Die Revision ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht. Sie ist auch berechtigt.
Die Revisionswerber wenden sich primär gegen die Meinung des Berufungsgerichtes, daß schon aufgrund der bisherigen Entscheidungsgrundlage davon auszugehen sei, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten das strittige Grundstück im Jahre 1978 gutgläubig im Vertrauen auf den Grundbuchstand erworben hätten, sodaß iS § 1500 ABGB die Ansprüche der Kläger, soweit sie auf Ersitzung, aber auch auf § 418 ABGB gestützt wurden, schon jetzt zu verneinen seien.Die Revisionswerber wenden sich primär gegen die Meinung des Berufungsgerichtes, daß schon aufgrund der bisherigen Entscheidungsgrundlage davon auszugehen sei, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten das strittige Grundstück im Jahre 1978 gutgläubig im Vertrauen auf den Grundbuchstand erworben hätten, sodaß iS Paragraph 1500, ABGB die Ansprüche der Kläger, soweit sie auf Ersitzung, aber auch auf Paragraph 418, ABGB gestützt wurden, schon jetzt zu verneinen seien.
Diesem Einwand ist zuzustimmen:
Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist es erforderlich, daß diesem sowohl im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht (SZ 68/194; SZ 63/35; SZ 59/38; SZ 55/46; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1500; Mader in Schwimann, ABGB**2 Rz 7 zu § 1500). Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage (SZ 68/194; SZ 59/38; SZ 55/46); die Gutgläubigkeit wird auch bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (SZ 68/194; SZ 63/35), wobei die Sorgfaltsanforderungen nur nicht überspannt werden dürfen (SZ 68/194; SZ 57/38; Koziol/Welser9 II 110).Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des Paragraph 1500, ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist es erforderlich, daß diesem sowohl im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht (SZ 68/194; SZ 63/35; SZ 59/38; SZ 55/46; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1500,; Mader in Schwimann, ABGB**2 Rz 7 zu Paragraph 1500,). Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage (SZ 68/194; SZ 59/38; SZ 55/46); die Gutgläubigkeit wird auch bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (SZ 68/194; SZ 63/35), wobei die Sorgfaltsanforderungen nur nicht überspannt werden dürfen (SZ 68/194; SZ 57/38; Koziol/Welser9 römisch zwei 110).
Im vorliegenden Fall hat zwar das Erstgericht als "zumindest derzeit" nicht feststellbar erachtet, ob und inwieweit das strittige Grundstück vom 1952 durchgeführten Umbau des Badehauses berührt war. Damit wollte der Erstrichter erkennbar auch offen lassen, ob sich überhaupt Teile des von Annemarie H***** errichteten Badehauses auf dem strittigen Grundstück befinden. Diese negative Feststellung ist aber - wie offenbar auch das Berufungsgericht erkannte - unbeachtlich, weil zwischen den Streitteilen gar nicht strittig ist, daß das gegenständliche Grundstück zumindest teilweise mit dem Badehaus verbaut ist. Die Kläger, die die gänzliche Verbauung des strittigen Grundstückes behauptet haben, machten überdies geltend, daß dieses Grundstück (schon 1978) durch einen deutlich erkennbaren Maschendrahtzaun vom daran anschließenden Grundstück abgetrennt gewesen sei. Zu dieser zuletzt wiedergegebenen Behauptung, die die Beklagten in dieser Form bestritten haben, fehlt es an erstgerichtlichen Feststellungen.
Ohne Klarstellung des strittigen Sachverhaltes den Rechtsvorgängern der Beklagten den Schutz des § 1500 ABGB zuzubilligen, hätte daher zur Voraussetzung, daß sie auch dann als gutgläubig iS der oben dargestellten Rechtslage anzusehen wären, wenn - wie in der Klage behauptet - zum Zeitpunkt ihres Erwerbes das strittige Grundstück zumindest zum Teil vom Badehaus der Annemarie H***** überbaut und überdies durch einen deutlich erkennbaren Maschendrahtzaun vom (restlichen) Gutsbestand des Veräußerers abgetrennt war. Davon kann aber nicht die Rede sein. Unter dieser zuletzt genannten Voraussetzung hätten nämlich die Rechtsvorgänger der Beklagten keineswegs darauf vertrauen dürfen, daß die eingezäunte und somit in der Natur der Nachbarliegenschaft zugehörige, überdies zumindest zum Teil mit einem sich am Nachbargrund fortsetzenden Bauwerk verbaute Grundfläche dem Gutsbestand des Veräußerers zugehöre (JBl 1989, 582). Träfe daher die Darstellung der Kläger zu, käme den Rechtsvorgängern der Beklagten der Schutz des § 1500 ABGB nicht zu, sodaß sie die Liegenschaft des Veräußerers nur in dem durch die (behauptete) Ersitzung durch Annemarie H***** beschränkten Umfang erworben hätten (vgl. JBl 1959, 349; EvBl 1967/101; Ris-Justiz RS0002959). Ob die Rechtsvorgänger der Beklagten die von ihnen erworbene Liegenschaft tatsächlich besichtigt haben, ist dabei ohne Belang, weil ihnen die Unterlassung einer solchen Besichtigung als den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigende Sorgfaltsverletzung angelastet werden müßte (SZ 55/191; Mader aaO, Rz 8 zu § 