Die Revision ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Zunächst ist auf die - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - entscheidungswesentliche Frage einzugehen, ob die Ehefrau des Beklagten das außerbücherliche Eigentum des Hansjörg L***** an den strittigen Teilflächen, wie der Revisionswerber behauptet, bloß deklaratorisch oder konstitutiv anerkannt hat. Letzteres wird vom Kläger in der Revisionsbeantwortung weiterhin (s. dazu seine Ausführungen in der Berufungsbeantwortung ON 7, AS 88; sein Vorbringen in der Verhandlung vom 4. 7. 2000, AS 181 wurde offensichtlich unrichtig wiedergegeben; es müsste - im Anschluss an das Vorbringen zuvor - zweifellos heißen "jedenfalls nicht nur deklaratorisch") vertreten.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis eine
Willenserklärung, die dadurch zustandekommt, dass der Gläubiger
seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am
Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht
zugibt. Es setzt somit die - nach der Vertrauenstheorie zu
beurteilende (RdW 1989, 62; SZ 61/215 = JBl 1989, 181; ÖBA 1989, 537
= RdW 1989, 62 uva; Ertl in Rummel2 Rz 7 zu § 1380 ABGB) - Absicht
des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RIS-Justiz RS0032496 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 2 Ob 344/00b und 7 Ob 105/01v; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 VII, § 1375 Rz 2). Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen (RIS-Justiz RS0032779 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 223/00p; 2 Ob 344/00b und 7 Ob 105/01v; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 113). Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (2 Ob 344/00b uva). Dem gegenüber ist ein deklaratives Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung (RIS-Justiz RS0032541, jüngst etwa 2 Ob 344/00b; 1 Ob 27/01d [verst. Senat]; 7 Ob 105/01v; Koziol/Welser aaO 113; Harrer/Heidinger aaO § 1375 Rz 2 ff; Ertl aaO). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige (zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses bestehende) Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RIS-Justiz RS0110121). Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965; RS0032666; RS0044468).des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RIS-Justiz RS0032496 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 2 Ob 344/00b und 7 Ob 105/01v; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 römisch sieben, Paragraph 1375, Rz 2). Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen (RIS-Justiz RS0032779 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 223/00p; 2 Ob 344/00b und 7 Ob 105/01v; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch zwei 113). Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (2 Ob 344/00b uva). Dem gegenüber ist ein deklaratives Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung (RIS-Justiz RS0032541, jüngst etwa 2 Ob 344/00b; 1 Ob 27/01d [verst. Senat]; 7 Ob 105/01v; Koziol/Welser aaO 113; Harrer/Heidinger aaO Paragraph 1375, Rz 2 ff; Ertl aaO). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige (zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses bestehende) Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RIS-Justiz RS0110121). Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965; RS0032666; RS0044468).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, kann - entgegen der vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang vertretenen Auffassung - das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht bezweifelt werden. Zweck des gegenständlichen Anerkenntnisses war es, dem dadurch als außerbücherlichen Eigentümer der strittigen Teilflächen festgestellten Hansjörg L***** den Verkauf dieser Teilstücke an den Kläger und dessen bücherlichen Erwerb daran zu ermöglichen. Dadurch, dass die Ehefrau des Beklagten den Vertrag vom 6./16. 2. 1990 mitunterfertigte und darin insbesondere auch eine entsprechende Aufsandungserklärung abgab, sollte der Kläger in die Lage versetzt werden, bücherliches Eigentum an den Teilflächen erlangen zu können.
