1.) Zu dieser Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof berufen. Zwar hat das Gericht zweiter Instanz nicht, wie es an sich erforderlich wäre (3 Ob 256/04z mwN), eine gesonderte Bewertung für die Entscheidung über die Aufschiebung betreffend die Exekutionsbewilligung und jeden einzelnen Strafbeschluss vorgenommen. Aufgrund des Umstands, dass auch in dem einen Aufschiebungsantrag in Ansehung eines einzigen Strafbeschlusses (ON 188) behandelnden Teil des angefochtenen Beschlusses eine Bewertung mit mehr als 20.000 EUR erfolgte, kann der Bewertungsausspruch im hier zu beurteilenden Teil nur iS einer derartigen Bewertung jeweils für die Aufschiebung des Vollzugs jedes einzelnen erstinstanzlichen Beschlusses verstanden werden.
2.) Da durch die im Firmenbuch eingetragene Verschmelzung die übernehmende zweitverpflichtete GmbH Gesamtrechtsnachfolgerin der
erstverpflichteten Partei wurde (5 Ob 504, 505/96 = SZ 70/202 mwN),
ist ihre Bezeichnung analog § 235 Abs 5 ZPO (3 Ob 178/99v = EvBlist ihre Bezeichnung analog Paragraph 235, Absatz 5, ZPO (3 Ob 178/99v = EvBl
2000/97; RIS-Justiz RS0112924) entsprechend zu berichtigen. Durch die gänzliche Beseitigung aller gegen die Revisionsrekurswerber ergangenen Beschlüsse ist ihre durch die Ablehnung der Aufschiebung der Exekution in zweiter Instanz bewirkte Beschwer nachträglich weggefallen.
3.) Gemäß § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO ist dieser Umstand bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses zu berücksichtigen. Es muss daher geprüft werden, ob das Rechtsmittel ohne Wegfall des Rechtsschutzinteresses Erfolg gehabt hätte, im Falle eines außerordentlichen Rechtsmittels auch, ob die für die Zulässigkeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (3 Ob 1005/93 = JUS Z 1276; RIS-Justiz RS0038907 T1). Das ist hier nicht der Fall. Die Revisionsrekurswerber sehen eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass das Rekursgericht die Aufschiebung mit einem vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Argument verweigert hätten. Tatsächlich setzt die Aufschiebung der Exekution nach § 44 Abs 1 EO die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils voraus; diese ist grundsätzlich im Antrag konkret zu behaupten und zu bescheinigen (Jakusch in Angst, EO § 42 Rz 62 f; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 44 Rz 1 je mwN). Die Frage, ob dies in einem Einzelfall hinreichend erfolgte, ist idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO. Durch den pauschalen Vorwurf mangelnder Deckung der zweitinstanzlichen Beurteilung im ausfüllungsbedürftigen, in der Form einer Generalklausel ausgeformten Gesetzeswortlaut im Rahmen der Zulassungsbeschwerde legen die Verpflichteten eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung nicht dar.3.) Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist dieser Umstand bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses zu berücksichtigen. Es muss daher geprüft werden, ob das Rechtsmittel ohne Wegfall des Rechtsschutzinteresses Erfolg gehabt hätte, im Falle eines außerordentlichen Rechtsmittels auch, ob die für die Zulässigkeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (3 Ob 1005/93 = JUS Ziffer 1276,; RIS-Justiz RS0038907 T1). Das ist hier nicht der Fall. Die Revisionsrekurswerber sehen eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass das Rekursgericht die Aufschiebung mit einem vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Argument verweigert hätten. Tatsächlich setzt die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 44, Absatz eins, EO die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils voraus; diese ist grundsätzlich im Antrag konkret zu behaupten und zu bescheinigen (Jakusch in Angst, EO Paragraph 42, Rz 62 f; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 44, Rz 1 je mwN). Die Frage, ob dies in einem Einzelfall hinreichend erfolgte, ist idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Durch den pauschalen Vorwurf mangelnder Deckung der zweitinstanzlichen Beurteilung im ausfüllungsbedürftigen, in der Form einer Generalklausel ausgeformten Gesetzeswortlaut im Rahmen der Zulassungsbeschwerde legen die Verpflichteten eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung nicht dar.
Demnach haben sie die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen.Demnach haben sie die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO selbst zu tragen.