Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentlichen Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil dieses von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Erstreckung der Wirkungen eines Urteils auf den Einzelrechtsnachfolger abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Jud 63 neu = SZ 28/65 ausgesprochen, daß sich die Rechtskraft eines Urteils auch auf den Einzelrechtsnachfolger erstreckt (ebenso dann SZ 34/166 ua, zuletzt NZ 1994, 66; ferner Fasching, ZPR2 Rz 1526). Wird die Einzelrechtsnachfolge auf die im § 9 EO umschriebene Art bewiesen, kann daher zur Durchsetzung des im Exekutionstitel festgelegten Anspruchs auch gegen den Einzelrechtsnachfolger des nach dem Exekutionstitel Verpflichteten Exekution geführt werden (Heller-Berger-Stix I 239). Ohne Bedeutung ist es dabei zufolge § 234 ZPO, wenn die Rechtsnachfolge schon während des Verfahrens und somit vor Entstehen des Exekutionstitels eintritt (SZ 40/36; SZ 34/166; JBl 1958, 75; Heller-Berger-Stix I 226 f). Bei Ansprüchen, die sich auf Liegenschaften beziehen, gilt das Gesagte allerdings nur mit der Einschränkung, daß der Exekutionstitel nicht gegenüber demjenigen wirkt, der die Liegenschaft gutgläubig im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat (NZ 1994, 66; EvBl 1969/125; SZ 40/36; SZ 34/166; SZ 34/29).Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Jud 63 neu = SZ 28/65 ausgesprochen, daß sich die Rechtskraft eines Urteils auch auf den Einzelrechtsnachfolger erstreckt (ebenso dann SZ 34/166 ua, zuletzt NZ 1994, 66; ferner Fasching, ZPR2 Rz 1526). Wird die Einzelrechtsnachfolge auf die im Paragraph 9, EO umschriebene Art bewiesen, kann daher zur Durchsetzung des im Exekutionstitel festgelegten Anspruchs auch gegen den Einzelrechtsnachfolger des nach dem Exekutionstitel Verpflichteten Exekution geführt werden (Heller-Berger-Stix römisch eins 239). Ohne Bedeutung ist es dabei zufolge Paragraph 234, ZPO, wenn die Rechtsnachfolge schon während des Verfahrens und somit vor Entstehen des Exekutionstitels eintritt (SZ 40/36; SZ 34/166; JBl 1958, 75; Heller-Berger-Stix römisch eins 226 f). Bei Ansprüchen, die sich auf Liegenschaften beziehen, gilt das Gesagte allerdings nur mit der Einschränkung, daß der Exekutionstitel nicht gegenüber demjenigen wirkt, der die Liegenschaft gutgläubig im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat (NZ 1994, 66; EvBl 1969/125; SZ 40/36; SZ 34/166; SZ 34/29).
Wenn gleich Gegenstand der Rechtskraft immer der Spruch der Entscheidung ist, sind doch zur Auslegung des Spruchs auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (SZ 48/41; SZ 38/128; SZ 25/121 ua; Fasching, ZPR2 Rz 1523). Daraus geht hier aber hervor, daß sich die dem Beklagten auferlegte Unterlassungspflicht aus dem Umfang des mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück verbundenen Wegerechts ergibt. Diese Pflicht trifft daher auch den Rechtsnachfolger im Eigentum an diesem Grundstück, sofern ihm nicht der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch zugute kommt. Die verpflichtete Partei wendete in ihrem Rekurs dagegen zu Unrecht ein, daß ihr selbst Rechte an dem dienenden Grundstück zustehen könnten, die sie zur Vornahme der nach dem Exekutionstitel verbotenen Handlungen berechtigen würden. Träfe dies zu, so läge eine den Anspruch der betreibenden Partei aufhebende Tatsache vor, welche die verpflichtete Partei mit Einwendungen nach § 35 EO geltend machen könnte und müßte. Bei der Entscheidung über die Bewilligung der Exekution ist hierauf hingegen nicht Bedacht zu nehmen.Wenn gleich Gegenstand der Rechtskraft immer der Spruch der Entscheidung ist, sind doch zur Auslegung des Spruchs auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (SZ 48/41; SZ 38/128; SZ 25/121 ua; Fasching, ZPR2 Rz 1523). Daraus geht hier aber hervor, daß sich die dem Beklagten auferlegte Unterlassungspflicht aus dem Umfang des mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück verbundenen Wegerechts ergibt. Diese Pflicht trifft daher auch den Rechtsnachfolger im Eigentum an diesem Grundstück, sofern ihm nicht der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch zugute kommt. Die verpflichtete Partei wendete in ihrem Rekurs dagegen zu Unrecht ein, daß ihr selbst Rechte an dem dienenden Grundstück zustehen könnten, die sie zur Vornahme der nach dem Exekutionstitel verbotenen Handlungen berechtigen würden. Träfe dies zu, so läge eine den Anspruch der betreibenden Partei aufhebende Tatsache vor, welche die verpflichtete Partei mit Einwendungen nach Paragraph 35, EO geltend machen könnte und müßte. Bei der Entscheidung über die Bewilligung der Exekution ist hierauf hingegen nicht Bedacht zu nehmen.
