Zum Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei:
Der Oberste Gerichtshof hat zwar jüngst in der Entscheidung 3 Ob 178/99v = EvBl 2000/97 seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach § 235 Abs 5 ZPO im Exekutionsverfahren (jedenfalls analog) anzuwenden ist. Eine solche Berichtigung hat nach dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen, also auch noch im Rechtsmittelverfahren (so auch Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 235 Rz 15), weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Die Voraussetzungen für die Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei liegen hier aber nicht vor.Der Oberste Gerichtshof hat zwar jüngst in der Entscheidung 3 Ob 178/99v = EvBl 2000/97 seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO im Exekutionsverfahren (jedenfalls analog) anzuwenden ist. Eine solche Berichtigung hat nach dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen, also auch noch im Rechtsmittelverfahren (so auch Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 235, Rz 15), weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Die Voraussetzungen für die Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei liegen hier aber nicht vor.
Nach § 235 Abs 5 ZPO stellt es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei dar, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Für das Exekutionsverfahren hat an die Stelle der Klage der Exekutionsantrag zu treten.Nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO stellt es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei dar, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Für das Exekutionsverfahren hat an die Stelle der Klage der Exekutionsantrag zu treten.
Wie sich aus den §§ 7 und 9 EO ableiten lässt, ist grundsätzlich die Übereinstimmung der am Titelverfahren beteiligten Personen mit denjenigen des Exekutionsverfahrens Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung. Eine Ausnahme stellt nur die Rechtsnachfolge dar (zuletzt 3 Ob 281/98 = ecolex 1999, 698). Eine solche wird im vorliegenden Fall nicht behauptet. Anders als in einem Titelverfahren kann es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um die Prüfung der materiellen Rechtslage gehen, was in jenem als Argument für eine erleichterte Korrektur einer irrigen Parteibezeichnung dienen kann. Diese Erwägungen sprechen dafür, im Exekutionsverfahren die Berichtigung der Parteibezeichnung vor Bewilligung der Exekution nur dann zuzulassen, wenn sich die richtige und an sich gemeinte Partei aus dem Exekutionsantrag oder dessen Beilagen deutlich erkennen lässt und der Antrag die Berichtigung auf den Namen der im Exekutionstitel genannten Person zum Gegenstand hat. Dies ist dann der Fall, wenn (offenbar irrtümlich und nicht gewollt) im Exekutionsantrag eine andere, namensähnliche Partei als Verpflichteter genannt wird als sich aus dem beigelegten Exekutionstitel ergibt (so der Fall EvBl 2000/97).Wie sich aus den Paragraphen 7 und 9 EO ableiten lässt, ist grundsätzlich die Übereinstimmung der am Titelverfahren beteiligten Personen mit denjenigen des Exekutionsverfahrens Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung. Eine Ausnahme stellt nur die Rechtsnachfolge dar (zuletzt 3 Ob 281/98 = ecolex 1999, 698). Eine solche wird im vorliegenden Fall nicht behauptet. Anders als in einem Titelverfahren kann es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um die Prüfung der materiellen Rechtslage gehen, was in jenem als Argument für eine erleichterte Korrektur einer irrigen Parteibezeichnung dienen kann. Diese Erwägungen sprechen dafür, im Exekutionsverfahren die Berichtigung der Parteibezeichnung vor Bewilligung der Exekution nur dann zuzulassen, wenn sich die richtige und an sich gemeinte Partei aus dem Exekutionsantrag oder dessen Beilagen deutlich erkennen lässt und der Antrag die Berichtigung auf den Namen der im Exekutionstitel genannten Person zum Gegenstand hat. Dies ist dann der Fall, wenn (offenbar irrtümlich und nicht gewollt) im Exekutionsantrag eine andere, namensähnliche Partei als Verpflichteter genannt wird als sich aus dem beigelegten Exekutionstitel ergibt (so der Fall EvBl 2000/97).
