Die als außerordentliche Revision bezeichnete Revision der klagenden Partei ist gemäß § 502 Abs. 3 ZPO unzulässig, weil der von der Bestätigung betroffene Teil des Urteiles des Erstgerichtes an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt. Bei einer Klage nach § 35 EO richtet sich der Streitwert nach der Höhe der betriebenen Geldforderung (EvBl 1986/158). Lautet der Geldbetrag auf eine ausländische Währung, so ist der Mittelkurs dieser Währung an der Wiener Börse am Tage der Fällung der berufungsgerichtlichen Entscheidung für den Wert maßgebend (SZ 56/76). Ist aber die Revision nach § 502 Abs. 3 ZPO schlechthin unzulässig, kann nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch noch zusätzlich nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO unzulässig wäre. Auf die Ausführungen der Revision zur Erheblichkeit der relevanten Rechtsfragen ist daher nicht einzugehen.Die als außerordentliche Revision bezeichnete Revision der klagenden Partei ist gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig, weil der von der Bestätigung betroffene Teil des Urteiles des Erstgerichtes an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt. Bei einer Klage nach Paragraph 35, EO richtet sich der Streitwert nach der Höhe der betriebenen Geldforderung (EvBl 1986/158). Lautet der Geldbetrag auf eine ausländische Währung, so ist der Mittelkurs dieser Währung an der Wiener Börse am Tage der Fällung der berufungsgerichtlichen Entscheidung für den Wert maßgebend (SZ 56/76). Ist aber die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO schlechthin unzulässig, kann nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch noch zusätzlich nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig wäre. Auf die Ausführungen der Revision zur Erheblichkeit der relevanten Rechtsfragen ist daher nicht einzugehen.
Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen, wobei es wegen der unzweifelhaften Sachlage nicht erforderlich war, die Akten zunächst nach den Vorschriften über die ordentliche Revision dem Berufungsgericht vorlegen zu lassen, wie dies an sich dem Gesetz entsprochen hätte, weil mangels eines Ausspruches des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs. 3 ZPO, daß die Revision nicht nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei, entgegen ihrer Bezeichnung keine außerordentliche Revision vorliegt (§ 505 Abs. 3 ZPO).Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen, wobei es wegen der unzweifelhaften Sachlage nicht erforderlich war, die Akten zunächst nach den Vorschriften über die ordentliche Revision dem Berufungsgericht vorlegen zu lassen, wie dies an sich dem Gesetz entsprochen hätte, weil mangels eines Ausspruches des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, daß die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, entgegen ihrer Bezeichnung keine außerordentliche Revision vorliegt (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO).
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, gebühren ihr gemäß den §§ 41 und 50 ZPO keine Kosten für die Revisionsbeantwortung.Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, gebühren ihr gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO keine Kosten für die Revisionsbeantwortung.