Das demnach anzunehmende konstitutive Anerkenntnis der Ehefrau des Beklagten (maW der zwischen der Ehefrau des Beklagten und Hansjörg L***** abgeschlossene Feststellungs- bzw Neuerungsvertrag) konnte aber durch den vom Beklagten hinsichtlich der Frage der Ersitzung geführten Gegenbeweis nicht erschüttert bzw tangiert werden. Nach hM ist ein konstitutives Anerkenntnis unter denselben Voraussetzungen anfechtbar wie ein Vergleich (2 Ob 344/00b; Harrer/Heidinger aaO Rz 10 mwN). Der Beklagte hat nun zwar behauptet, dass seine Ehefrau hinsichtlich der Ersitzungsfrage in Irrtum geführt worden sei. Dass sie das gegenständliche Anerkenntnis (durch Klage im Wege eines Gestaltungsurteils oder Prozesseinrede - vgl Rummel in Rummel3 Rz 19 zu § 871 ABGB mwN) angefochten hätte, hat er aber gar nicht behauptet; das Gegenteil, dass also eine solche Anfechtung nicht erfolgte, haben die Vorinstanzen vielmehr unbekämpft festgestellt.Das demnach anzunehmende konstitutive Anerkenntnis der Ehefrau des Beklagten (maW der zwischen der Ehefrau des Beklagten und Hansjörg L***** abgeschlossene Feststellungs- bzw Neuerungsvertrag) konnte aber durch den vom Beklagten hinsichtlich der Frage der Ersitzung geführten Gegenbeweis nicht erschüttert bzw tangiert werden. Nach hM ist ein konstitutives Anerkenntnis unter denselben Voraussetzungen anfechtbar wie ein Vergleich (2 Ob 344/00b; Harrer/Heidinger aaO Rz 10 mwN). Der Beklagte hat nun zwar behauptet, dass seine Ehefrau hinsichtlich der Ersitzungsfrage in Irrtum geführt worden sei. Dass sie das gegenständliche Anerkenntnis (durch Klage im Wege eines Gestaltungsurteils oder Prozesseinrede - vergleiche Rummel in Rummel3 Rz 19 zu Paragraph 871, ABGB mwN) angefochten hätte, hat er aber gar nicht behauptet; das Gegenteil, dass also eine solche Anfechtung nicht erfolgte, haben die Vorinstanzen vielmehr unbekämpft festgestellt.
Als Zwischenergebnis ist demnach davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beklagten das außerbücherliche Eigentum des Hansjörg L***** an den strittigen Teilflächen konstitutiv anerkannt hat und Hansjörg L***** die Teilflächen demnach als deren außerbücherlicher Eigentümer dem Kläger mit dem Vertrag vom 6./16. 2. 1990 verkauft hat.
Während bei der Ersitzung mit Ablauf der Ersitzungszeit originär Eigentum erworben wird (vgl etwa SZ 55/191), ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen ein gültiger Titel und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Intabulationsprinzip, § 431 ABGB). Auf Grund des Kaufvertrags vom 6./16. 2. 1990 als bloßem Titel hat der Kläger daher (gemäß § 425 ABGB) noch kein Eigentum an den gegenständlichen Grundstücksteilflächen, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung durch grundbücherliche Eintragung erworben, wobei die Ehefrau des Beklagten als bücherliche Eigentümerin mit ihrer Aufsandungserklärung im erwähnten Vertrag ihre erforderliche Zustimmung dazu erteilt hat.Während bei der Ersitzung mit Ablauf der Ersitzungszeit originär Eigentum erworben wird vergleiche etwa SZ 55/191), ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen ein gültiger Titel und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Intabulationsprinzip, Paragraph 431, ABGB). Auf Grund des Kaufvertrags vom 6./16. 2. 1990 als bloßem Titel hat der Kläger daher (gemäß Paragraph 425, ABGB) noch kein Eigentum an den gegenständlichen Grundstücksteilflächen, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung durch grundbücherliche Eintragung erworben, wobei die Ehefrau des Beklagten als bücherliche Eigentümerin mit ihrer Aufsandungserklärung im erwähnten Vertrag ihre erforderliche Zustimmung dazu erteilt hat.
Dem vom Kläger angestrebten Eigentumserwerb durch bücherliche Eintragung steht nun allerdings das dem Beklagten von seiner Ehefrau eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot entgegen. Gerade dieses, nämlich die Verhinderung der Erlangung bücherlichen Eigentums durch den Kläger, wurde von der Ehefrau des Beklagten gemeinsam mit diesem dadurch aber bezweckt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, darf der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes allerdings nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne seine Zustimmung unmöglich zu machen (RIS-Justiz RS0010740).
Damit erweist sich die Ansicht des Klägers, die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei, weil damit lediglich erreicht werden soll, die von ihm auf Grund des Vertrages vom 6./16.
