Begründung:
Der verstorbene Alfred S***** (im Folgenden auch nur Erblasser) war bücherlicher Eigentümer einer näher genannten Tiroler Liegenschaft. Der gesamte Nachlass wurde Leo P***** (im Folgenden auch nur Erbe) aufgrund des Testaments vom 20. Juli 1992 am 10. August 1994 eingeantwortet. Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung wies mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Oktober 1996 den Antrag des Erben auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung des Liegenschaftserwerbs bzw. auf Feststellung, dass eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, mit der Begründung zurück, dass - aus näher dargelegten Gründen - das dem Rechtserwerb zugrunde liegende Testament von Anfang an ein nichtiges Umgehungsgeschäft gewesen sei, das einen Rechtserwerb gar nicht zu bewirken vermocht habe. Die betreibende Partei beantragte, die Liegenschaft im Nachlass des Erblassers gemäß § 17 Abs 2 TirGVG unter sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. Das Erstgericht bewilligte diese Zwangsversteigerung und bezeichnete dabei den Erben als Verpflichteten.Der verstorbene Alfred S***** (im Folgenden auch nur Erblasser) war bücherlicher Eigentümer einer näher genannten Tiroler Liegenschaft. Der gesamte Nachlass wurde Leo P***** (im Folgenden auch nur Erbe) aufgrund des Testaments vom 20. Juli 1992 am 10. August 1994 eingeantwortet. Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung wies mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Oktober 1996 den Antrag des Erben auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung des Liegenschaftserwerbs bzw. auf Feststellung, dass eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, mit der Begründung zurück, dass - aus näher dargelegten Gründen - das dem Rechtserwerb zugrunde liegende Testament von Anfang an ein nichtiges Umgehungsgeschäft gewesen sei, das einen Rechtserwerb gar nicht zu bewirken vermocht habe. Die betreibende Partei beantragte, die Liegenschaft im Nachlass des Erblassers gemäß Paragraph 17, Absatz 2, TirGVG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, EO zu versteigern. Das Erstgericht bewilligte diese Zwangsversteigerung und bezeichnete dabei den Erben als Verpflichteten.
Dieser beantragte, alle bisherigen Exekutionsakte als nichtig aufzuheben und den Antrag auf Zwangsversteigerung abzuweisen oder aber das Verfahren (allenfalls nach vorangehender Nichtigerklärung) einzustellen, weil er nicht Eigentümer der in Vollstreckung gezogenen Liegenschaft sei und dies auch zu keinem Zeitpunkt gewesen sei. Ein Zwangsversteigerungsverfahren könne gemäß § 133 Abs 1 EO im Zusammenhang mit § 21 GBG nur gegen den bücherlichen Eigentümer geführt werden. Das gegenständliche Verfahren sei deshalb irregeleitet, könne niemals zu dem beantragten Erfolg (Zwangsversteigerung) führen und sei daher nichtig. Das Erstgericht wies die Anträge des Erben ab. Der Zwangsversteigerung nach § 17 Abs 2 oder 5 TirGVG liege kein Exekutionstitel zugrunde, aus dem sich sonst die Parteirollen ergeben. Das TirGVG nenne lediglich die Grundverkehrsbehörde als Antragsteller, nicht jedoch, wer Verpflichteter in diesem Verfahren sei. Für die Rolle des Nachlasses als solcher spreche, dass dieser nach wie vor materiellrechtlich Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft sei, weil nach der Rsp die notwendige grundverkehrsbhördliche Genehmigung als aufschiebende Bedingung (des Rechtserwerbs) erblickt werde, daher auch in diesem Fall (entgegen §§ 436, 819 letzter Satz ABGB) die Einantwortung nicht zum (materiellen) Rechtserwerb führe. Auch ergebe sich aus § 131 Abs 1 EO iVm § 21 GBG, dass in der Regel Zwangsversteigerungen nur gegen den im Grundbuch eingetragenen (als Verpflichteten) geführt werden