Rechtssatz RS0112924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112924
Entscheidungsdatum
20.01.2021
Rechtssatz
Seit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983 kommt dem Inhalt des Exekutionsantrages die gleiche Bedeutung wie den Angaben im Kopf des Antrages zu. § 235 Abs 5 ZPO ist im Exekutionsverfahren jedenfalls analog anzuwenden.Seit der Neufassung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO durch die ZVN 1983 kommt dem Inhalt des Exekutionsantrages die gleiche Bedeutung wie den Angaben im Kopf des Antrages zu. Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist im Exekutionsverfahren jedenfalls analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 178/99v
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 178/99v
- 3 Ob 47/00h
Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 47/00h
Beisatz: Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist im Exekutionsverfahren jedenfalls vor Bewilligung der Exekution ausschließlich auf einen schon im Exekutionstitel angeführten Namen zulässig. (Ebenso 3 Ob 48/00f; 3 Ob 79/00i.) (T1)
- 3 Ob 285/02m
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 285/02m
nur: § 235 Abs 5 ZPO ist im Exekutionsverfahren analog anzuwenden. (T2); Beisatz: Die analoge Anwendung ist jedoch auf bloß geringe Abweichungen beschränkt und ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Änderung der Parteibezeichnung auf eine im Exekutionstitel nicht enthaltene Bezeichnung des Schuldners angestrebt wird. (T3)
- 3 Ob 8/04d
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 8/04d
nur T2
- 3 Ob 41/05h
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 41/05h
Auch; nur T2
- 3 Ob 122/06x
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 122/06x
nur T2; Beisatz: Ist jedoch die Gläubigerin des Exekutionstitels eine schon vor der Titelschöpfung und vor Einbringung des Exekutionsantrags durch Verschmelzung gemäß § 219 Z 1 AktG erloschene Gesellschaft und existiert in der übernehmenden Gesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolgerin, die als einzig mögliche rechtsfähige Person beim Exekutionsgericht einschreiten kann, ist zumindest ab Vorlage des Firmenbuchsauszugs eine Berichtigung auf den Rechtsnachfolger zulässig und geboten. (T4); Veröff: SZ 2006/94
- 3 Ob 162/07f
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 162/07f
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 3 Ob 178/10p
Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 178/10p
Auch; nur T2
- 3 Ob 129/20x
Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 129/20x
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112924
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19991124_OGH0002_0030OB00178_99V0000_001