1500).Ohne Klarstellung des strittigen Sachverhaltes den Rechtsvorgängern der Beklagten den Schutz des Paragraph 1500, ABGB zuzubilligen, hätte daher zur Voraussetzung, daß sie auch dann als gutgläubig iS der oben dargestellten Rechtslage anzusehen wären, wenn - wie in der Klage behauptet - zum Zeitpunkt ihres Erwerbes das strittige Grundstück zumindest zum Teil vom Badehaus der Annemarie H***** überbaut und überdies durch einen deutlich erkennbaren Maschendrahtzaun vom (restlichen) Gutsbestand des Veräußerers abgetrennt war. Davon kann aber nicht die Rede sein. Unter dieser zuletzt genannten Voraussetzung hätten nämlich die Rechtsvorgänger der Beklagten keineswegs darauf vertrauen dürfen, daß die eingezäunte und somit in der Natur der Nachbarliegenschaft zugehörige, überdies zumindest zum Teil mit einem sich am Nachbargrund fortsetzenden Bauwerk verbaute Grundfläche dem Gutsbestand des Veräußerers zugehöre (JBl 1989, 582). Träfe daher die Darstellung der Kläger zu, käme den Rechtsvorgängern der Beklagten der Schutz des Paragraph 1500, ABGB nicht zu, sodaß sie die Liegenschaft des Veräußerers nur in dem durch die (behauptete) Ersitzung durch Annemarie H***** beschränkten Umfang erworben hätten vergleiche JBl 1959, 349; EvBl 1967/101; Ris-Justiz RS0002959). Ob die Rechtsvorgänger der Beklagten die von ihnen erworbene Liegenschaft tatsächlich besichtigt haben, ist dabei ohne Belang, weil ihnen die Unterlassung einer solchen Besichtigung als den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigende Sorgfaltsverletzung angelastet werden müßte (SZ 55/191; Mader aaO, Rz 8 zu Paragraph 1500,).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der geltend gemachte Anspruch der Kläger sei - soweit er auf Ersitzung und auf § 418 ABGB gestützt werde - schon jetzt im Hinblick auf den gutgläubigen lastenfreien Erwerb der Rechtsvorgänger der Beklagten zu verneinen, ist daher verfehlt.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der geltend gemachte Anspruch der Kläger sei - soweit er auf Ersitzung und auf Paragraph 418, ABGB gestützt werde - schon jetzt im Hinblick auf den gutgläubigen lastenfreien Erwerb der Rechtsvorgänger der Beklagten zu verneinen, ist daher verfehlt.
Soweit sich die Kläger in ihrer Klage auf die Rechtsprechung zur "Doppelveräußerung" stützen und daraus die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des strittigen Grundstückes ableiten, machen sie - wie auch das Berufungsgericht erkannt hat - einen Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB wegen schuldhaften Eingriffes in ein Forderungsrecht geltend. Auch in diesem Zusammenhang stehen die Ausführungen des Berufungsgerichtes mit der einhelligen jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in Einklang:Soweit sich die Kläger in ihrer Klage auf die Rechtsprechung zur "Doppelveräußerung" stützen und daraus die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des strittigen Grundstückes ableiten, machen sie - wie auch das Berufungsgericht erkannt hat - einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1323, ABGB wegen schuldhaften Eingriffes in ein Forderungsrecht geltend. Auch in diesem Zusammenhang stehen die Ausführungen des Berufungsgerichtes mit der einhelligen jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in Einklang:
Nach dieser Rechtsprechung steht im Falle der Doppelveräußerung einer Liegenschaft dem ersten Käufer gegenüber dem zweiten Erwerber dann ein Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB mit dem Ziel auf Rückgabe der gekauften Liegenschaft zu, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In diesem Falle genügt es bereits, daß sein Gegner seine obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte; sonst ist diese Pflicht erst dann gegeben, wenn der zweite Erwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet bzw. arglistige Kollusion zwischen Zweiterwerber und Verkäufer vorliegt (SZ 63/186; SZ 62/80; JBl 1987, 318; MietSlg 42069 uva; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 13 und 14 zu § 1053 und die dort [Rz 14 aE] angeführte Rechtsprechung; zuletzt 9 Ob 1733/91; 4 Ob 1572/95).Nach dieser Rechtsprechung steht im Falle der Doppelveräußerung einer Liegenschaft dem ersten Käufer gegenüber dem zweiten Erwerber dann ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1323, ABGB mit dem Ziel auf Rückgabe der gekauften Liegenschaft zu, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In diesem Falle genügt es bereits, daß sein Gegner seine obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte; sonst ist diese Pflicht erst dann gegeben, wenn der zweite Erwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet bzw. arglistige Kollusion zwischen Zweiterwerber und Verkäufer vorliegt (SZ 63/186; SZ 62/80; JBl 1987, 318; MietSlg 42069 uva; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 13 und 14 zu Paragraph 1053 und die dort [Rz 14 aE] angeführte Rechtsprechung; zuletzt 9 Ob 1733/91; 4 Ob 1572/95).
