren auf Löschung der Eigentumseinverleibung des Drittkäufers (grundsätzlich) nicht erlangen kann, und das Löschungsbegehren daher ein aliud gegenüber dem Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Geschädigten darstellt (RIS-Justiz RS0083001), bedarf somit keiner näheren Prüfung. Es ist aber festzuhalten, dass das dagegen ins Treffen geführte Argument, wonach die unmittelbare Übertragung des Eigentums vom Zweitkäufer auf den Erstkäufer in Wahrheit nicht Naturalrestitution sei (Reischauer aaO; ggt jedoch: Koziol, Österr Haftpflichtrecht³ Rz 9/27 und Pletzer aaO 212 und 252 mit mwN [auf die überwiegende Lehre bzw auf die wohl überwiegende Auffassung] in FN 911 bzw 1025), weil der Zweitkäufer nie Eigentümer gewesen sei, im vorliegenden Fall nicht zutrifft; war doch das Eigentumsrecht des Klägers bereits vor der Eingriffshandlung der Beklagten - wenn auch abhängig von der Nichtausübung der Rangordnung - vorgemerkt bzw einverleibt.Das Berufungsgericht hat das Hauptbegehren schon aus dieser Überlegung zu Recht abgewiesen. Ob ihm auch deshalb die Berechtigung fehlte, weil - entgegen der Kritik Reischauers (in Rummel³ II/2b Rz 20 zu Paragraph 1332, ABGB mwN) und Hoyers (JBl 1996, 539) - daran festzuhalten ist, dass der durch Doppelveräußerung oder Mehrfachveräußerung von Liegenschaften geschädigte Erstkäufer seinen Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution durch ein bloßes Begehren auf Löschung der Eigentumseinverleibung des Drittkäufers (grundsätzlich) nicht erlangen kann, und das Löschungsbegehren daher ein aliud gegenüber dem Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Geschädigten darstellt (RIS-Justiz RS0083001), bedarf somit keiner näheren Prüfung. Es ist aber festzuhalten, dass das dagegen ins Treffen geführte Argument, wonach die unmittelbare Übertragung des Eigentums vom Zweitkäufer auf den Erstkäufer in Wahrheit nicht Naturalrestitution sei (Reischauer aaO; ggt jedoch: Koziol, Österr Haftpflichtrecht³ Rz 9/27 und Pletzer aaO 212 und 252 mit mwN [auf die überwiegende Lehre bzw auf die wohl überwiegende Auffassung] in FN 911 bzw 1025), weil der Zweitkäufer nie Eigentümer gewesen sei, im vorliegenden Fall nicht zutrifft; war doch das Eigentumsrecht des Klägers bereits vor der Eingriffshandlung der Beklagten - wenn auch abhängig von der Nichtausübung der Rangordnung - vorgemerkt bzw einverleibt.
Zur Revision der Beklagten:
Soweit die Revisionswerberin weiterhin den Standpunkt vertritt, jedenfalls zum (allein maßgeblichen) Zeitpunkt des Vertragsabschlusses "gutgläubig" gewesen zu sein, weil die damalige Vormerkung lediglich die Behauptung eines (von ihr selbst zu beurteilenden) Anspruches des Klägers auf die Liegenschaft dokumentiert habe, ist sie zunächst auf die stRsp zu verweisen, wonach selbst der einer Löschungsklage entgegenstehende, nach dem Grundbuchstand zu beurteilende gute Glaube eines im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Dritten nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäftes, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben sein müsste (RIS-Justiz RS0011323; zuletzt: 5 Ob 324/00h mwN). Nichts anderes könnte bei der nachträglichen Rechtfertigung einer Vormerkung gelten, die das auflösend bedingte Eigentum des (Erst-)Erwerbers in ein unbedingtes Eigentumsrecht verwandelte; wirkte doch die Rechtfertigung ex tunc, dh dass das Eigentum des Klägers rückwirkend im Zeitpunkt des Einlangens des Vormerkungsgesuches entstand (Pletzer aaO, 69 mwN in FN 300).
