Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist in der Hauptsache nicht berechtigt, im Übrigen ebenso wie die Rechtsmittel der Verpflichteten und der Verlassenschaft unzulässig.
Unzulässig ist auch die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei und der Verlassenschaft, weil im Exekutionsverfahren keiner der Fälle des § 521a ZPO vorliegen kann und (von den hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen) das Rechtsmittelverfahren nach der EO daher einseitig ist.Unzulässig ist auch die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei und der Verlassenschaft, weil im Exekutionsverfahren keiner der Fälle des Paragraph 521 a, ZPO vorliegen kann und (von den hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen) das Rechtsmittelverfahren nach der EO daher einseitig ist.
Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei:
Jedenfalls unzulässig ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Kostenrekurs der verpflichteten Partei in Punkt III. seiner Entscheidung richtet. Insofern liegt ja eine Entscheidung im Kostenpunkt nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vor.Jedenfalls unzulässig ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Kostenrekurs der verpflichteten Partei in Punkt römisch drei. seiner Entscheidung richtet. Insofern liegt ja eine Entscheidung im Kostenpunkt nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vor.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der betreibenden Partei in der Hauptsache ergibt sich aus dem ersten vom Rekursgericht angeführten Grund und überdies daraus, dass ein vergleichbarer Fall offenbar bisher vom Obersten Gerichtshof nicht zu entscheiden war.
Nach § 9 EO kann gegen einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten die Exekution nur so weit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen ist, dass die im Exekutionstitel festgestellte Verpflichtung auf diejenige Person übergegangen ist, gegen welche die Exekution beantragt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist (3 Ob 281/98 = ecolex 1999/280, 698 = JUS Z 2727 = RdW 1999, 532; Jakusch in Angst, EO Rz 2 zu § 9; Burgstaller/Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 3 zu § 9; anders aber dieselben, aaO Rz 51 und 60 im Hinblick auf § 26 HGB und § 3 Abs 1 AVRAG). In Frage kommt, auch auf Schuldnerseite, sowohl eine Gesamt- als auch eine Einzelrechtsnachfolge (ecolex 1999/280, 698 = JUS Z 2727 = RdW 1999, 532; Jakusch aaO Rz 5 und 21 ff).Nach Paragraph 9, EO kann gegen einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten die Exekution nur so weit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen ist, dass die im Exekutionstitel festgestellte Verpflichtung auf diejenige Person übergegangen ist, gegen welche die Exekution beantragt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist (3 Ob 281/98 = ecolex 1999/280, 698 = JUS Ziffer 2727, = RdW 1999, 532; Jakusch in Angst, EO Rz 2 zu Paragraph 9,; Burgstaller/Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 3 zu Paragraph 9,; anders aber dieselben, aaO Rz 51 und 60 im Hinblick auf Paragraph 26, HGB und Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG). In Frage kommt, auch auf Schuldnerseite, sowohl eine Gesamt- als auch eine Einzelrechtsnachfolge (ecolex 1999/280, 698 = JUS Ziffer 2727, = RdW 1999, 532; Jakusch aaO Rz 5 und 21 ff).
Im vorliegenden Fall beruft sich die betreibende Partei auch noch im Revisionsverfahren auf eine angebliche Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der verpflichteten Partei, welche sich bereits aus der Bezeichnung der beklagten Partei im Titelprozess als Verlassenschaft, vertreten durch die Alleinerbin, ergebe. In diesem Zusammenhang wirft sie dem Rekursgericht eine Aktenwidrigkeit mit der Begründung vor, dieses habe zu Unrecht den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge der Verpflichteten als nicht erbracht angesehen. Dabei übersieht sie jedoch, dass bei Tod des Schuldners der Rechtsübergang erst durch die Einantwortung des Nachlassses bewirkt wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Exekution gegen die Verlassenschaft zu führen ist (Jakusch aaO Rz 7 und 21; Meinhart/Burgstaller aaO Rz 71). Dass der Verpflichteten der Nachlass nach ihrer verstorbenen Mutter bereits eingeantwortet worden sei, wurde aber noch von keiner der Parteien behauptet. Gerade die Bezeichnung der im Titelverfahren beklagten Partei als "Verlassenschaft, vertreten durch die Alleinerbin" zeigt auch, dass dort keineswegs von einer Einantwortung ausgegangen wurde, weil sonst die Parteibezeichnung auf die Erbin geändert werden hätte müssen. Bis zur Einantwortung ist auch ein gegen die gehörig vertretenen Verlassenschaft erwirkter Exekutionstitel gegen die Verlassenschaft, und zwar auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft, möglich (EvBl 1966/154; EvBl 1974/286). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist die vom Rekursgericht ohnehin abgelehnte Rechtsansicht, schon durch die Parteienbezeichnung der Beklagten im Titelprozess sei die Gesamtrechtsnachfolge nachgewiesen, entgegen seiner zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausgedrückten Ansicht unvertretbar. Demnach ist dem Rekursgericht weder eine Aktenwidrigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung in diesem Punkt vorzuwerfen.