können. Im Rahmen des § 352 EO seien diese Prinzipien jedoch schon ein wenig aufgeweicht, weil dieser die Zwangsversteigerung der gesamten zu teilenden Liegenschaft (und nicht nur der Anteile des Verpflichteten) vorsehe. Für die Stellung des Erben als Verpflichteten spreche jedoch der zu erschließende Zweck des TirGVG, das erreichen wolle, dass der Erbe nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich die Liegenschaft nicht bekomme oder behalte. Dieser sei der "natürliche Gegner" der Grundverkehrsbehörde, nicht jedoch der Veräußerer (Nachlass). Ebenso treffe die Pflicht zur Zahlung von Exekutionskosten im Falle der vorzeitigen Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 17 Abs 6 TirGVG ausdrücklich den Erben (oder weiteren Erwerber). Im Falle einer Teilungsanordnung unter Miterben würde der allein vorgesehene Liegenschaftserwerber dann wirtschaftlich nur mit einem Teil der Exekutionskosten belastet, während den Rest die übrigen Miterben zu tragen hätten, die gar nicht Liegenschaftseigentümer werden sollten. Diese Überlegungen führten zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu der Annahme, dass der "richtige" Verpflichtete im Versteigerungsverfahren der Erbe sei. Auch bei gegenteiliger Rechtsansicht sei eine Nichtigkeit der Exekutionsbewilligung nicht zu erkennen. Der Umstand, dass ein Objekt in Exekution gezogen werde, das dem Verpflichteten gar nicht gehöre, könne nur vom wahrhaft Berechtigten als Oppositions- (gemeint wohl: Exszinderungs-)Grund geltend gemacht werden.Dieser beantragte, alle bisherigen Exekutionsakte als nichtig aufzuheben und den Antrag auf Zwangsversteigerung abzuweisen oder aber das Verfahren (allenfalls nach vorangehender Nichtigerklärung) einzustellen, weil er nicht Eigentümer der in Vollstreckung gezogenen Liegenschaft sei und dies auch zu keinem Zeitpunkt gewesen sei. Ein Zwangsversteigerungsverfahren könne gemäß Paragraph 133, Absatz eins, EO im Zusammenhang mit Paragraph 21, GBG nur gegen den bücherlichen Eigentümer geführt werden. Das gegenständliche Verfahren sei deshalb irregeleitet, könne niemals zu dem beantragten Erfolg (Zwangsversteigerung) führen und sei daher nichtig. Das Erstgericht wies die Anträge des Erben ab. Der Zwangsversteigerung nach Paragraph 17, Absatz 2, oder 5 TirGVG liege kein Exekutionstitel zugrunde, aus dem sich sonst die Parteirollen ergeben. Das TirGVG nenne lediglich die Grundverkehrsbehörde als Antragsteller, nicht jedoch, wer Verpflichteter in diesem Verfahren sei. Für die Rolle des Nachlasses als solcher spreche, dass dieser nach wie vor materiellrechtlich Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft sei, weil nach der Rsp die notwendige grundverkehrsbhördliche Genehmigung als aufschiebende Bedingung (des Rechtserwerbs) erblickt werde, daher auch in diesem Fall (entgegen Paragraphen 436, 819, letzter Satz ABGB) die Einantwortung nicht zum (materiellen) Rechtserwerb führe. Auch ergebe sich aus Paragraph 131, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 21, GBG, dass in der Regel Zwangsversteigerungen nur gegen den im Grundbuch eingetragenen (als Verpflichteten) geführt werden können. Im Rahmen des Paragraph 352, EO seien diese Prinzipien jedoch schon ein wenig aufgeweicht, weil dieser die Zwangsversteigerung der gesamten zu teilenden Liegenschaft (und nicht nur der Anteile des Verpflichteten) vorsehe. Für die Stellung des Erben als Verpflichteten spreche jedoch der zu erschließende Zweck des TirGVG, das erreichen wolle, dass der Erbe nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich die Liegenschaft nicht bekomme oder behalte. Dieser sei der "natürliche Gegner" der Grundverkehrsbehörde, nicht jedoch der Veräußerer (Nachlass). Ebenso treffe die Pflicht zur Zahlung von Exekutionskosten