Rechtssatz RS0010740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010740
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Rechtssatz
Der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes darf nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. Dieser Zweck entfällt bei Mithaftung des Verbotsberechtigten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 609/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 609/83
Veröff: SZ 56/182
- 3 Ob 120/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 120/83
Ähnlich
- 7 Ob 257/01x
Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 257/01x
nur: Der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes darf nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. (T1)
- 1 Ob 241/22f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG und bestehendem Veräußerungsverbot eines Dritten. (T2)
Beisatz: Vgl: RS0134291 (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010740
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0030OB00609_8300000_002