Der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch, der auch als Vertrauensgrundsatz bezeichnet wird (Klang2 II 346; Feil, GBG 56), kommt hier nicht in Betracht. Geschützt wird dabei nämlich das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs (Klang und Feil jeweils aaO). Der Vertrauensgrundsatz bezieht sich daher nur auf Tatsachen, die entweder im Grundbuch eingetragen sind oder darin eingetragen werden hätten müssen. Beides trifft hier aber nicht zu. Die im Exekutionstitel festgelegte Unterlassungspflicht bildet nicht den Gegenstand einer Eintragung im Grundbuch, weshalb der Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden ist.Der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch, der auch als Vertrauensgrundsatz bezeichnet wird (Klang2 römisch zwei 346; Feil, GBG 56), kommt hier nicht in Betracht. Geschützt wird dabei nämlich das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs (Klang und Feil jeweils aaO). Der Vertrauensgrundsatz bezieht sich daher nur auf Tatsachen, die entweder im Grundbuch eingetragen sind oder darin eingetragen werden hätten müssen. Beides trifft hier aber nicht zu. Die im Exekutionstitel festgelegte Unterlassungspflicht bildet nicht den Gegenstand einer Eintragung im Grundbuch, weshalb der Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 9 EO kann die Exekution gegen den Rechtsfolger nur soweit stattfinden, als die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird. Dies ist hier aber nicht geschehen. Der Hinweis auf das Grundbuch reichte nicht aus. Er würde die Vorlage einer Urkunde nur dann überflüssig machen, wenn die Eintragungen im Grundbuch als offenkundige Tatsachen gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 269 ZPO anzusehen wären. Es müßte sich dabei also um allgemeinkundige oder gerichtskundige Tatsachen handeln (vgl JBl 1963, 617; Fasching, ZPR2 Rz 853 ff). Der Inhalt des Grundbuchs kann aber nicht als allgemein - und auch nicht als gerichtskundig angesehen werden, weil er dem Gericht erst durch Einsicht in das Grundbuch zur Kenntnis gelangt. Eine Verpflichtung zu dieser Einsicht ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.Gemäß Paragraph 9, EO kann die Exekution gegen den Rechtsfolger nur soweit stattfinden, als die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird. Dies ist hier aber nicht geschehen. Der Hinweis auf das Grundbuch reichte nicht aus. Er würde die Vorlage einer Urkunde nur dann überflüssig machen, wenn die Eintragungen im Grundbuch als offenkundige Tatsachen gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 269, ZPO anzusehen wären. Es müßte sich dabei also um allgemeinkundige oder gerichtskundige Tatsachen handeln vergleiche JBl 1963, 617; Fasching, ZPR2 Rz 853 ff). Der Inhalt des Grundbuchs kann aber nicht als allgemein - und auch nicht als gerichtskundig angesehen werden, weil er dem Gericht erst durch Einsicht in das Grundbuch zur Kenntnis gelangt. Eine Verpflichtung zu dieser Einsicht ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.
