Rechtssatz RS0001499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001499
Geschäftszahl
3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91); 3Ob78/03x; 3Ob256/04z; 3Ob41/05h
Entscheidungsdatum
27.07.2005
Rechtssatz
Wird die Aufschiebung von Exekutionen auf mehrere Verfahrenshandlungen gestützt, so stehen die Aufschiebungsbegehren nicht in einem inneren Zusammenhang. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei ist daher für die Begehren auf Aufschiebung der Exekutionen jeweils gesondert zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 14/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
Veröff: SZ 64/88
- 3 Ob 78/03x
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 78/03x
- 3 Ob 256/04z
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 256/04z
Vgl; nur: Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei ist daher für die Begehren auf Aufschiebung der Exekutionen jeweils gesondert zu beurteilen. (T1); Beisatz: Hier: Zusammengefasste Entscheidungen zweiter Instanz über die Aufschiebung der Exekution in Ansehung der Exekutionsbewilligung einerseits und weiterer Strafbeschlüsse nach § 355 EO andererseits. (T2)
- 3 Ob 41/05h
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 41/05h
Vgl; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001499
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_006