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Rechtssatz RS0061713×

Rechtssatz RS0061713

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061713

Geschäftszahl

5Ob16/94; 5Ob102/95; 3Ob202/00b

Entscheidungsdatum

26.02.2001

Rechtssatz

Wird eine Liegenschaft mehrfach veräußert, so ist der vom einen Käufer gegen den Verkäufer im Prozeß erlangte Exekutionstitel gegen den auf Grund von Privaturkunden bereits einverleibten anderen Käufer als Rechtsnachfolger des Verkäufers gem Paragraph 9, EO zu vollstrecken, wenn dieser nach Anhängigkeit des Rechtsstreits einverleibt wurde. Die Eigentumseinverleibung zugunsten des eingetragenen Käufers ist zu löschen, ohne daß es dazu eines besonderen Antrags bedürfte, und es ist sogleich das Eigentumsrecht des anderen Käufers einzuverleiben. Allein die Tatsache, daß ein Käufer eine streitverfangene Sache an sich bringt, bedeutet, daß die diese Sache betreffenden, im anhängigen Rechtsstreit festgestellten Verpflichtungen seines Rechtsvorgängers unverändert auf ihn übergegangen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 16/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 5 Ob 16/94
  • 5 Ob 102/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 102/95
    Vgl aber
  • 3 Ob 202/00b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 202/00b
    Vgl aber; Veröff: SZ 74/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061713

Im RIS seit

25.02.1994

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19940225_OGH0002_0050OB00016_9400000_001