Unstrittig ist nun aber, dass die Verpflichtete Eigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaften ist. Die Einverleibung ihres Eigentumsrechts erfolgte allerdings bereits 1992, also noch, bevor die Klage im Titelprozess Mitte 1993 eingebracht worden war. Nach überwiegender Ansicht regelt § 9 EO grundsätzlich nur die Rechtsnachfolge nach Entstehung des Exekutionstitels (Heller/Berger/Stix EO4, 227; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht2 Rz 32; Jakusch in Angst, EO Rz 8 zu § 9; aM Burgstaller/Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 19 zu § 9). Nach der Mindermeinung soll auch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen werden können, dass der im Exekutionstitel festgestellte Anspruch oder die Verpflichtung bereits vor Entstehen des Titels auf diejenige Person übergegangen ist, von welcher oder wider welche die Exekution beantragt wird. Wiederum Einhelligkeit besteht darüber, dass auch im Fall der Veräußerung der streitverfangenen Sache während des Titelprozesses ein Rechtsübergang im Sinn des § 9 EO vorliegt (Jakusch aaO mwN; Burgstaller/Meinhart aaO Rz 19 f).Unstrittig ist nun aber, dass die Verpflichtete Eigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaften ist. Die Einverleibung ihres Eigentumsrechts erfolgte allerdings bereits 1992, also noch, bevor die Klage im Titelprozess Mitte 1993 eingebracht worden war. Nach überwiegender Ansicht regelt Paragraph 9, EO grundsätzlich nur die Rechtsnachfolge nach Entstehung des Exekutionstitels (Heller/Berger/Stix EO4, 227; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht2 Rz 32; Jakusch in Angst, EO Rz 8 zu Paragraph 9,; aM Burgstaller/Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 19 zu Paragraph 9,). Nach der Mindermeinung soll auch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen werden können, dass der im Exekutionstitel festgestellte Anspruch oder die Verpflichtung bereits vor Entstehen des Titels auf diejenige Person übergegangen ist, von welcher oder wider welche die Exekution beantragt wird. Wiederum Einhelligkeit besteht darüber, dass auch im Fall der Veräußerung der streitverfangenen Sache während des Titelprozesses ein Rechtsübergang im Sinn des Paragraph 9, EO vorliegt (Jakusch aaO mwN; Burgstaller/Meinhart aaO Rz 19 f).
Im vorliegenden Fall versucht nun die betreibende Partei, ein bloß obligatorisches Recht auf Einverleibung ihres Eigentums durchzusetzen. Ein dingliches Recht kann sie ja nicht behaupten. In einem solchen Fall muss aber der betreibende Gläubiger durch die entsprechenden Urkunden nachweisen, dass die Verpflichtung auf die in Anspruch genommene verpflichtete Partei übergegangen und der ursprüngliche Schuldner aus seiner Verpflichtung entlassen wurde (Burgstaller/Meinhart aaO Rz 3 und 52 f). Solche Urkunden wurden nicht vorgelegt.
