Rechtssatz RS0000290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000290
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges auf die im § 9 EO geforderte Art nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf die betreibende Gläubigerin "übergegangen" sei.Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges auf die im Paragraph 9, EO geforderte Art nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf die betreibende Gläubigerin "übergegangen" sei.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 58/74
Entscheidungstext OGH 23.04.1974 3 Ob 58/74
Veröff: EvBl 1974/277 S 605
- 3 Ob 75/78
Entscheidungstext OGH 27.06.1978 3 Ob 75/78
nur: Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges auf die im § 9 EO geforderte Art nachweisen. (T1)
- 3 Ob 101/78
Entscheidungstext OGH 03.08.1978 3 Ob 101/78
nur T1
- 3 Ob 95/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 95/94
nur T1; Beisatz: Der Hinweis auf das Grundbuch reicht nicht aus. (T2)
- 3 Ob 67/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1994 3 Ob 67/93
nur T1
- 3 Ob 281/98i
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 281/98i
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Übergegangen ist ein Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. Zu einem solchen Übergang kommt es auf Seiten des Verpflichteten im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und - im Fall einer Einzelrechtsnachfolge - bei privativer Schuldübernahme (so schon 3 Ob 180/97k). (T3)
- 3 Ob 47/00h
Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 47/00h
Vgl auch; Beis wie T3
- 3 Ob 202/00b
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 202/00b
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/30
- 3 Ob 152/01a
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 152/01a
Vgl; Beis wie T3
- 3 Ob 63/05v
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 63/05v
Vgl auch; Beisatz: Gegen einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten kann die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen ist, dass die im Exekutionstitel festgestellte Verpflichtung auf diejenige Person übergegangen ist, gegen welche die Exekution beantragt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. (T4)
- 3 Ob 299/05z
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 299/05z
Beis wie T3 nur: Übergegangen ist ein Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. (T5); Beisatz: Das Bewilligungsgericht hat daher zu prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu bewirken. (T6)
- 3 Ob 14/11x
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 14/11x
Vgl; Beisatz: Eine ursprünglich unrichtig erteilte, weil infolge Forderungsabtretung nicht mehr der wahren Rechtslage entsprechende Exekutionsbewilligung kann nicht nachträglich dadurch saniert werden, dass der in Wahrheit bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Exekutionsantrags und der Erlassung der Exekutionsbewilligung wahrhaft Berechtigte anstelle des (materiell schon ursprünglich nicht Berechtigten) in das Exekutionsverfahren eintritt. (T7); Veröff: SZ 2011/30
- 3 Ob 69/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 69/26g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000290
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19740423_OGH0002_0030OB00058_7400000_001