im Falle der vorzeitigen Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach Paragraph 17, Absatz 6, TirGVG ausdrücklich den Erben (oder weiteren Erwerber). Im Falle einer Teilungsanordnung unter Miterben würde der allein vorgesehene Liegenschaftserwerber dann wirtschaftlich nur mit einem Teil der Exekutionskosten belastet, während den Rest die übrigen Miterben zu tragen hätten, die gar nicht Liegenschaftseigentümer werden sollten. Diese Überlegungen führten zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu der Annahme, dass der "richtige" Verpflichtete im Versteigerungsverfahren der Erbe sei. Auch bei gegenteiliger Rechtsansicht sei eine Nichtigkeit der Exekutionsbewilligung nicht zu erkennen. Der Umstand, dass ein Objekt in Exekution gezogen werde, das dem Verpflichteten gar nicht gehöre, könne nur vom wahrhaft Berechtigten als Oppositions- (gemeint wohl: Exszinderungs-)Grund geltend gemacht werden.
Das Rekursgericht berichtigte aus Anlass des vom Erben erhobenen Rekurses die Bezeichnung der verpflichteten Partei auf "Verlassenschaft nach Alfred S*****, vertreten durch den erbserklärten und eingeantworteten Erben Leo P*****". Diesen verwies es mit seinem Rechtsmittel, dessen Kosten er selbst zu tragen habe, auf den Berichtigungsbeschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, wer Verpflichteter im Verfahren nach dem § 17 Abs 2 und 5 TirGVG iVm § 352 EO sei, Rsp des Obersten Gerichtshofs fehle.Das Rekursgericht berichtigte aus Anlass des vom Erben erhobenen Rekurses die Bezeichnung der verpflichteten Partei auf "Verlassenschaft nach Alfred S*****, vertreten durch den erbserklärten und eingeantworteten Erben Leo P*****". Diesen verwies es mit seinem Rechtsmittel, dessen Kosten er selbst zu tragen habe, auf den Berichtigungsbeschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, wer Verpflichteter im Verfahren nach dem Paragraph 17, Absatz 2 und 5 TirGVG in Verbindung mit Paragraph 352, EO sei, Rsp des Obersten Gerichtshofs fehle.
Bereits das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass der Erbe nicht materiellrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft sei. Zwar erwerbe der Erbe das Eigentum an den Nachlassgrundstücken in der Regel schon durch Einantwortung, weshalb die nachträgliche Einverleibung (Eintragung) des Eigentumsrechts des eingeantworteten Erben nur deklatorisch wirke. Gemäß § 3 Abs 1 lit a TirGVG bedürfe jedoch jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, die hier fehle, sodass gemäß § 16 Abs 1 leg. cit. der durch die Einantwortung erfolgte Eigentumserwerb mit Nichtigkeit behaftet und somit insoweit auch keine wirksame Einantwortung erfolgt sei. Der Rekurswerber sei daher auch nicht materiellrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft. Auch wenn die Einantwortung ungeachtet noch nicht erfolgter Verbücherung zum Eigentumserwerb des Erben führe, wäre eine bücherliche Eintragung gegen diesen unzulässig, weil die Bestimmungen der §§ 21 und 94 GBG jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse verhindern, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Im Rahmen der Zwangsversteigerung nach §§ 133 ff EO sei das bücherliche Eigentum des Verpflichteten unzweifelhaft Bewilligungsvoraussetzung. Wenngleich § 352 EO in der hier noch anzuwendenden Form vor der EO-Novelle 2000 nicht auf die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, sondern auf jene des AußStrG verweise, sei das Verfahren nach § 352 EO jedenfalls als Exekutionsverfahren anzusehen, für das der Buchstand von entscheidender Bedeutung sei. Da der Erbe weder materiellrechtlicher noch bücherlicher Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft sei, könne er auch nicht als Verpflichteter im Zwangsversteigerungsverfahren