Die betreibende Partei hat anscheinend im Auge, dass sich die Rechtskraftwirkung des den Exekutionstitel bildenden Urteils auf die Verpflichtete als Erwerberin der den Gegenstand des Exekutionsantrages bildenden Liegenschaften erstreckt. Dafür wäre aber, sieht man von den hier nicht vorliegenden Fällen einer gesetzlichen Rechtskrafterstreckung (Beispiele bei Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 27 vor § 390) oder den hier, wie dargelegt, ebenfalls nicht vorliegenden Fällen der vertraglich vereinbarten Einzelrechtsnachfolge ab, Voraussetzung, dass die als Verpflichteter in Anspruch genommene Person die "in Streit verfangene Sache" (s § 234 Satz 1 ZPO) erworben hätte. Dies erfordert, dass den Erwerber nach materiellem Recht eine idente Verpflichtung wie den Veräußerer trifft (Rechberger/Oberhammer, § 234 ZPO - einfach kompliziert? ecolex 1994, 456; Kletecka, Entscheidungsbesprechung, WoBl 1996, 162 [163] mwN). Gegenstand des Titelverfahrens war die Verpflichtung auf Herausgabe eines Legats. Nach materiellem Recht kann jedoch keineswegs gesagt werden, den Erwerber einer Sache, die von einer vom Veräußerer verschiedene Person jemand anderem vermacht wurde, treffe allein wegen des Erwerbes der Sache gleich dem Veräußerer die Verpflichtung zu deren Übergabe an den Legatar. Es kann somit schon aus diesen Gründen eine Erstreckung der Rechtskraft des Exekutionstitels auf die Verpflichtete nicht angenommen und es muss deshalb nicht erörtert werden, ob sie auch möglich ist, wenn die in Streit verfangene Sache schon vor Einleitung des Rechtsstreits erworben wurde (wogegen schon aus Gründen der Verletzung des rechtlichen Gehörs Bedenken bestehen könnten).Die betreibende Partei hat anscheinend im Auge, dass sich die Rechtskraftwirkung des den Exekutionstitel bildenden Urteils auf die Verpflichtete als Erwerberin der den Gegenstand des Exekutionsantrages bildenden Liegenschaften erstreckt. Dafür wäre aber, sieht man von den hier nicht vorliegenden Fällen einer gesetzlichen Rechtskrafterstreckung (Beispiele bei Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 27 vor Paragraph 390,) oder den hier, wie dargelegt, ebenfalls nicht vorliegenden Fällen der vertraglich vereinbarten Einzelrechtsnachfolge ab, Voraussetzung, dass die als Verpflichteter in Anspruch genommene Person die "in Streit verfangene Sache" (s Paragraph 234, Satz 1 ZPO) erworben hätte. Dies erfordert, dass den Erwerber nach materiellem Recht eine idente Verpflichtung wie den Veräußerer trifft (Rechberger/Oberhammer, Paragraph 234, ZPO - einfach kompliziert? ecolex 1994, 456; Kletecka, Entscheidungsbesprechung, WoBl 1996, 162 [163] mwN). Gegenstand des Titelverfahrens war die Verpflichtung auf Herausgabe eines Legats. Nach materiellem Recht kann jedoch keineswegs gesagt werden, den Erwerber einer Sache, die von einer vom Veräußerer verschiedene Person jemand anderem vermacht wurde, treffe allein wegen des Erwerbes der Sache gleich dem Veräußerer die Verpflichtung zu deren Übergabe an den Legatar. Es kann somit schon aus diesen Gründen eine Erstreckung der Rechtskraft des Exekutionstitels auf die Verpflichtete nicht angenommen und es muss deshalb nicht erörtert werden, ob sie auch möglich ist, wenn die in Streit verfangene Sache schon vor Einleitung des Rechtsstreits erworben wurde (wogegen schon aus Gründen der Verletzung des rechtlichen Gehörs Bedenken bestehen könnten).
Die im Revisionsrekurs der betreibenden Partei angestellten Erwägungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung in Frage zu stellen. Selbst wenn, wie behauptet wird, die Veräußerung der Liegenschaften an die Verpflichtete auch gegenüber Dritten nichtig wäre, kann die betreibende Partei keine Urkunde nennen, aus der sich in exekutionsfähiger Form ergibt, dass die Verpflichtete die Liegenschaften der betreibenden Partei herauszugeben hat. Die bloße Begründung des Titelurteils mit einer "Art" fideikommissarischen Substitution reicht dafür keinesfalls aus. Auch das Zitat aus dem Notariatsakt, auf dem die Einverleibung des Eigentumsrechts der Verpflichteten beruht, weist keineswegs die (obligatorische) Übernahme der auf einer letztwilligen Verfügung des Vaters der Parteien beruhenden Verpflichtung der gemeinsamen Mutter nach. Von Verpflichtungen ist diesbezüglich gar keine Rede. Fehlt es aber bereits, wie dargelegt, an einer Rechtsnachfolge, dann kommt es auf die Gutgläubigkeit der Verpflichteten für die Exekutionsbewilligung nicht mehr an.