Hier geht es aber - wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt wurde - ohnehin nicht um eine mit Klage nach § 61 GBG geltend zu machende Löschung ungültiger Eintragungen, sondern um den Restitutionsanspruch des Klägers als Ersterwerber aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung seiner Forderungsrechte. Dem von der Zweitkäuferin für ihre "Gutgläubigkeit" ins Treffen geführten Vertrauen auf die Ungültigkeit des zeitlich vorangegangenen Übergabevertrages mit dem Kläger wird schon durch das eigene Vorbringen der Beklagten, sie habe von der Verkäuferin iVm der zitierten Vertragsbestimmung auch eine "Garantie" dafür verlangt, dass die Vormerkung rechtswidrig sei und ihr auch die Verpflichtung abgenommen, die Beklagte nicht in den (bereits anhängigen) Prozess hineinzuziehen und diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, die Grundlage entzogen (AS 84 f). Damit wollte sich die Beklagte nämlich ganz offensichtlich vor ihr möglicherweise drohenden Nachteilen im Falle, dass die Verkäuferangaben doch nicht zutreffen, absichern und hat somit zumindest bedingt in Kauf genommen, den sein Eigentumsrecht berechtigt verfolgenden Kläger durch die Eintragung ihres Eigentumsrechts zu schädigen.Hier geht es aber - wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt wurde - ohnehin nicht um eine mit Klage nach Paragraph 61, GBG geltend zu machende Löschung ungültiger Eintragungen, sondern um den Restitutionsanspruch des Klägers als Ersterwerber aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung seiner Forderungsrechte. Dem von der Zweitkäuferin für ihre "Gutgläubigkeit" ins Treffen geführten Vertrauen auf die Ungültigkeit des zeitlich vorangegangenen Übergabevertrages mit dem Kläger wird schon durch das eigene Vorbringen der Beklagten, sie habe von der Verkäuferin in Verbindung mit der zitierten Vertragsbestimmung auch eine "Garantie" dafür verlangt, dass die Vormerkung rechtswidrig sei und ihr auch die Verpflichtung abgenommen, die Beklagte nicht in den (bereits anhängigen) Prozess hineinzuziehen und diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, die Grundlage entzogen (AS 84 f). Damit wollte sich die Beklagte nämlich ganz offensichtlich vor ihr möglicherweise drohenden Nachteilen im Falle, dass die Verkäuferangaben doch nicht zutreffen, absichern und hat somit zumindest bedingt in Kauf genommen, den sein Eigentumsrecht berechtigt verfolgenden Kläger durch die Eintragung ihres Eigentumsrechts zu schädigen.
Es entspricht stRsp und hL (und wird von der Revisionswerberin auch gar nicht bestritten), dass auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist. Dritte dürfen das Recht auf obligationsmäßige Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 160 ff; 8 Ob 194/01i mwN). Der Dritte beeinträchtigt aber das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung und es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente (7 Ob 80/99m; 3 Ob 61/01v; 8 Ob 194/01i ua; Lindinger, Der Rechtsschutz von Vertriebssystemen gegenüber Außenseitern, JBl 1990, 694 ff [700]).
Wer eine Leistung zu erlangen sucht, von der er weiß, dass sie vertraglich einem anderen zusteht, der weiß auch, dass der Entfall der Leistung dem anderen schadet, der Zufall der Leistung ihn selbst jedoch "bereichert". Daran nichts Unrechtes zu finden, heißt dem Recht des Stärkeren und Schnelleren den Vorzug gegenüber demjenigen zu geben, der bei seiner Betätigung im Geschäftsverkehr auf Rechte Dritter soweit achtet, als er darauf achten kann, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen (Lindinger aaO; 8 Ob 194/01i). Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren; positive Kenntnis im Einzelfall ist der Offenkundigkeit daher gleichzuhalten (Pletzer, Doppelveräußerung und Forderungseingriff [2000] 245).
