Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Den wesentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien im Revisionsverfahren bildet die Auslegung und rechtliche Qualifikation der von der Klägerin unterfertigten, von der zweitbeklagten Partei formularmäßig für ihre Berufskraftfahrer zur Verwendung nach Verkehrsunfällen aufgelegten "Erklärung" in der Fassung der Beweisurkunde Beilage 6.
Da nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind (Koziol in Koziol/Welser I11 107 f), ist ein konstitutives Anerkenntnis nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden soll (Welser in Koziol/Welser II11 103). Vom echten, konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das - vom Berufungsgericht unterstellte - unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 1380; RIS-Justiz RS0032784). Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist es also die einseitige Tatsachen- bzw Wissenserklärung eines der Beteiligten in Gestalt des Bekenntnisses eines bestimmten unfallkausalen Fehlverhaltens (ZVR 1972/11 und 156, 1976/49; idS auch P. Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts4, Rz 568). Das deklarative Anerkenntnis ist daher im Rechtsstreit nur ein Beweisumstand zu Gunsten des Bestehens der Forderung, es ist aber durch andere Beweise widerlegbar und schafft insoweit daher auch keinen neuen Verpflichtungsgrund (Welser, aaO).Da nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind (Koziol in Koziol/Welser I11 107 f), ist ein konstitutives Anerkenntnis nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden soll (Welser in Koziol/Welser II11 103). Vom echten, konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das - vom Berufungsgericht unterstellte - unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1380,; RIS-Justiz RS0032784). Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist es also die einseitige Tatsachen- bzw Wissenserklärung eines der Beteiligten in Gestalt des Bekenntnisses eines bestimmten unfallkausalen Fehlverhaltens (ZVR 1972/11 und 156, 1976/49; idS auch P. Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts4, Rz 568). Das deklarative Anerkenntnis ist daher im Rechtsstreit nur ein Beweisumstand zu Gunsten des Bestehens der Forderung, es ist aber durch andere Beweise widerlegbar und schafft insoweit daher auch keinen neuen Verpflichtungsgrund (Welser, aaO).
Der - unveröffentlicht gebliebenen - Entscheidung 8 Ob 229, 230/83 vom 12. 4. 1984 lag ein ganz ähnlicher, ebenfalls aus einer Vorrang-Nachrang-Situation resultierender Verkehrsunfall mit einem Bus der beklagten Partei (dort als klagende Partei) zugrunde, wobei auch dort der Lenker des anderen beteiligten PKW's eine wort- und inhaltsgleiche "Erklärung" wie die Beilage 6 unterfertigt hatte. Der Oberste Gerichtshof beurteilte im damals zu entscheidenden Fall diese Erklärung (entgegen der Ansicht des dortigen Berufungsgerichtes) als konstitutives Anerkenntnis und begründete dies wie folgt:
"Nach Lehre und Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die dadurch zustandekommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, daß er das Recht zugibt. Es setzt somit die Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung zu schaffen. Das konstutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen. Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, daß es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung. Dem gegenüber ist das Rechtsgeständnis (deklaratives Anerkenntnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine widerlegbare Wissenserklärung.
