Rechtssatz RS0115033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115033
Entscheidungsdatum
26.04.2019
Rechtssatz
War Gegenstand des Titelverfahrens die Verpflichtung auf Herausgabe eines Legats, kann nach materiellem Recht nicht gesagt werden, den Erwerber einer Sache, die von einer vom Veräußerer verschiedene Person jemand anderem vermacht wurde, treffe allein wegen des Erwerbes der Sache gleich dem Veräußerer die Verpflichtung zu deren Übergabe an den Legatar. Eine Erstreckung der Rechtskraft des Exekutionstitels auf den Verpflichteten kann nicht angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115033
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20010226_OGH0002_0030OB00202_00B0000_001