Im Jahre 1980 übergab der Beklagte seine Liegenschaft EZ 12 I KG S seinem Sohn, zu seinen Gunsten wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bücherlich eingetragen.Im Jahre 1980 übergab der Beklagte seine Liegenschaft EZ 12 römisch eins KG S seinem Sohn, zu seinen Gunsten wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bücherlich eingetragen.
Schon im Jahre 1979 hatten der Beklagte und sein Sohn einen Stallanbau beabsichtigt und darüber mit dem Kläger, einem Bauunternehmer, verhandelt. Als sich dieser, dem der Beklagte als schlechter Zahler bekannt war, wegen der Bezahlung des Werklohnes vergewisserte, erklärten ihm der Beklagte und dessen Sohn, mit der Bezahlung würde es keine Schwierigkeiten geben, weil sie ohnehin Geld erwarteten, andernfalls werde er sich wohl im Hinblick auf die Liegenschaft sicher genug fühlen, es sei genug Grund vorhanden. Über ein bestehendes oder beabsichtigtes Veräußerungs- und Belastungsverbot wurde dabei nicht gesprochen. Der Kläger errichtete dann den Stall und ließ sich, als sich die Bezahlung des Werklohnes verzögerte, vom Beklagten und dessen Sohn einen Wechsel unterschreiben, auf Grund dessen er gegen die beiden zur ungeteilten Hand den unten näher bezeichneten Wechselzahlungsauftrag erwirkte, gegen den Einwendungen erhoben wurden. Auch dabei wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beklagten nicht erwähnt.
Ausgehend von diesem Sachverhalt verurteilten beide Vorinstanzen den Beklagten, die Exekution zur Sicherstellung der Forderung des Klägers auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. 2. 1982, 5 Cg 94/82, von 319 450 S samt Nebengebühren durch Vormerkung des Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ 12 I KG S zu dulden.Ausgehend von diesem Sachverhalt verurteilten beide Vorinstanzen den Beklagten, die Exekution zur Sicherstellung der Forderung des Klägers auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. 2. 1982, 5 Cg 94/82, von 319 450 S samt Nebengebühren durch Vormerkung des Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ 12 römisch eins KG S zu dulden.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsmeinung, daß eine unter dem dinglichen Verbot iS des § 364c ABGB stehende Liegenschaft auch mit stillschweigender Zustimmung des Verbotsberechtigten belastet und veräußert werden könne; eine solche sei darin zu erblicken, daß der Beklagte; der den Kläger vor der Begründung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf die Sicherungsfunktion des Liegenschaftseigentums hingewiesen hatte, nach Begründung dieser Verbote den Wechsel mitunterfertigt habe. Dieses Verhalten könne bei Überlegung aller Umstände und unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nur als Zustimmung zur Belastung der Liegenschaft verstanden werden, die nur auf diese Weise als Sicherheit für den Kläger dienen konnte. Der Beklagte müsse es sich gefallen lassen, daß seine Handlungen zur Ergrundung des objektiven Erklärungswertes als widerspruchslose Einheit betrachtet würden.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsmeinung, daß eine unter dem dinglichen Verbot iS des Paragraph 364 c, ABGB stehende Liegenschaft auch mit stillschweigender Zustimmung des Verbotsberechtigten belastet und veräußert werden könne; eine solche sei darin zu erblicken, daß der Beklagte; der den Kläger vor der Begründung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf die Sicherungsfunktion des Liegenschaftseigentums hingewiesen hatte, nach Begründung dieser Verbote den Wechsel mitunterfertigt habe. Dieses Verhalten könne bei Überlegung aller Umstände und unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nur als Zustimmung zur Belastung der Liegenschaft verstanden werden, die nur auf diese Weise als Sicherheit für den Kläger dienen konnte. Der Beklagte müsse es sich gefallen lassen, daß seine Handlungen zur Ergrundung des objektiven Erklärungswertes als widerspruchslose Einheit betrachtet würden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.