Nach der in jüngerer Zeit ständig gleichbleibenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in einem im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegebenen bloßen Schuldbekenntnis kein konstitutives Anerkenntnis zu erblicken (SZ 51/176 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen; in letzter Zeit 8 Ob 27/82; 2 Ob 118/81 ua). Beinhaltet allerdings die Erklärung des Schuldners nicht nur das Bekenntnis eines Verschuldens, sondern darüber hinaus noch die ausdrückliche Verpflichtung, für sämtliche Unfallschäden voll und ganz aufzukommen - ohne Einschränkung, sich bloß im Rahmen der Leistungen seines Haftpflichtversicherers zum Ersatz verpflichten zu wollen -, dann liegt ein wirksames konstitutives Anerkenntnis vor (ZVR 1976/49; SZ 51/176 uva). Da auch beim konstitutiven Anerkenntnis die Vertrauenstheorie gilt, kommt es nicht auf eine nicht erklärte oder nicht erkennbare Absicht des Erklärenden an, sondern darauf, welchen Eindruck der Vertragspartner aus dem Verhalten des Anerkennenden redlicherweise haben musste (EvBl 1981/122 mit weiteren Judikaturhinweisen; 8 Ob 575/83). Danach ist der Inhalt der Erklärung des Anerkennenden zu beurteilen. Es kommt also nicht darauf an, ob sich der Schuldner ausdrücklich verpflichtet, für die Unfallschäden ohne Einschränkung auf die Leistungen seines Haftpflichtversicherers aufzukommen, sondern ob dies sein Vertragspartner redlicherweise aus dem Inhalt der vom Schuldner abgegebenen Erklärung entnehmen darf und muß. Dies trifft aber zweifellos dann zu, wenn sich der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, ohne jeden Vorbehalt zur Leistung des vollen Schadens an den Unfallsgegner verpflichtet und auf eigene Schadenersatzansprüche gegenüber dem Unfallsgegner verzichtet (so im Ergebnis auch ZVR 1976/49). Wenn in der in SZ 51/176 veröffentlichten oberstgerichtlichen Entscheidung der Inhalt der dort vom Schuldner abgegebenen Erklärung für erörterungsbedürftig angesehen wurde, so liegt darin keineswegs ein Abgehen von den dargestellten Rechtsgrundsätzen, sondern handelte es sich ganz einfach um eine Folge des Umstandes, daß in dem dort zu beurteilenden Fall der Schuldner seine Erklärung unter Hinweis auf das Bestehen zweier Versicherungen abgegeben hatte und damit nicht eindeutig klar war, ob sich dieser Erklärung die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens des Unfallsgegners ohne Rücksicht auf Leistungen dieser Versicherungen des Schuldners entnehmen ließ. Wird aber eine derartige Verpflichtung, wie im vorliegenden Fall, ohne jede Einschränkung übernommen, dann besteht kein Zweifel daran, daß im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses angenommen werden muß.
Aus der Tatsache, daß der Zweitbeklagte bei Abgabe seiner Erklärung ein ihm vom Lenker des Omnibusses der Klägerin übergebenes vorbereitetes Formular unterfertigte, ist zu seinen Gunsten nichts abzuleiten. Denn selbst wenn der Zweitbeklagte dieses Formular ungelesen unterschrieben hätte - was er aber gar nicht behauptet hat -, müßte er die darin enthaltene Erklärung gegen sich gelten lassen (SZ 42/121 ua).
Für die Anfechtung eines konstitutiven Anerkenntnisses wegen Irrtums kommen die Regeln über die Vergleichsanfechtung zur Anwendung. Die Anfechtung eines Vergleiches ist aber nach Lehre und einhelliger Rechtsprechung nur wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage, das heißt bei einem Irrtum über jene Umstände zulässig, die die Parteien als feststehend angenommen haben; weiters ist die Anfechtung auch zulässig, wenn der Gegner den Irrtum listig hervorgerufen hat (JBl 1964, 369; JBl 1975, 206; JBl 1977, 486; EvBl 1979/45; 8 Ob 575/83 ua). Da Gegenstand des vorliegenden konstitutiven Anerkenntnisses gerade die Frage war, ob der Zweitbeklagte der Klägerin den ihr aus dem Verkehrsunfall vom 25. 8. 1980 entstandenen Schaden zu ersetzen hat, kann daher ein bloßer Irrtum über sein Verschulden an diesem Verkehrsunfall als Voraussetzung seiner Schadenersatzpflicht den Zweitbeklagten nicht zur Irrtumsanfechtung berechtigen. Listiges Vorgehen des Lenkers der Klägerin kann aber weder aus den Behauptungen der Beklagten im Verfahren erster Instanz noch aus den getroffenen Feststellungen entnommen werden. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des vorliegenden konstitutiven Anerkenntnisses liegen daher nicht vor.