Die neuere Rsp bejaht im Falle der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte beim Doppelverkauf von Liegenschaften einen Anspruch des Erstkäufers gegen die (hier:) Zweitkäuferin auf Einverleibung seines Eigentums wegen des Rechts auf Naturalrestitution (Reischauer in Rummel³ II/2b Rz 20 zu § 1332 ABGB mwN). Von den Fällen des danach - in einhelliger Rsp - gewährten absoluten Schutzes von Forderungsrechten kommt die wissentliche Verleitung zum Vertragsbruch bzw die arglistige Kollusion (vgl dazu: 5 Ob 259/00z mwN; 1 Ob 221/99b; Aicher in Rummel³ Rz 13 f zu § 1053 ABGB; RIS-Justiz RS0083005; zuletzt: 7 Ob 257/01x) hier nicht in Frage; eine solche Schuldform der beklagten Zweitkäuferin steht nicht fest und wurde auch gar nicht behauptet.Die neuere Rsp bejaht im Falle der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte beim Doppelverkauf von Liegenschaften einen Anspruch des Erstkäufers gegen die (hier:) Zweitkäuferin auf Einverleibung seines Eigentums wegen des Rechts auf Naturalrestitution (Reischauer in Rummel³ II/2b Rz 20 zu Paragraph 1332, ABGB mwN). Von den Fällen des danach - in einhelliger Rsp - gewährten absoluten Schutzes von Forderungsrechten kommt die wissentliche Verleitung zum Vertragsbruch bzw die arglistige Kollusion vergleiche dazu: 5 Ob 259/00z mwN; 1 Ob 221/99b; Aicher in Rummel³ Rz 13 f zu Paragraph 1053, ABGB; RIS-Justiz RS0083005; zuletzt: 7 Ob 257/01x) hier nicht in Frage; eine solche Schuldform der beklagten Zweitkäuferin steht nicht fest und wurde auch gar nicht behauptet.
Wie die Revisionswerberin selbst aufzeigt, wird eine weitergehende Außenwirkung des Schuldverhältnisses in diesen Fällen allerdings auch dann angenommen, wenn das Recht des Gläubigers durch den Besitz einer körperlichen Sache offenkundig ist (1 Ob 221/99b; Koziol/Welser12 II 2 mwN in FN 4). Die neuere Rsp folgt dabei dem von Schilcher/Holzer (Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung, JBl 1974, 445 ff und 512 ff) in Fortentwicklung der Lehre Koziols (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte) aufgegriffenen Gedanken von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittel der (sozial-)typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten und bejaht insoweit eine Schadenersatzpflicht bereits dann, wenn er das durch Besitz verstärkte Forderungsrecht kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. Während in den anderen Fällen eines absoluten Schutzes von Forderungsrechten (hier: des Erstkäufers) doloses Verhalten gefordert wird, genügt bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts also zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste (stRsp; 1 Ob 537, 1551/95 mwN; 9 Ob 244/97s; 1 Ob 221/99b; RIS-Justiz RS0011224 [T5]; RS0011226 [T3 bis T5]; RS0015114 [T1]; RS0113118; Aicher aaO Rz 14 zu § 1053 ABGB mwN; Pletzer aaO, 188 ff [mit ausführlicher Darstellung der Entwicklung der Rsp "im Anschluss an Schilcher/Holzer" sowie der "Tendenzen in der jüngsten Judikatur"]).Wie die Revisionswerberin selbst aufzeigt, wird eine weitergehende Außenwirkung des Schuldverhältnisses in diesen Fällen allerdings auch dann angenommen, wenn das Recht des Gläubigers durch den Besitz einer körperlichen Sache offenkundig ist (1 Ob 221/99b; Koziol/Welser12 römisch zwei 2 mwN in FN 4). Die neuere Rsp folgt dabei dem von Schilcher/Holzer (Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung, JBl 1974, 445 ff und 512 ff) in Fortentwicklung der Lehre Koziols (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte) aufgegriffenen Gedanken von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittel der (sozial-)typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten und bejaht insoweit eine Schadenersatzpflicht bereits dann, wenn er das durch Besitz verstärkte Forderungsrecht kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. Während in den anderen Fällen eines absoluten Schutzes von Forderungsrechten (hier: des Erstkäufers) doloses Verhalten gefordert wird, genügt bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts also zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste (stRsp; 1 Ob 537, 1551/95 mwN; 9 Ob 244/97s; 1 Ob 221/99b; RIS-Justiz RS0011224 [T5]; RS0011226 [T3 bis T5]; RS0015114 [T1]; RS0113118; Aicher aaO Rz 14 zu Paragraph 1053, ABGB mwN; Pletzer aaO, 188 ff [mit ausführlicher Darstellung der Entwicklung der Rsp "im Anschluss an Schilcher/Holzer" sowie der "Tendenzen in der jüngsten Judikatur"]).
