Begründung:
Unter B-LNR 1 der Liegenschaft EZ * des Grundbuches * N* ist aufgrund des Kaufvertrages vom 3.12.1990 im Rang 3315/1990 das Alleineigentum der S* AG eingetragen.Unter B-LNR 1 der Liegenschaft EZ * des Grundbuches * N* ist aufgrund des Kaufvertrages vom 3.12.1990 im Rang 3315 aus 1990, das Alleineigentum der S* AG eingetragen.
In einem am 6.5.1993 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch begehrte die Antragstellerin die Einverleibung ihres Alleineigentums. Sie berief sich dabei auf Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Grundbuch folgendes ergeben:
Mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 10.12.1991, 9 Cg 114/90-50, wurde Anton M* aufgrund einer von der Antragstellerin am 5.11.1990 ausgenützten Kaufoption schuldig erkannt, der Antragstellerin Zug um Zug gegen die Bezahlung von S 2,718.890,-- an einen als Treuhänder namhaft zu machenden Rechtsanwalt oder Notar die unwiderrufliche Einwilligung zu erteilen, daß ob der dem Anton M* gehörigen Liegenschaft EZ * Grundbuch * N* das Eigentumsrecht für die Antragstellerin einverleibt wird. Daß die mittlerweilige Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die S* AG keinen Einfluß auf die Verpflichtung des Anton M* hatte, sie der nunmehrigen Antragstellerin zu übereignen, begründete dabei das KG Leoben ua mit dem Hinweis auf õ 234 ZPO.
Die entsprechende Urteilsausfertigung (Beilage A) trägt einen Vollstreckbarkeitsvermerk vom 12.3.1993 und ist überdies mit einem der Eigentumsübertragung zustimmenden Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission für den Gerichtsbezirk Leoben vom 16.4.1993 versehen.
Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 1.2.1993, 6 R 44/92-58, wurde das Urteil des Kreisgerichtes Leoben bestätigt. Es enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei (Beilage B).
Die S* AG hat die verfahrensgegenständliche Liegenschaft am 3.12.1990 von Anton M* gekauft (Beilage C). Im Zeitpunkt der Verbücherung ihres Eigentums (TZ 1870/1991) war der zu 9 Cg 114/90-50 vom KG Leoben entschiedene Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und Anton M* bereits anhängig (Klagseinbringung 30.11.1990); außerdem ging aus dem Grundbuch ein zu TZ 3392/1990 eingetragenes richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot mit dem Beisatz "9 Cg 114/90-3 KG Leoben" hervor. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde erst anläßlich der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die S* AG gelöscht.Die S* AG hat die verfahrensgegenständliche Liegenschaft am 3.12.1990 von Anton M* gekauft (Beilage C). Im Zeitpunkt der Verbücherung ihres Eigentums (TZ 1870 aus 1991,) war der zu 9 Cg 114/90-50 vom KG Leoben entschiedene Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und Anton M* bereits anhängig (Klagseinbringung 30.11.1990); außerdem ging aus dem Grundbuch ein zu TZ 3392 aus 1990, eingetragenes richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot mit dem Beisatz "9 Cg 114/90-3 KG Leoben" hervor. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde erst anläßlich der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die S* AG gelöscht.
Von Dr. Gerald G*, Rechtsanwalt in * Wien, E* 7, liegt eine notariell beglaubigte schriftliche Erklärung vom 4.5.1993 vor, daß er von der Antragstellerin S 2,718.890,-- erhalten hat, diesen Betrag als Treuhänder entsprechend dem Urteil des KG Leoben vom 10.12.1991, 9 Cg 114/90-50, für Anton M* verwahren und ihn nach rechtswirksamer Begründung des Eigentums der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ * Grundbuch * N* an Anton M* ausfolgen wird (Beilage D).
Steuerliche Bedenken stehen der grundbücherlichen Durchführung des mit Urteil des KG Leoben vom 10.12.1991, 9 Cg 114/90-50, angeordneten Übereignungsvorganges, wie sich aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Graz vom 22.4.1993, 93/308.848-0, ergibt, nicht entgegen (Beilage 1).
Das Erstgericht bewilligte aufgrund der vorgelegten Urkunden die begehrte Grundbuchseintragung.
Das von der S* AG angerufene Rekursgericht (der zweite, von Anton M* erhobene Rekurs wurde mangels Rechtsmittellegitimation rechtskräftig zurückgewiesen) änderte jedoch diesen Beschluß in eine Abweisung des Eintragungsgesuches ab. Es führte aus:
Zunächst sei darauf zu verweisen, daß ein Urteil eine öffentliche Urkunde iS des õ 33 Abs 1 lit d GBG darstellt, auf Grund deren eine Einverleibung bewilligt werden könne. Das Urteil müsse aber rechtskräftig sein (vgl Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht S 95). Da die vorgelegten Urteile im Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtskräftig gewesen seien, hätte schon aus diesem formalen Grund keine Einverleibung bewilligt werden dürfen.Zunächst sei darauf zu verweisen, daß ein Urteil eine öffentliche Urkunde iS des õ 33 Absatz eins, Litera d, GBG darstellt, auf Grund deren eine Einverleibung bewilligt werden könne. Das Urteil müsse aber rechtskräftig sein vergleiche Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht S 95). Da die vorgelegten Urteile im Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtskräftig gewesen seien, hätte schon aus diesem formalen Grund keine Einverleibung bewilligt werden dürfen.