Demnach ist aber die im vorliegende Fall begehrte Änderung der Parteibezeichnung auf eine im Exekutionstitel nicht enthaltene Bezeichnung des Schuldners ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, weil eine derartige Änderung der Parteibezeichnung zwar nicht, wie nach der Rekursentscheidung im vorliegenden Fall zur Zurückweisung, so doch zur sofortigen Abweisung des Exekutionsantrages führen müsste. Der Exekutionsbewilligung stünde ja § 9 EO entgegen, lautet doch der Exekutionstitel gerade nicht auf jene Person, auf die die Bezeichnung der verpflichteten Partei geändert werden soll.Demnach ist aber die im vorliegende Fall begehrte Änderung der Parteibezeichnung auf eine im Exekutionstitel nicht enthaltene Bezeichnung des Schuldners ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, weil eine derartige Änderung der Parteibezeichnung zwar nicht, wie nach der Rekursentscheidung im vorliegenden Fall zur Zurückweisung, so doch zur sofortigen Abweisung des Exekutionsantrages führen müsste. Der Exekutionsbewilligung stünde ja Paragraph 9, EO entgegen, lautet doch der Exekutionstitel gerade nicht auf jene Person, auf die die Bezeichnung der verpflichteten Partei geändert werden soll.
Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass im Exekutionsverfahren die Parteibezeichnung jedenfalls vor der Bewilligung der Exekution, also um sie zu erreichen, nur auf diejenige Bezeichnung berichtigt werden darf, die dem Exekutionstitel zu entnehmen ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Berichtigung nach Bewilligung der Exekution zulässig ist, muss hier nicht erörtert werden.
Da die betreibenden Parteien die Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei auf eine vom Exekutionstitel abweichende Bezeichnung beantragt haben, war ihr Antrag somit abzuweisen. Dies gilt allerdings nur, soweit er von der erst-, acht-, neunt- und sechzehntbetreibenden Partei gestellt wurde, weil bezüglich der zweit- bis siebent-, zehnt- bis zwölft- und fünfzehntbetreibenden Partei, wie noch anzuführen sein wird, beim Obersten Gerichtshof ein Rechtsmittelverfahren noch nicht anhängig ist und er über den von diesen Parteien gestellten Antrag noch nicht entscheiden darf.
Zum Revisionsrekurs, soweit er von der zweit- bis siebent-, zehntbis zwölft-, fünfzehnt- und sechzehntbetreibenden Partei erhoben wurde:
Wie sich aus dem Exekutionsantrag, der, wie dargelegt, in Form eines Bewilligungsvermerks bewilligt wurde, ergibt, stehen den betreibenden Parteien unterschiedliche Titelforderungen, und zwar jeweils in ausländischer Währung, zu. Aus dem vorliegenden Exekutionstitel ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den betreibenden Parteien um Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO handelt, woraus sich nach § 55 Abs 1 Z 2 JN eine Zusammenrechnung ihrer Ansprüche ergäbe (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502). Dasselbe gilt auch, soweit je zwei betreibende Parteien einen gemeinsamen Anspruch durchzusetzen versuchen (vgl Heller/Berger/Stix, EO4, 189 f).Wie sich aus dem Exekutionsantrag, der, wie dargelegt, in Form eines Bewilligungsvermerks bewilligt wurde, ergibt, stehen den betreibenden Parteien unterschiedliche Titelforderungen, und zwar jeweils in ausländischer Währung, zu. Aus dem vorliegenden Exekutionstitel ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den betreibenden Parteien um Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO handelt, woraus sich nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN eine Zusammenrechnung ihrer Ansprüche ergäbe vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502,). Dasselbe gilt auch, soweit je zwei betreibende Parteien einen gemeinsamen Anspruch durchzusetzen versuchen vergleiche Heller/Berger/Stix, EO4, 189 f).