Die Revision der Beklagten verweist darauf, dass der Kläger niemals Besitz an der Liegenschaft hatte, und macht geltend, dass auch nach den beiden vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (die außerdem jeweils Forderungszessionen betreffen) mit "Kenntnis" des fremden Forderungsrechts das Wissen vom tatsächlichen Bestehen und "nicht von dessen unbegründeter Behauptung" gemeint sei, [und] "außerdem die bes Bedeutung des Besitzes des Erstkäufers als Indiz für das tatsächliche Bestehen eines Rechts beim Doppelverkauf einer Liegenschaft" [gelte].
Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Anspruch allerdings nicht auf das Wissen der Beklagten um eine "unbegründete Behauptung" gestützt, sondern auf die - unstrittige - Kenntnis der Beklagten von der grundbücherlichen Vormerkung seines Eigentumsrechtes zum Zeitpunkt des Abschlusses des (Zweit-)Kaufvertrages bzw von der Rechtfertigung dieser Vormerkung zum Zeitpunkt der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes (AS 93 f), und sich - zu Recht - darauf berufen, dass die Beklagte auch nicht auf eine Einigung der Verkäuferin mit dem Kläger, sondern bloß auf deren unrichtige Versicherungen vertraut habe, obwohl schon nach diesem Grundbuchstand offensichtlich gewesen sei, dass bereits die von der Voreigentümerin im Jahr 1995 erwirkte Rangordnung die zum Zeitpunkt ihrer Einverleibung noch obligatorischen Forderungsrechte des Klägers beeinträchtigt habe.
Demgemäß kommt es hier - anders als zu 1 Ob 537, 1551/95 - primär darauf an, ob diese Tatsachen die gleichen Rechtsfolgen wie der Eingriff in ein durch Sachbesitz verstärktes Forderungsrecht nach sich ziehen, was - wie der erkennende Senat erwogen hat - uneingeschränkt bejaht werden muss:
Schon angesichts der strengen Voraussetzungen der Vormerkung als grundbücherliches Sicherungsmittel des Erstkäufers bei der Doppelveräußerung von Liegenschaften (vgl dazu: Pletzer aaO 66 ff mwN) waren nämlich durch die bücherliche Vormerkung des Eigentumsrechtes des Klägers (die vor Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten auch noch gerechtfertigt wurde) auch seine obligatorischen Forderungsrechte als Ersterwerber in ihrer deutlichen "sozialtypischen" Erkennbarkeit für den Gegner (RIS-Justiz RS0011224 [T5]; RS0011226 [T4]) zumindest in gleicher Weise "verstärkt" wie sonst durch "physischen Besitz" der gekauften Sache (vgl dazu: Spielbüchler in Rummel³ Rz 11 zu § 431 ABGB). Damit steht auch in Einklang, wenn Reischauer (in Rummel³ II/2 Rz 20 b zu § 1332 ABGB) diesem Zusammenhang - ohne auf die Richtigkeit der Thesen der Rsp in Fällen des Doppelverkaufs, "wenn das Fremde Forderungsrecht infolge des Besitzes der doppelt verkauften Sache (recte ihrer Innehabung) erkennbar ist" einzugehen - folgenden Standpunkt vertritt (Reischauer aaO): "Ist die Indizwirkung des Besitzes (bzw der Innehabung) das Entscheidende, so müsste freilich auch jede andere Indizwirkung genügen, die gegründeten Verdacht schöpfen lässt (vgl dazu Spielbüchler aaO § 431 Rz 11)".Schon angesichts der strengen Voraussetzungen der Vormerkung als grundbücherliches Sicherungsmittel des Erstkäufers bei der Doppelveräußerung von Liegenschaften vergleiche dazu: Pletzer aaO 66 ff mwN) waren nämlich durch die bücherliche Vormerkung des Eigentumsrechtes des Klägers (die vor Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten auch noch gerechtfertigt wurde) auch seine obligatorischen Forderungsrechte als Ersterwerber in ihrer deutlichen "sozialtypischen" Erkennbarkeit für den Gegner (RIS-Justiz RS0011224 [T5]; RS0011226 [T4]) zumindest in gleicher Weise "verstärkt" wie sonst durch "physischen Besitz" der gekauften Sache vergleiche dazu: Spielbüchler in Rummel³ Rz 11 zu Paragraph 431, ABGB). Damit steht auch in Einklang, wenn Reischauer (in Rummel³ II/2 Rz 20 b zu Paragraph 1332, ABGB) diesem Zusammenhang - ohne auf die Richtigkeit der Thesen der Rsp in Fällen des Doppelverkaufs, "wenn das Fremde Forderungsrecht infolge des Besitzes der doppelt verkauften Sache (recte ihrer Innehabung) erkennbar ist" einzugehen - folgenden Standpunkt vertritt (Reischauer aaO): "Ist die Indizwirkung des Besitzes (bzw der Innehabung) das Entscheidende, so müsste freilich auch jede andere Indizwirkung genügen, die gegründeten Verdacht schöpfen lässt vergleiche dazu Spielbüchler aaO Paragraph 431, Rz 11)".