2. 1990 berechtigterweise angestrebte Erlangung bücherlichen Eigentums an den beiden Teilflächen zu verhindern, sittenwidrig bzw rechtsmissbräuchlich erfolgt, als zutreffend. Da dem Kläger vom Beklagten gemeinsam mit seiner Ehefrau durch dieses Vorgehen Schaden zugefügt werden sollte bzw wird, ist eine Verantwortlichkeit des Beklagten iSd § 1295 Abs 2 ABGB zu bejahen. Zu Recht wird vom Kläger daher eine Schadenersatzpflicht des Beklagten als an einer Vertragsverletzung seiner Ehefrau iSd § 1301 ABGB Beteiligter (RIS-Justiz RS0022817; vgl auch RIS-Justiz RS0025920) reklamiert. Insofern ist die vom Berufungsgericht erkannte Parallele zur Judikatur zum Doppelverkauf, wonach der geschädigte Erstkäufer bei der Doppel-(oder Mehrfachveräußerung) einer Liegenschaft berechtigt ist, vom rechtswidrig agierenden Zweitkäufer, der bücherliches Eigentum erlangt hat, über den Titel des Schadenersatzes die Herausgabe der Liegenschaft als Naturalrestitution zu verlangen (RIS-Justiz RS0083005), entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gegeben. Die Forderung des Klägers, der Beklagte habe hier "Naturalrestitution" durch - zufolge des ihn begünstigenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes erforderliche - Einwilligung zur Verbücherung des Kaufvertrages vom 6./16. 2. 1990 zu leisten, ist also berechtigt.2. 1990 berechtigterweise angestrebte Erlangung bücherlichen Eigentums an den beiden Teilflächen zu verhindern, sittenwidrig bzw rechtsmissbräuchlich erfolgt, als zutreffend. Da dem Kläger vom Beklagten gemeinsam mit seiner Ehefrau durch dieses Vorgehen Schaden zugefügt werden sollte bzw wird, ist eine Verantwortlichkeit des Beklagten iSd Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zu bejahen. Zu Recht wird vom Kläger daher eine Schadenersatzpflicht des Beklagten als an einer Vertragsverletzung seiner Ehefrau iSd Paragraph 1301, ABGB Beteiligter (RIS-Justiz RS0022817; vergleiche auch RIS-Justiz RS0025920) reklamiert. Insofern ist die vom Berufungsgericht erkannte Parallele zur Judikatur zum Doppelverkauf, wonach der geschädigte Erstkäufer bei der Doppel-(oder Mehrfachveräußerung) einer Liegenschaft berechtigt ist, vom rechtswidrig agierenden Zweitkäufer, der bücherliches Eigentum erlangt hat, über den Titel des Schadenersatzes die Herausgabe der Liegenschaft als Naturalrestitution zu verlangen (RIS-Justiz RS0083005), entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gegeben. Die Forderung des Klägers, der Beklagte habe hier "Naturalrestitution" durch - zufolge des ihn begünstigenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes erforderliche - Einwilligung zur Verbücherung des Kaufvertrages vom 6./16. 2. 1990 zu leisten, ist also berechtigt.
Der Beklagte bringt in der Revision nichts vor, was dieses Ergebnis widerlegen könnte. Sein Einwand, der Kläger habe nur gegen Hansjörg L***** (höchstpersönlich?) einen obligatorischen Anspruch auf Eigentumsübertragung erworben, muss aus den eben angestellten Erwägungen ins Leere gehen.
Soweit der Revisionswerber noch einwendet, die Entscheidung widerspreche der dieses selbst bindenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluss, genügt der Hinweis, dass zwar auch das Berufungsgericht an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Ansicht gebunden ist, ein Verstoß des Berufungsgerichtes dagegen aber keinen Revisionsgrund bildet, wenn das neue Urteil richtig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu § 499 ZPO mwN).Soweit der Revisionswerber noch einwendet, die Entscheidung widerspreche der dieses selbst bindenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluss, genügt der Hinweis, dass zwar auch das Berufungsgericht an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Ansicht gebunden ist, ein Verstoß des Berufungsgerichtes dagegen aber keinen Revisionsgrund bildet, wenn das neue Urteil richtig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 499, ZPO mwN).
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.