Die materielle Rechtskraft eines Urteiles wirke grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreites (inter partes). Aus õ 12 ABGB gehe nämlich hervor, daß Urteile in Rechtsstreitigkeiten "auf andere Personen nicht ausgedehnt werden können". Grundsätzlich solle sich die materielle Rechtskraft nur auf diejenigen Personen erstrecken, die im Prozeß rechtliches Gehör haben, und das seien eben die Parteien. Dieser Grundsatz werde nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen durchbrochen, und zwar bei der Gesamtrechtsnachfolge sowie bei der Einzelrechtsnachfolge unter der Voraussetzung, daß der Anspruch durch die Einzelrechtsnachfolge identisch geblieben ist, also keine inhaltliche Änderung erfahren hat (zB der Zessionar, Überweisungsgläubiger). Grundsätzlich unerheblich sei, ob die Einzelrechtsnachfolge auf Rechtsgeschäft, Richterspruch oder Gesetz beruht. Rechtsprechung (SZ 40/36; 39/29) und überwiegende Lehre verneinten jedoch, daß die Rechtskraft auch gegenüber dem gutgläubigen Einzelrechtsnachfolger wirkt und so auch das Vertrauen auf den Grundbuchsstand ausschließt. Sie nehmen generell an, daß der gutgläubige Einzelrechtsnachfolger durch die Rechtskraftwirkung eines gegen den Vormann ergangenen Urteiles bezüglich des Rechtsnachfolgegegenstandes nicht berührt wird (vgl Fasching, Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes2 Rdz 1524 ff und die dort zitierte Judikatur).Die materielle Rechtskraft eines Urteiles wirke grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreites (inter partes). Aus õ 12 ABGB gehe nämlich hervor, daß Urteile in Rechtsstreitigkeiten "auf andere Personen nicht ausgedehnt werden können". Grundsätzlich solle sich die materielle Rechtskraft nur auf diejenigen Personen erstrecken, die im Prozeß rechtliches Gehör haben, und das seien eben die Parteien. Dieser Grundsatz werde nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen durchbrochen, und zwar bei der Gesamtrechtsnachfolge sowie bei der Einzelrechtsnachfolge unter der Voraussetzung, daß der Anspruch durch die Einzelrechtsnachfolge identisch geblieben ist, also keine inhaltliche Änderung erfahren hat (zB der Zessionar, Überweisungsgläubiger). Grundsätzlich unerheblich sei, ob die Einzelrechtsnachfolge auf Rechtsgeschäft, Richterspruch oder Gesetz beruht. Rechtsprechung (SZ 40/36; 39/29) und überwiegende Lehre verneinten jedoch, daß die Rechtskraft auch gegenüber dem gutgläubigen Einzelrechtsnachfolger wirkt und so auch das Vertrauen auf den Grundbuchsstand ausschließt. Sie nehmen generell an, daß der gutgläubige Einzelrechtsnachfolger durch die Rechtskraftwirkung eines gegen den Vormann ergangenen Urteiles bezüglich des Rechtsnachfolgegegenstandes nicht berührt wird vergleiche Fasching, Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes2 Rdz 1524 ff und die dort zitierte Judikatur).
Da im gegenständlichen Verfahren in Grundbuchssachen nach õõ 75 ff GBG die Frage der Gutgläubigkeit des Einzelrechtsnachfolgers nicht beurteilt werden könne und bei einer Doppelveräußerung nach der allgemeinen Regel des õ 430 ABGB derjenige Eigentümer der Liegenschaft werde, dem sie - durch Eintragung in das Grundbuch - zuerst übertragen wurde, während der andere auf Schadenersatzansprüche beschränkt sei (vgl Koziol-Welser8 I 60; Spielbüchler in Rummel, ABGB Rdz 1 zu õ 430; SZ 56/140), haben die gegen Anton M* in Ansehung des Rechtsnachfolgegegenstandes (der Liegenschaft EZ * Grundbuch * N* erwirkten Urteile keine tauglichen Urkunden für eine Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Firma A* GesmbH bilden können. Ansprüche aus einer Doppelveräußerung könne der erste Käufer gegen den zweiten Käufer, der zuerst das bücherliche Recht erworben hat, nur nach der herrschenden Lehre von der Unzulässigkeit der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte im Prozeßweg geltend machen. Bei Vorliegen der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen müsse der zweite Käufer den Leistungsgegenstand, auch wenn er daran bereits Eigentum erworben hat, herausgeben (vgl SZ 56/140 und die dort zitierte Judikatur).Da im gegenständlichen Verfahren in Grundbuchssachen nach õõ 75 ff GBG die Frage der Gutgläubigkeit des Einzelrechtsnachfolgers nicht beurteilt werden könne und bei einer Doppelveräußerung nach der allgemeinen Regel des õ 430 ABGB derjenige Eigentümer der Liegenschaft werde, dem sie - durch Eintragung in das Grundbuch - zuerst übertragen wurde, während der andere auf Schadenersatzansprüche beschränkt sei vergleiche Koziol-Welser8 I 60; Spielbüchler in Rummel, ABGB Rdz 1 zu õ 430; SZ 56/140), haben die gegen Anton M* in Ansehung des Rechtsnachfolgegegenstandes (der Liegenschaft EZ * Grundbuch * N* erwirkten Urteile keine tauglichen Urkunden für eine Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Firma A* GesmbH bilden können. Ansprüche aus einer Doppelveräußerung könne der erste Käufer gegen den zweiten Käufer, der zuerst das bücherliche Recht erworben hat, nur nach der herrschenden Lehre von der Unzulässigkeit der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte im Prozeßweg geltend machen. Bei Vorliegen der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen müsse der zweite Käufer den Leistungsgegenstand, auch wenn er daran bereits Eigentum erworben hat, herausgeben vergleiche SZ 56/140 und die dort zitierte Judikatur).