Der Zweitbeklagte ist somit auf Grund des von ihm abgegebenen konstitutiven Anerkenntnisses verpflichtet, der Klägerin den ihr aus dem Verkehrsunfall vom 25.8.1980 entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen."
Der entscheidungswesentliche Unterschied im Sachverhalt gegenüber dem hier zur Beurteilung anstehenden Fall lag damals darin, dass der Halter und Lenker des PKW's keinerlei Vorbehalte zur Leistung des vollen Schadens (wie die Klägerin hier durch den festgestellten Hinweis, "dass ohnehin alles über die Versicherung gehe" gemacht hatte. Gerade darauf stellt die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Qualifikation von Erklärungen unfallbeteiligter Lenker im Zusammenhang mit Anerkenntnissen nach einem Verkehrsunfall jedoch ab (siehe die zahlreichen Entscheidungszitate in RIS-Justiz RS0032533 und RS0032744, die sich wie folgt zusammenfassen lassen):
Ein konstitutives (die spätere Einwendung des gegnerischen Mitverschuldens abschneidendes) Anerkenntnis gibt danach ein Kraftfahrer ab, der sich zum Ersatz des Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versichers verpflichtet (SZ 41/158; ZVR 1972/11, 102 und 156; JBl 1973, 271; SZ 51/176), oder der - zusätzlich zum Bekenntnis eines Verschuldens - die Erklärung abgibt, für sämtliche Unfallschäden (ohne Einschränkung, sich bloß im Rahmen der Leistungen des Haftpflichtversicherers zum Ersatz verpflichten zu wollen) voll und ganz aufzukommen (ZVR 1976/49). Kein konstitutives Anerkenntnis gibt hingegen etwa ein Kraftfahrer ab, der zwar seine Schuld an dem Unfall zugibt, aber eine schriftliche Erklärung in diesem Sinn mit der Begründung ablehnt, dem Versicherer bei Erledigung des Schadensfalles nicht vorgreifen zu wollen (ZVR 1967/179); ebenso wenig der Kraftfahrer, der zwar sein wirkliches oder vermeintliches Verschulden an einem Verkehrsunfall einbekennt, gleichzeitig aber seine Haftpflichtversicherer nennt (JBl 1972, 268; ZVR 1972/156), bzw erklärt, sein Unfallgegner sei unschuldig, er habe den Schaden "herbeigeführt" und er werde die Bezahlung des Schadens durch seinen Haftpflichtversicherer "erwirken" (ZVR 1969/323).
Im Rahmen dieser Rechtsprechung wurde also immer nur dann ein konstitutives Anerkenntnis angenommen wenn sich der Erklärende gegenüber seinem Unfallgegner zum Ersatz dessen Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Haftpflichtversicherers verpflichtet hatte. Dies wird auch im Schrifttum nicht anders beurteilt (Ertl, aaO Rz 7 zu § 1380; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu § 1375). Ob ein solches oder ein bloßes Schuldbekenntnis vorliegt, ist hiebei stets durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (Ertl, aaO; SZ 51/176).Im Rahmen dieser Rechtsprechung wurde also immer nur dann ein konstitutives Anerkenntnis angenommen wenn sich der Erklärende gegenüber seinem Unfallgegner zum Ersatz dessen Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Haftpflichtversicherers verpflichtet hatte. Dies wird auch im Schrifttum nicht anders beurteilt (Ertl, aaO Rz 7 zu Paragraph 1380,; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1375,). Ob ein solches oder ein bloßes Schuldbekenntnis vorliegt, ist hiebei stets durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (Ertl, aaO; SZ 51/176).