Bei allen betreibenden Parteien war Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz im Sinn des § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO (hier iVm § 78 EO) ein Geldbetrag in fremder Währung. Für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses ist in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung der Devisenmittelkurs dieser Währung am Tag der Entscheidung der zweiten Instanz maßgebend (SZ 56/76 = HS 15.044 = JBl 1985, 743 uva E zu RIS-Justiz RS0042455, zuletzt 3 Ob 98/88; ebenso Kodek aaO mwN). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor, was Währungen außerhalb des Euro-Raumes angeht, im vorliegenden Fall also auf den Schweizer Franken anwendbar. Dagegen ist seit 1. 1. 1999 gemäß der Verordnung Nr 974/98 des Rates der Europäischen Union vom 3. Mai 1998 (ABl L 139,1) in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, darunter Österreich und Deutschland, die Währung der Euro (Art 2). Dieser trat zum Unrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und wird auch in die nationalen Währungseinheiten gemäß den Umrechnungskursen unterteilt (Art 3 und 6 Abs 1). Mit Verordnung des Rates vom 31. 12. 1998 (ABl L 359) wurde unwiderruflich der Umrechnungskurs zwischen Euro und Deutscher Mark mit 1,95583 und zwischen Euro und österreichischem Schilling mit 13,7603 festgelegt. Daraus ergibt sich auch ein fixer Umrechnungskurs zwischen diesen beiden Währungen, nach welchem eine D-Mark 7,0355 öS entspricht. Daraus folgt (unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bisher dreizehnt- und vierzehntbetreibende Partei den Beschluss des Rekursgerichtes unangefochten in Rechtskraft erwachsen ließen), dass lediglich die Forderungen der erst-, acht- und neuntbetreibenden Partei den Gegenwert von S 260.000 übersteigen.Bei allen betreibenden Parteien war Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und eins a ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) ein Geldbetrag in fremder Währung. Für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses ist in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung der Devisenmittelkurs dieser Währung am Tag der Entscheidung der zweiten Instanz maßgebend (SZ 56/76 = HS 15.044 = JBl 1985, 743 uva E zu RIS-Justiz RS0042455, zuletzt 3 Ob 98/88; ebenso Kodek aaO mwN). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor, was Währungen außerhalb des Euro-Raumes angeht, im vorliegenden Fall also auf den Schweizer Franken anwendbar. Dagegen ist seit 1. 1. 1999 gemäß der Verordnung Nr 974/98 des Rates der Europäischen Union vom 3. Mai 1998 Amtsblatt L 139,1) in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, darunter Österreich und Deutschland, die Währung der Euro (Artikel 2,). Dieser trat zum Unrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und wird auch in die nationalen Währungseinheiten gemäß den Umrechnungskursen unterteilt (Artikel 3 und 6 Absatz eins,). Mit Verordnung des Rates vom 31. 12. 1998 Amtsblatt L 359) wurde unwiderruflich der Umrechnungskurs zwischen Euro und Deutscher Mark mit 1,95583 und zwischen Euro und österreichischem Schilling mit 13,7603 festgelegt. Daraus ergibt sich auch ein fixer Umrechnungskurs zwischen diesen beiden Währungen, nach welchem eine D-Mark 7,0355 öS entspricht. Daraus folgt (unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bisher dreizehnt- und vierzehntbetreibende Partei den Beschluss des Rekursgerichtes unangefochten in Rechtskraft erwachsen ließen), dass lediglich die Forderungen der erst-, acht- und neuntbetreibenden Partei den Gegenwert von S 260.000 übersteigen.
Die Forderung der sechzehntbetreibenden Partei liegt sogar unter dem Gegenwert von S 52.000. Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs dieser Partei als jedenfalls unzulässig gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO und war daher zurückzuweisen.Die Forderung der sechzehntbetreibenden Partei liegt sogar unter dem Gegenwert von S 52.000. Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs dieser Partei als jedenfalls unzulässig gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO und war daher zurückzuweisen.