Wenn auch der Oberste Gerichtshof in einer vereinzelten, von der Lehre (Nachweise etwa bei Jakusch in Angst, EO Rz 24 zu § 9) einheitlich abgelehnten Entscheidung (JBl 1994, 691 = NZ 1994, 87 = RZ 1995/46, 181) die Auffassung vertreten hat, das im Fall einer Doppelveräußerung gegen den Verkäufer erwirkte Urteil auf Übergabe der Liegenschaft könne auch gegen den anderen, inzwischen im Grundbuch als Eigentümer einverleibten Erwerber vollstreckt werden, so hat sich der damals erkennende Senat davor bereits in der Entscheidung NZ 1996, 149 = NZ 1996/361, 216 (Hoyer) = WoBl 1996/59, 161 (Kletecka) für den Fall der Veräußerung vor Streitverfangenheit der Sache distanziert. (Das auch im Revisionsrekurs der betreibenden Partei genannte Rechtsgutachten des Obersten Gerichtshofes JB 63 neu = SZ 28/265 = EvBl 1956/88 = JBl 1956, 126 ging von einem Rechtsübergang nach Rechtskraft des Exekutionstitels aus.) Im Übrigen wies zuletzt Oberhammer (in Anm zu ecolex 1997, 250 = NZ 1998, 77 darauf hin, dass beim Doppelverkauf der zweite Erwerber (jedenfalls in der Regel) nicht in die schuldrechtliche Verpflichtung des Veräußerers zu Eigentumsverschaffung eintritt. Auch aus diesem Grund könnte daher nicht von der Veräußerung der streitverfangenen Sache die Rede sein.Wenn auch der Oberste Gerichtshof in einer vereinzelten, von der Lehre (Nachweise etwa bei Jakusch in Angst, EO Rz 24 zu Paragraph 9,) einheitlich abgelehnten Entscheidung (JBl 1994, 691 = NZ 1994, 87 = RZ 1995/46, 181) die Auffassung vertreten hat, das im Fall einer Doppelveräußerung gegen den Verkäufer erwirkte Urteil auf Übergabe der Liegenschaft könne auch gegen den anderen, inzwischen im Grundbuch als Eigentümer einverleibten Erwerber vollstreckt werden, so hat sich der damals erkennende Senat davor bereits in der Entscheidung NZ 1996, 149 = NZ 1996/361, 216 (Hoyer) = WoBl 1996/59, 161 (Kletecka) für den Fall der Veräußerung vor Streitverfangenheit der Sache distanziert. (Das auch im Revisionsrekurs der betreibenden Partei genannte Rechtsgutachten des Obersten Gerichtshofes JB 63 neu = SZ 28/265 = EvBl 1956/88 = JBl 1956, 126 ging von einem Rechtsübergang nach Rechtskraft des Exekutionstitels aus.) Im Übrigen wies zuletzt Oberhammer (in Anmerkung zu ecolex 1997, 250 = NZ 1998, 77 darauf hin, dass beim Doppelverkauf der zweite Erwerber (jedenfalls in der Regel) nicht in die schuldrechtliche Verpflichtung des Veräußerers zu Eigentumsverschaffung eintritt. Auch aus diesem Grund könnte daher nicht von der Veräußerung der streitverfangenen Sache die Rede sein.
Zum Revisionsrekurs der Verlassenschaft und der verpflichteten Partei:
Ungeachtet der Frage, ob die Zurückweisung der Rekurse der Verlassenschaft sowie der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse, mit denen ihre Aufschiebungs- und Einstellungsanträge ab- bzw zurückgewiesen wurden, mangels Beschwer zu Recht erfolgte, bedeutet die nunmehr getroffene Entscheidung der letzten Instanz, mit der der den Exekutionsantrag abweisende Beschluss des Rekursgerichtes bestätigt worden ist, dass unanfechtbar die Einleitung eines Exekutionsverfahrens auf Grund des vorliegenden Antrags der betreibenden Partei abgelehnt wurde. Es ist daher die Beschwer weggefallen, die für die verpflichtete Partei und die Verlassenschaft nach ihrer Mutter mit der Ab- oder Zurückweisung ihrer auf Aufschiebung und Einstellung des Exekutionsverfahrens gerichteten Anträge und der Zurückweisung seiner Rekurse verbunden war. Demnach war daher der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei und der Verlassenschaft schon wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.
In ihrem Revisionsrekurs weisen die Verpflichtete sowie die Verlassenschaft nach der Mutter der Parteien im Übrigen an sich zu Recht darauf hin, dass das Rekursgericht über den (weiteren) Rekurs der Verpflichteten (ON 5) gegen die Exekutionsbewilligung nicht abgesprochen hat. Dieser ist somit auch nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
Die Kostenentscheidung gründet sich für alle Rechtsmittel auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Die verpflichtete Partei und die Verlassenschaft nach ihrer Mutter hätten mangels eines Zwischenstreits auch im Fall des Erfolges ihrer Rechtsmittel keinen Anspruch auf Kostenersatz, weshalb deren Erfolgsaussichten nicht im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO geprüft werden müssen.Die Kostenentscheidung gründet sich für alle Rechtsmittel auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO. Die verpflichtete Partei und die Verlassenschaft nach ihrer Mutter hätten mangels eines Zwischenstreits auch im Fall des Erfolges ihrer Rechtsmittel keinen Anspruch auf Kostenersatz, weshalb deren Erfolgsaussichten nicht im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO geprüft werden müssen.