Damit kann aber auch der von den Klägern geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf Grund der bisherigen Entscheidungsgrundlage nicht verneint werden. Die Meinung des Berufungsgerichtes, der Schadenersatzanspruch setze die wissentliche Verleitung zum Vertragsbruch oder Kollusion voraus, trifft nämlich nach der eben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht zu, wenn das Forderungsrecht des Ersterwerbers - hier der Annemarie H***** - durch den Besitz der betroffenen Liegenschaft verstärkt war. Gerade das wird aber hier von den Klägern erkennbar behauptet, die überdies geltend machen, daß für die Rechtsvorgänger der Beklagten die tatsächlichen "Eigentumsverhältnisse" erkennbar waren. Dazu fehlen aber bislang Feststellungen. Vor der Klarstellung des maßgebenden Sachverhaltes kann daher auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht verneint werden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der geltend gemachte Eingriff in das Forderungsrecht der Annemarie H***** erfolgte, von der die Kläger erst in weiterer Folge - jedenfalls nach ihren Behauptungen - das strittige Grundstück kauften: Nach Pkt. II des zwischen ihnen und Annemarie H***** abgeschlossenen Kaufvertrages vom 10. 1. 1980 - dieser ist Bestandteil der erstgerichtlichen Feststellungen - haben sie nämlich den Kaufgegenstand "mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Verkäuferin diese Grundstücke bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt war" gekauft. Zu diesen Rechten gehört auch der Schadenersatzanspruch, der nach den Behauptungen der Kläger der Annemarie H***** durch den Eingriff in ihr Forderungsrecht entstanden ist. Sollte daher dieser Schadenersatzanspruch tatsächlich bestehen, wären die Kläger berechtigt, ihn gegen die Beklagten - die Gesamtrechtsnachfolger der Zweiterwerber der Liegenschaft sind - geltend zu machen.Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der geltend gemachte Eingriff in das Forderungsrecht der Annemarie H***** erfolgte, von der die Kläger erst in weiterer Folge - jedenfalls nach ihren Behauptungen - das strittige Grundstück kauften: Nach Pkt. römisch zwei des zwischen ihnen und Annemarie H***** abgeschlossenen Kaufvertrages vom 10. 1. 1980 - dieser ist Bestandteil der erstgerichtlichen Feststellungen - haben sie nämlich den Kaufgegenstand "mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Verkäuferin diese Grundstücke bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt war" gekauft. Zu diesen Rechten gehört auch der Schadenersatzanspruch, der nach den Behauptungen der Kläger der Annemarie H***** durch den Eingriff in ihr Forderungsrecht entstanden ist. Sollte daher dieser Schadenersatzanspruch tatsächlich bestehen, wären die Kläger berechtigt, ihn gegen die Beklagten - die Gesamtrechtsnachfolger der Zweiterwerber der Liegenschaft sind - geltend zu machen.
Da somit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf der bisherigen Entscheidungsgrundlage nicht verneint werden können, ist es notwendig, die bisher unvollständig gebliebenen Feststellungen in mehrfacher Hinsicht zu ergänzen: Vor allem fehlen bislang konkrete Feststellungen darüber, ob - wie von den Klägern behauptet - das strittige Grundstück bereits in den dreißiger Jahren der Annemarie H***** übergeben und in der Folge von ihr benützt wurde. Ebenso fehlen - wie schon ausgeführt - Feststellungen, die eine Beurteilung erlauben, ob der von Annemarie H***** allenfalls ausgeübte Besitz für die Rechtsvorgänger der Beklagten erkennbar war; dazu bedarf es vor allem der Klarstellung, wann und in welchem Ausmaß das Grundstück von Annemarie H***** überbaut und eingezäunt wurde. Ferner wird festzustellen sein, ob dieses Grundstück Gegenstand des zwischen Annemarie H***** und den Klägern geschlossenen Kaufvertrages vom 10. 1. 1980 war. Daß das Erstgericht dies in Form einer negativen Feststellung verneint hat, ist ohne Relevanz, weil es sich bei dieser "Feststellung" in Wahrheit um eine rechtliche Beurteilung handelt, die sich ausschließlich am Text des schriftlichen Vertrages orientiert. Das strittige Grundstück war aber auch dann Gegenstand des Vertrages, wenn es im Vertrag zwar nicht ausdrücklich durch Zitierung der Grundstücksnummer genannt wurde, wenn es aber nach dem übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien mitverkauft werden sollte. Dies läge jedenfalls dann nahe, wenn das strittige Grundstück zum Zeitpunkt des Erwerbes der Kläger tatsächlich zur Gänze mit dem Badehaus der Annemarie H***** verbaut und eingezäunt war. Auch dazu und zu allen weiteren für die Entscheidung relevanten strittigen Fragen sind Feststellungen erforderlich, sodaß - da es einer Verhandlung in erster Instanz bedarf - die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben waren und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.