Die Berufung auf das Grundbuch ist aber der Berufung auf den Inhalt einer Grundbuchsabschrift gleichzustellen. Legt die Partei eine Urkunde, auf die sie sich in einem Antrag berufen hat, nicht oder nicht in der geforderten Form vor, so bildet dies ein Formgebrechen, dessen Verbesserung gemäß § 84 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) von Amts wegen anzuordnen ist (JBl 1989, 121; vgl auch RdW 1986, 82; SZ 48/6 ua), sofern dies nicht eine Verschiebung des für den betriebenen Anspruch bei Bewilligung der Exekution begründeten Ranges zur Folge hat (SZ 63/100 ua). Der Umstand, daß hier die betreibende Partei keine öffentlich beglaubigte Grundbuchsabschrift vorlegte, bildet daher keinen Grund für die Abweisung der Exekutionsanträge. Es ist ihr vielmehr Gelegenheit zur Verbesserung des Formgebrechens zu geben, welches das Fehlen einer solchen Grundbuchsabschrift bildet. Daran ändert nichts, daß die betreibende Partei nunmehr mit dem Revisionsrekurs eine Ablichtung einer Grundbuchsabschrift über die von der verpflichteten Partei erworbene Liegenschaft vorgelegt hat, weil sie nicht beglaubigt ist. Es muß daher nicht darauf eingegangen werden, welche Bedeutung die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Grundbuchsabschrift gehabt hätte.Die Berufung auf das Grundbuch ist aber der Berufung auf den Inhalt einer Grundbuchsabschrift gleichzustellen. Legt die Partei eine Urkunde, auf die sie sich in einem Antrag berufen hat, nicht oder nicht in der geforderten Form vor, so bildet dies ein Formgebrechen, dessen Verbesserung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, ZPO (Paragraph 78, EO) von Amts wegen anzuordnen ist (JBl 1989, 121; vergleiche auch RdW 1986, 82; SZ 48/6 ua), sofern dies nicht eine Verschiebung des für den betriebenen Anspruch bei Bewilligung der Exekution begründeten Ranges zur Folge hat (SZ 63/100 ua). Der Umstand, daß hier die betreibende Partei keine öffentlich beglaubigte Grundbuchsabschrift vorlegte, bildet daher keinen Grund für die Abweisung der Exekutionsanträge. Es ist ihr vielmehr Gelegenheit zur Verbesserung des Formgebrechens zu geben, welches das Fehlen einer solchen Grundbuchsabschrift bildet. Daran ändert nichts, daß die betreibende Partei nunmehr mit dem Revisionsrekurs eine Ablichtung einer Grundbuchsabschrift über die von der verpflichteten Partei erworbene Liegenschaft vorgelegt hat, weil sie nicht beglaubigt ist. Es muß daher nicht darauf eingegangen werden, welche Bedeutung die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Grundbuchsabschrift gehabt hätte.
Sollte die betreibende Partei auf Grund des ihr zu erteilenden Verbesserungsauftrags eine öffentlich beglaubigte Grundbuchsabschrift vorlegen und daraus der von ihr behauptete Eigentumserwerb durch die verpflichtete Partei zu entnehmen sein, so wäre die Exekution auf Grund des ersten Exekutionsantrags zu bewilligen. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, könnte aber auf Grund des zweiten Exekutionsantrags nicht neuerlich die Exekution bewilligt werden (ÖBl 1985, 110 ua). Dieser Exekutionsantrag wäre allerdings als Strafantrag zu behandeln (MR 1989, 104; vgl auch RPflE 1986/31).Sollte die betreibende Partei auf Grund des ihr zu erteilenden Verbesserungsauftrags eine öffentlich beglaubigte Grundbuchsabschrift vorlegen und daraus der von ihr behauptete Eigentumserwerb durch die verpflichtete Partei zu entnehmen sein, so wäre die Exekution auf Grund des ersten Exekutionsantrags zu bewilligen. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, könnte aber auf Grund des zweiten Exekutionsantrags nicht neuerlich die Exekution bewilligt werden (ÖBl 1985, 110 ua). Dieser Exekutionsantrag wäre allerdings als Strafantrag zu behandeln (MR 1989, 104; vergleiche auch RPflE 1986/31).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.