Im Sinne dieser Grundsätze könnte auch die von der Klägerin unterfertigte "Erklärung" somit nur dann als konstitutives Anerkenntnis ihrer (unbedingten) Schadenersatzpflicht gewertet werden, wenn sie dieses vorbehaltlos also ohne Rücksicht auf die Leistung ihres Versicherers, abgegeben hätte (ZVR 1967/179). Davon durfte die zweitbeklagte Partei aber auf Grund der Nennung des Haftpflichtversicherers der Klägerin (bereits im Schadensmeldungsformular) einerseits und der Äußerung der Klägerin (gegenüber dem Erstbeklagten als Erklärungsempfänger), "dass ohnehin alles über die Versicherung gehe", andererseits nach der - auch in 8 Ob 229, 230/83 in den Vordergrund gerückten Vertrauenstheorie gerade nicht ausgehen werden. Die Klägerin war sich über den Bestand ihrer Haftpflichtversicherung im Klaren und machte diese Äußerungen auch im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang jedenfalls mit der vorangegangenen Bemerkung des Erstbeklagten, er brauche diese "Erklärung", "damit er aus dem Schneider sei". Dass darüber hinaus das Erstgericht zum "zeitlichen und sachlichen Zusammenhang" nur eine Negativfeststellung traf, vermag an diesen Ergebnis somit nichts zu ändern. Der "Erklärung" der Klägerin kommt also nicht die Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses zu.
Die Berechtigung des Klagebegehrens ist daher nach dem Unfallverlauf zu prüfen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall trifft, wird hiebei in der Revision nur mehr "vorsichtshalber" bekämpft; dass der Erstbeklagte "zunächst den Vorrang der Klägerin verletzt hat", wird hierin sogar ausdrücklich zugestanden, jedoch vermeint, dass die Klägerin - nach dessen fußgängerbedingtem zweiten Anhalten in der Kreuzung - nicht "blind darauf vertrauen konnte, dass sich der Erstbeklagte an die Fahrregeln der StVO hält", und somit ihrerseits "reichlich leichtsinnig auf eine offensichtlich unklare Verkehrssituation falsch reagiert" habe. Dabei wird allerdings übersehen, dass die Klägerin ein Queren des dem Erstbeklagten Anlass zum zweiten Anhalten gebenden Fußgängers nicht sehen konnte, das (zweite) Anhalten im Kreuzungsbereich - durchaus zutreffend (§ 3 StVO) - als Vorrangverzicht (§ 19 Abs 7 iVm Abs 4 StVO) zu deuten berechtigt war und überdies auf dieses zweite Losfahren sofort und unverzüglich ohne Möglichkeit zur Unfallverhütung reagierte. Insoweit kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Höhe der klägerischen Schäden (Reparaturkosten und Wertminderung) ist in der Revision unbestritten.Die Berechtigung des Klagebegehrens ist daher nach dem Unfallverlauf zu prüfen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall trifft, wird hiebei in der Revision nur mehr "vorsichtshalber" bekämpft; dass der Erstbeklagte "zunächst den Vorrang der Klägerin verletzt hat", wird hierin sogar ausdrücklich zugestanden, jedoch vermeint, dass die Klägerin - nach dessen fußgängerbedingtem zweiten Anhalten in der Kreuzung - nicht "blind darauf vertrauen konnte, dass sich der Erstbeklagte an die Fahrregeln der StVO hält", und somit ihrerseits "reichlich leichtsinnig auf eine offensichtlich unklare Verkehrssituation falsch reagiert" habe. Dabei wird allerdings übersehen, dass die Klägerin ein Queren des dem Erstbeklagten Anlass zum zweiten Anhalten gebenden Fußgängers nicht sehen konnte, das (zweite) Anhalten im Kreuzungsbereich - durchaus zutreffend (Paragraph 3, StVO) - als Vorrangverzicht (Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 4, StVO) zu deuten berechtigt war und überdies auf dieses zweite Losfahren sofort und unverzüglich ohne Möglichkeit zur Unfallverhütung reagierte. Insoweit kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Höhe der klägerischen Schäden (Reparaturkosten und Wertminderung) ist in der Revision unbestritten.
Das Berufungsurteil war sohin aus den vorstehenden Erwägungen vollinhaltlich zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41,50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,,50 ZPO.