Dem Kläger ist somit darin beizupflichten, dass - jedenfalls dann, wenn es um die Erkennbarkeit der Forderungsrechte des Ersterwerbers bei der Doppelveräußerung von Liegenschaften für seinen Gegner (RIS-Justiz RS0011224 [T5]; RS0011226 [T4]) geht - der von der neueren Rsp übernommene Gedanke von der Funktion des Besitzes als Mittel zum Ausdruck der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten (RIS-Justiz RS0011118 [T5] = SZ 68/22) umso mehr bei der Kenntnis der Zeitkäuferin von einer grundbücherlichen Vormerkung bzw Einverleibung/Rechtfertigung des Eigentumsrechts des Ersterwerbers gelten muss.
Der Zweitkäufer greift daher auch dann in das Forderungsrecht des Ersterwerbers ein, wenn er den Kaufgegenstand in Kenntnis des ersten Kaufvertrages erwirbt und - wie hier - (aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls) nicht darauf vertrauen darf, dass durch die wiederholte Veräußerung und Übereignung des Sache das Gläubigerrecht des Erstkäufers nicht beeinträchtigt wird (Pletzer aaO 245). Positive Kenntnis ist in diesem Fall auch deshalb der Offenkundigkeit gleichzuhalten, weil - wie Spielbüchler (aaO Rz 13 aE und 14 zu § 1053 ABGB) aufzeigt - schon von vornherein nicht überzeugend erscheint, bei Besitz wegen "sozialtypischer Erkennbarkeit" Fahrlässigkeit genügen zu lassen, "ohne solchen aber mehr als Kenntnis" zu fordern.Der Zweitkäufer greift daher auch dann in das Forderungsrecht des Ersterwerbers ein, wenn er den Kaufgegenstand in Kenntnis des ersten Kaufvertrages erwirbt und - wie hier - (aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls) nicht darauf vertrauen darf, dass durch die wiederholte Veräußerung und Übereignung des Sache das Gläubigerrecht des Erstkäufers nicht beeinträchtigt wird (Pletzer aaO 245). Positive Kenntnis ist in diesem Fall auch deshalb der Offenkundigkeit gleichzuhalten, weil - wie Spielbüchler (aaO Rz 13 aE und 14 zu Paragraph 1053, ABGB) aufzeigt - schon von vornherein nicht überzeugend erscheint, bei Besitz wegen "sozialtypischer Erkennbarkeit" Fahrlässigkeit genügen zu lassen, "ohne solchen aber mehr als Kenntnis" zu fordern.
