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Entscheidung 4 Ob 1572/95×

Entscheidung 4 Ob 1572/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1572/95

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Wolfgang-Rainer J*****, wegen Feststellung und Abgabe einer Willenserklärung (Gesamtstreitwert: 1,600.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22.Juni 1994, GZ 13 R 80/94-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtansicht des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit der - entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers - einhelligen jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach im Falle der Doppelveräußerung einer Liegenschaft (hier: eines Hälfteanteils an einer Liegenschaft) dem ersten Käufer gegenüber dem zweiten Erwerber dann ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1323, ABGB mit dem Ziel auf Rückgabe der gekauften Liegenschaft zusteht, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In diesem Falle genügt es bereits, daß sein Gegner seine obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte; sonst ist diese Pflicht erst dann gegeben, wenn der zweite Erwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet bzw. arglistige Kollusion zwischen Zweiterwerber und Verkäufer vorliegt (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 13

und 14 zu Paragraph 1053 und die dort [Rz 14 aE] angeführte

Rechtsprechung; JBl 1987, 318; SZ 63/186; MietSlg 42069).

Dem stehen auch die drei vom Rechtsmittelwerber zitierten

Entscheidungen des 5.  Senates nicht entgegen (5 Ob 5/91; 5 Ob 46/91

und 5 Ob 16/94), haben die  erste und die dritte doch nur die Lösung

von grundbuchsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Veräußerungs-

und Belastungsverboten zum Gegenstand, deren Anmerkung auf Grund von

einstweiligen Verfügungen erwirkt worden war; die zweitgenannte

Entscheidung 5 Ob 46/91 (veröffentlicht in EvBl  1992/86  = NZ  1992,

255/Hofmeister) hat aber ausdrücklich ausgesprochen, daß durch die

erwirkte einstweilige Verfügung  -  Veräußerungsverbot  -  und deren

grundbücherliche Anmerkung die Rechte dessen, der bereits vor diesem

Zeitpunkt einen Kaufvertrag in verbücherbarer Form abgeschlossen

hatte, nicht mehr beeinträchtigt werden können. Im übrigen sind gegen

die Entscheidung 5 Ob 16/94 (NZ  1994,  87  = JBl  1994,  691 von der

Lehre gewichtige Bedenken erhoben worden (Welser, Posterior tempore,

polior jure, NZ  1994,  73  ff; Wilhelm, Kauf bricht Grundbuch,

ecolex  1994,  305; Hoyer, Gilt §  440  ABGB noch? [JBl  1994,

691]).

Anmerkung

E39423 04A15725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01572.95.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19950523_OGH0002_0040OB01572_9500000_000

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