Was jene Parteien angeht, deren Forderung zwar S 52.000, aber nicht S 260.000 übersteigt (wobei gemäß § 54 Abs 2 JN weder auf Kosten noch auf Zinsen Rücksicht zu nehmen ist), widerspricht die Vorgangsweise des Erstgerichtes, das das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte, der durch die WGN 1997 geänderten Rechtslage, die Anwendung zu finden hat, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. 12. 1997 liegt. Nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO ist in dem angeführten Bereich dann, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nicht ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig, sondern es ist ein Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und es ist damit dieses Rechtsmittel zu verbinden. Bezüglich dieser Parteien wird also das Erstgericht den Antrag - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, wenn seiner Ansicht nach ein solcher Antrag im Rechtsmittel fehlt - dem Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl § 528 Abs 2 Z 1a ZPO) vorzulegen haben.Was jene Parteien angeht, deren Forderung zwar S 52.000, aber nicht S 260.000 übersteigt (wobei gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN weder auf Kosten noch auf Zinsen Rücksicht zu nehmen ist), widerspricht die Vorgangsweise des Erstgerichtes, das das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte, der durch die WGN 1997 geänderten Rechtslage, die Anwendung zu finden hat, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. 12. 1997 liegt. Nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO ist in dem angeführten Bereich dann, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nicht ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig, sondern es ist ein Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und es ist damit dieses Rechtsmittel zu verbinden. Bezüglich dieser Parteien wird also das Erstgericht den Antrag - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, wenn seiner Ansicht nach ein solcher Antrag im Rechtsmittel fehlt - dem Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels vergleiche Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO) vorzulegen haben.
Zum Revisionsrekurs im Übrigen:
Im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz liegt somit lediglich, was die erst-, acht- und neuntbetreibende Partei betrifft, ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor, welcher vom Obersten Gerichtshof sofort zu behandeln ist. Dieser ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zwar gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, die im Vorstehenden im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung behandelt wurde und die in ihrer Bedeutung über den Anlassfall hinausgeht, zu der aber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt (in der Entscheidung EvBl 2000/97 wurde nicht zu den Grundsätzen der Berichtigung der Parteibezeichnung im Exekutionsverfahren Stellung genommen). Wäre die Bezeichnung der verpflichteten Partei antragsgemäß zu berichtigen, läge nämlich das vom Rekursgericht angenommene Hindernis gegen die Bewilligung des Exekutionsantrags nicht vor.Im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz liegt somit lediglich, was die erst-, acht- und neuntbetreibende Partei betrifft, ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor, welcher vom Obersten Gerichtshof sofort zu behandeln ist. Dieser ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zwar gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, die im Vorstehenden im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung behandelt wurde und die in ihrer Bedeutung über den Anlassfall hinausgeht, zu der aber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt (in der Entscheidung EvBl 2000/97 wurde nicht zu den Grundsätzen der Berichtigung der Parteibezeichnung im Exekutionsverfahren Stellung genommen). Wäre die Bezeichnung der verpflichteten Partei antragsgemäß zu berichtigen, läge nämlich das vom Rekursgericht angenommene Hindernis gegen die Bewilligung des Exekutionsantrags nicht vor.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, weil der damit beantragten Bewilligung der Exekution gegen eine Person, die im Exekutionstitel nicht benannt ist, § 9 EO entgegensteht. Dies wurde schon zum Antrag auf Bewilligung der Parteibezeichnung gesagt; hinzuzufügen ist nur, dass die Ansicht des Rekursgerichtes zur fehlenden Parteifähigkeit durch dessen Tatsachenfeststellungen und die Entscheidung 3 Ob 2029/96w gedeckt ist. Hiezu muss daher nicht weiter Stellung genommen werden, zumal auch im Revisionsrekurs von der mangelnden Parteifähigkeit der verpflichteten Partei ausgegangen wird.Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, weil der damit beantragten Bewilligung der Exekution gegen eine Person, die im Exekutionstitel nicht benannt ist, Paragraph 9, EO entgegensteht. Dies wurde schon zum Antrag auf Bewilligung der Parteibezeichnung gesagt; hinzuzufügen ist nur, dass die Ansicht des Rekursgerichtes zur fehlenden Parteifähigkeit durch dessen Tatsachenfeststellungen und die Entscheidung 3 Ob 2029/96w gedeckt ist. Hiezu muss daher nicht weiter Stellung genommen werden, zumal auch im Revisionsrekurs von der mangelnden Parteifähigkeit der verpflichteten Partei ausgegangen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.