Demgemäß ist das Berufungsgericht (auch) aus dieser Überlegung iVm den zitierten weiteren Entscheidungen zum absoluten Schutz gegen die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte JBl 2002, 182 (krit bzw abl [aber nur was einen "dermaßen weitgehenden absoluten Schutz der Forderungsrechte gegen fahrlässige Eingriffe" betrifft] Dullinger/Riedler) und JBl 2002, 459 (krit P. Rummel in FN 1), bei denen ebenfalls nicht auf den Besitz abgestellt wurde, zu Recht zum Ergebnis gelangt, es sei nicht einzusehen, warum die Kenntnis des Forderungsrechts nicht [schon grundsätzlich] so wirken sollte, wie das schuldhafte Nichtkennen eines besitzverstärkten Forderungsrechts. Zum einen schränkt nämlich die Verpflichtung, fremde bekannte Rechtspositionen zu beachten, die Bewegungsfreiheit des Zweitkäufers deutlich weniger ein als Nachforschungspflichten hinsichtlich nicht erkennbarer Rechte; zum anderen kann der Zweitkäufer kaum ein schutzwürdiges Interesse an einem bewussten (also [wie hier] bedingt vorsätzlichen) Eingriff in fremde Rechte geltend machen, sodass dessen grundsätzlich vorhandenes Interesse an seiner Bewegungsfreiheit in diesen Fällen wenig schutzwürdig erscheint (Pletzer aaO 245).Demgemäß ist das Berufungsgericht (auch) aus dieser Überlegung in Verbindung mit den zitierten weiteren Entscheidungen zum absoluten Schutz gegen die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte JBl 2002, 182 (krit bzw abl [aber nur was einen "dermaßen weitgehenden absoluten Schutz der Forderungsrechte gegen fahrlässige Eingriffe" betrifft] Dullinger/Riedler) und JBl 2002, 459 (krit P. Rummel in FN 1), bei denen ebenfalls nicht auf den Besitz abgestellt wurde, zu Recht zum Ergebnis gelangt, es sei nicht einzusehen, warum die Kenntnis des Forderungsrechts nicht [schon grundsätzlich] so wirken sollte, wie das schuldhafte Nichtkennen eines besitzverstärkten Forderungsrechts. Zum einen schränkt nämlich die Verpflichtung, fremde bekannte Rechtspositionen zu beachten, die Bewegungsfreiheit des Zweitkäufers deutlich weniger ein als Nachforschungspflichten hinsichtlich nicht erkennbarer Rechte; zum anderen kann der Zweitkäufer kaum ein schutzwürdiges Interesse an einem bewussten (also [wie hier] bedingt vorsätzlichen) Eingriff in fremde Rechte geltend machen, sodass dessen grundsätzlich vorhandenes Interesse an seiner Bewegungsfreiheit in diesen Fällen wenig schutzwürdig erscheint (Pletzer aaO 245).
Dies trifft im vorliegenden Fall schon deshalb zu, weil die beklagte Zweitkäuferin von vornherein mit der konkreten Möglichkeit rechnen musste und offenbar (wie sich aus ihren eigenen, eingangs wiedergegebenen Prozessbehauptungen [arg: "Garantien" bzw Verpflichtungen, die sie insoweit von der Verkäuferin "verlangte"] ergibt) es auch tatsächlich nicht als ausgeschlossen betrachtet hat, dass die beeinträchtigten Forderungsrechte des Ersterwerbers doch zu Recht bestehen könnten. Davon, dass hier (wie die Revision meint) von einer lediglich aus nachträglicher Sicht gegebenen Fehlbeurteilung (der Gültigkeit des Übergabsvertrags und der materiellen Berechtigung des Klägers), die keine der Beklagten vorwerfbare Fahrlässigkeit darstelle, auszugehen sei, kann daher keine Rede sein.
Die Beurteilung, dass der Restitutionsanspruch des Klägers in seinem Eventualbegehren (einschließlich der von der Zweitkäuferin geforderten Abgabe der Aufsandungserklärung zu Gunsten des Klägers [Pletzer aaO, 261]) berechtigt ist, erweist sich somit als zutreffend.
