Rechtssatz RS0032744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032744
Geschäftszahl
8Ob132/75; 8Ob61/81; 2Ob156/82; 8Ob229/83 (8Ob230/83); 2Ob344/00b
Entscheidungsdatum
11.01.2001
Rechtssatz
Zur Frage des konstitutiven Anerkenntnisses nach Verkehrsunfall:
Beinhaltet die Erklärung des Schädigers nicht nur das Bekenntnis eines Verschuldens, sondern darüber hinaus noch die ausdrückliche Verpflichtung, für sämtliche Unfallsschäden voll und ganz aufzukommen - ohne Einschränkung, sich bloß im Rahmen der Leistungen seines Haftpflichtversicherers zum Ersatz verpflichten zu wollen - , dann liegt ein wirksames Anerkenntnis vor. Ein solches Anerkenntnis bindet aber nicht den Haftpflichtversicherer (§ 158 e Abs 2 VersVG), der nur jenen Ersatz zu leisten hat, welcher der wahren Sachlage und Rechtslage - unabhängig vom Anerkenntnis - entspricht.Beinhaltet die Erklärung des Schädigers nicht nur das Bekenntnis eines Verschuldens, sondern darüber hinaus noch die ausdrückliche Verpflichtung, für sämtliche Unfallsschäden voll und ganz aufzukommen - ohne Einschränkung, sich bloß im Rahmen der Leistungen seines Haftpflichtversicherers zum Ersatz verpflichten zu wollen - , dann liegt ein wirksames Anerkenntnis vor. Ein solches Anerkenntnis bindet aber nicht den Haftpflichtversicherer (Paragraph 158, e Absatz 2, VersVG), der nur jenen Ersatz zu leisten hat, welcher der wahren Sachlage und Rechtslage - unabhängig vom Anerkenntnis - entspricht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 132/75
Entscheidungstext OGH 18.06.1975 8 Ob 132/75
Veröff: ZVR 1976/49 S 51 = VersR 1976,1193
- 8 Ob 61/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 61/81
Vgl auch
- 2 Ob 156/82
Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 156/82
- 8 Ob 229/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 229/83
- 2 Ob 344/00b
Entscheidungstext OGH 11.01.2001 2 Ob 344/00b
nur: Zur Frage des konstitutiven Anerkenntnisses nach Verkehrsunfall: Beinhaltet die Erklärung des Schädigers nicht nur das Bekenntnis eines Verschuldens, sondern darüber hinaus noch die ausdrückliche Verpflichtung, für sämtliche Unfallsschäden voll und ganz aufzukommen - ohne Einschränkung, sich bloß im Rahmen der Leistungen seines Haftpflichtversicherers zum Ersatz verpflichten zu wollen - , dann liegt ein wirksames Anerkenntnis vor. (T1) Beisatz: Kein konstitutives Anerkenntnis gibt hingegen ein Kraftfahrer ab, der zwar seine Schuld an dem Unfall zugibt, aber eine schriftliche Erklärung in diesem Sinn mit der Begründung ablehnt, dem Versicherer bei Erledigung des Schadensfalles nicht vorgreifen zu wollen; ebenso wenig der Kraftfahrer, der zwar sein wirkliches oder vermeintliches Verschulden an einem Verkehrsunfall einbekennt, gleichzeitig aber seine Haftpflichtversicherer nennt, beziehungsweise erklärt, sein Unfallgegner sei unschuldig, er habe den Schaden "herbeigeführt" und er werde die Bezahlung des Schadens durch seinen Haftpflichtversicherer "erwirken". (T2); Veröff:SZ 74/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032744
Dokumentnummer
JJR_19750618_OGH0002_0080OB00132_7500000_001