Da die Firma A* GesmbH einen Titel (etwa ein rechtskräftiges Urteil), welches die bücherliche Eigentümerin Firma S* AG zur Herausgabe des Leistungsgegenstandes (der Liegenschaft EZ *) verpflichtet, nie vorgelegt habe und auch die übrigen Urkunden - der Kaufvertrag vom 3.12.1990 zwischen Anton M* und der Firma S* AG sowie die Erklärung des Rechtsanwaltes Dr.Gerald G* vom 4.5.1993 - ihr Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft nicht rechtfertige, sei das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin abzuweisen. Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der (am Einheitswert der betroffenen Liegenschaft orientierte) Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß es an den Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß õ 126 Abs 2 GBG iVm õ 14 Abs 1 AußStrG fehle.Da die Firma A* GesmbH einen Titel (etwa ein rechtskräftiges Urteil), welches die bücherliche Eigentümerin Firma S* AG zur Herausgabe des Leistungsgegenstandes (der Liegenschaft EZ *) verpflichtet, nie vorgelegt habe und auch die übrigen Urkunden - der Kaufvertrag vom 3.12.1990 zwischen Anton M* und der Firma S* AG sowie die Erklärung des Rechtsanwaltes Dr.Gerald G* vom 4.5.1993 - ihr Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft nicht rechtfertige, sei das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin abzuweisen. Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der (am Einheitswert der betroffenen Liegenschaft orientierte) Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß es an den Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß õ 126 Absatz 2, GBG in Verbindung mit õ 14 Absatz eins, AußStrG fehle.
Im nunmehr vorliegenden ao Revisionsrekurs macht die Antragstellerin eine die Erheblichkeitsschwelle des õ 14 Abs 1 AußStrG (õ 126 Abs 2 GBG) übersteigende Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht geltend.Im nunmehr vorliegenden ao Revisionsrekurs macht die Antragstellerin eine die Erheblichkeitsschwelle des õ 14 Absatz eins, AußStrG (õ 126 Absatz 2, GBG) übersteigende Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht geltend.
Es widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut des õ 33 Abs 1 lit d GBG, wenn die Bewilligung der begehrten Grundbuchseintragung von der formellen Rechtskraft des vorgelegten Titels abhängig gemacht werde, obwohl das Gesetz nur dessen Vollstreckbarkeit verlange. Im übrigen sei noch vor der Entscheidung des Rekursgerichtes auch die formelle Rechtskraft des Urteils des KG Leoben vom 10.12.1991, 9 Cg 144/90-50, eingetreten, sodaß das Rechtsmittel der S* AG mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen wäre.Es widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut des õ 33 Absatz eins, Litera d, GBG, wenn die Bewilligung der begehrten Grundbuchseintragung von der formellen Rechtskraft des vorgelegten Titels abhängig gemacht werde, obwohl das Gesetz nur dessen Vollstreckbarkeit verlange. Im übrigen sei noch vor der Entscheidung des Rekursgerichtes auch die formelle Rechtskraft des Urteils des KG Leoben vom 10.12.1991, 9 Cg 144/90-50, eingetreten, sodaß das Rechtsmittel der S* AG mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen wäre.
Mit seiner Rechtsansicht, der gegen Anton M* ergangene gerichtliche Leistungsbefehl lasse sich nicht gegen dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der strittigen Liegenschaft vollstrecken, habe sich das Rekursgericht über die ständige Judikatur zu õõ 9, 10 EO (beginnend mit JB 63 neu) sowie zu õ 234 ZPO hinweggesetzt. Fraglich könne nach dieser Judikatur nur sein, ob der S* AG der Vertrauensschutz des Grundbuches zugutekomme, doch sei auch in dieser Hinsicht durch Einsicht in das Grundbuch Klarheit zu schaffen: Da im Zeitpunkt der Verbücherung des Eigentums der S* AG ein richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen war, scheide ein Rechtserwerb kraft guten Glaubens aus.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Einverleibungsbewilligung abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.