angesehen werden. Die betreibende Partei habe auch die Versteigerung der "Liegenschaften im Nachlass des Alfred S*****" begehrt. Auch auf das Verfahren nach § 352 EO aF seien die Bestimmungen der §§ 1 bis 78 EO anzuwenden, somit auch § 235 Abs 5 ZPO über die Berichtigung der Parteienbezeichnung. Nicht nur von der Verlassenschaft auf die Erben, auch umgekehrt von den Erben auf die Verlassenschaft sei demnach eine Richtigstellung in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels sei daher die Bezeichnung der verpflichteten Partei auf die materiell und formal betroffene Verlassenschaft richtigzustellen. Der Erbe sei mit seinem Rekurs auf diesen Berichtigungsbeschluss zu verweisen, ohne dass ein Eingehen auf die Frage notwendig erscheine, ob nach Rechtskraft der Exekutionsbewilligung gegen den - materiell und formell nicht betroffenen - Verpflichteten ein Einstellungsgrund nach § 39 EO bestünde.Bereits das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass der Erbe nicht materiellrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft sei. Zwar erwerbe der Erbe das Eigentum an den Nachlassgrundstücken in der Regel schon durch Einantwortung, weshalb die nachträgliche Einverleibung (Eintragung) des Eigentumsrechts des eingeantworteten Erben nur deklatorisch wirke. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TirGVG bedürfe jedoch jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, die hier fehle, sodass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. der durch die Einantwortung erfolgte Eigentumserwerb mit Nichtigkeit behaftet und somit insoweit auch keine wirksame Einantwortung erfolgt sei. Der Rekurswerber sei daher auch nicht materiellrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft. Auch wenn die Einantwortung ungeachtet noch nicht erfolgter Verbücherung zum Eigentumserwerb des Erben führe, wäre eine bücherliche Eintragung gegen diesen unzulässig, weil die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 94 GBG jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse verhindern, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Im Rahmen der Zwangsversteigerung nach Paragraphen 133, ff EO sei das bücherliche Eigentum des Verpflichteten unzweifelhaft Bewilligungsvoraussetzung. Wenngleich Paragraph 352, EO in der hier noch anzuwendenden Form vor der EO-Novelle 2000 nicht auf die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, sondern auf jene des AußStrG verweise, sei das Verfahren nach Paragraph 352, EO jedenfalls als Exekutionsverfahren anzusehen, für das der Buchstand von entscheidender Bedeutung sei. Da der Erbe weder materiellrechtlicher noch bücherlicher Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft sei, könne er auch nicht als Verpflichteter im Zwangsversteigerungsverfahren angesehen werden. Die betreibende Partei habe auch die Versteigerung der "Liegenschaften im Nachlass des Alfred S*****" begehrt. Auch auf das Verfahren nach Paragraph 352, EO aF seien die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 78 EO anzuwenden, somit auch Paragraph 235, Absatz 5, ZPO über die Berichtigung der Parteienbezeichnung. Nicht nur von der Verlassenschaft auf die Erben, auch umgekehrt von den Erben auf die Verlassenschaft sei demnach eine Richtigstellung in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels sei daher die Bezeichnung der verpflichteten Partei auf die materiell und formal betroffene Verlassenschaft richtigzustellen. Der Erbe sei mit seinem Rekurs auf diesen Berichtigungsbeschluss zu verweisen, ohne dass ein Eingehen auf die Frage notwendig erscheine, ob nach Rechtskraft der Exekutionsbewilligung gegen den - materiell und formell nicht betroffenen - Verpflichteten ein Einstellungsgrund nach Paragraph 39, EO bestünde.