Begründet ist hingegen der Vorwurf der Revisionswerberin, dass sich weder das Erst- noch das Berufungsgericht mit ihrem bereits in erster Instanz (AS 87 ff) erhobenen Einwand, dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, befasst haben. Ob ein solches darin liegen könnte, dass es der Ersterwerber verabsäumte sich rechtzeitig - also ohne Säumnis - intabulierten zu lassen (vgl dazu: 8 Ob 715/79 = SZ 63/221; Schilcher/Holzer aaO 514, 518, 519; Eccher, Die Rechtsstellung des Zweitkäufers einer Liegenschaft im österr und italienischen Recht, FS Wagner [1987] 94 ff) mwN; ggt jedoch jüngst: Pletzer, die [aaO, 251 f]) kann hier aber auf sich beruhen. Wenn sich die Beklagte in diesem Zusammenhang jedoch darauf beruft, das Mitverschulden sei in der "groben Säumnis" des Klägers zu erblicken, der es während mehrerer Jahre "ohne ersichtlichen Grund" (?) unterlassen habe, einen Antrag auf Verbücherung seines behaupteten Eigentumsrechtes zu stellen, und außerdem nichts unternommen hätte, um die Verkäuferin an der Ausnutzung ihres vorrangigen Rangordnungsbeschlusses zu hindern, entfernt sie sich allerdings von den (bereits in zweiter Instanz unbekämpften Feststellungen der Tatsacheninstanzen:Begründet ist hingegen der Vorwurf der Revisionswerberin, dass sich weder das Erst- noch das Berufungsgericht mit ihrem bereits in erster Instanz (AS 87 ff) erhobenen Einwand, dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, befasst haben. Ob ein solches darin liegen könnte, dass es der Ersterwerber verabsäumte sich rechtzeitig - also ohne Säumnis - intabulierten zu lassen vergleiche dazu: 8 Ob 715/79 = SZ 63/221; Schilcher/Holzer aaO 514, 518, 519; Eccher, Die Rechtsstellung des Zweitkäufers einer Liegenschaft im österr und italienischen Recht, FS Wagner [1987] 94 ff) mwN; ggt jedoch jüngst: Pletzer, die [aaO, 251 f]) kann hier aber auf sich beruhen. Wenn sich die Beklagte in diesem Zusammenhang jedoch darauf beruft, das Mitverschulden sei in der "groben Säumnis" des Klägers zu erblicken, der es während mehrerer Jahre "ohne ersichtlichen Grund" (?) unterlassen habe, einen Antrag auf Verbücherung seines behaupteten Eigentumsrechtes zu stellen, und außerdem nichts unternommen hätte, um die Verkäuferin an der Ausnutzung ihres vorrangigen Rangordnungsbeschlusses zu hindern, entfernt sie sich allerdings von den (bereits in zweiter Instanz unbekämpften Feststellungen der Tatsacheninstanzen:
Demnach ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger nach Abschluss des Übergabsvertrages (am 2. 5. 1991) nicht nur den Freispruch in dem daraufhin wegen Betruges gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren (das ua zu seiner Verhaftung führte) erreichen musste, sondern auch die Abweisung einer von der Verkäuferin gegen ihn erhobenen Klage, die darauf gerichtet war, den Übergabsvertrag für unwirksam zu erklären, in eventu ex tunc aufzuheben (wobei das Berufungsgericht diese Klageabweisung am 7. 11. 2001 bestätigte, dagegen aber auch noch ao Revision erhoben wurde, die der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. 8. 2002, 7 Ob 149/02s, zurückgewiesen hat), und dass der Kläger sein Eigentumsrecht ohnehin noch vor dem Kaufvertragsabschluss mit der Zweitkäuferin im Grundbuch vormerken ließ, wobei die Rechtfertigung dieser Vormerkung noch vor der schadensbegründenden Eintragung des Eigentumsrechts der Beklagten erfolgte. Auf ein allfälliges Mitverschulden infolge Säumnis des Klägers bei seiner Intabulation ist daher schon deshalb nicht einzugehen, weil den dazu erstatteten Revisionsausführungen die Grundlage entsprechender Feststellungen fehlt.
Den unberechtigten Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Da die Revisionsinteressen beider Parteien gleich hoch sind, hat es gemäß § 43 Abs 1 ZPO bei einer tarifmäßigen gegenseitigen Kostenaufhebung zu verbleiben, weil sich die Kosten beider (im Ergebnis erfolgreichen) Revisionsbeantwortungen betraglich decken und damit rechnerisch gegeneinander aufheben (2 Ob 173/01g).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Da die Revisionsinteressen beider Parteien gleich hoch sind, hat es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO bei einer tarifmäßigen gegenseitigen Kostenaufhebung zu verbleiben, weil sich die Kosten beider (im Ergebnis erfolgreichen) Revisionsbeantwortungen betraglich decken und damit rechnerisch gegeneinander aufheben (2 Ob 173/01g).