Die Revision des Klägers ist entgegen dem zweitinstanzlichen Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Gemäß § 9 EO kann aufgrund eines Exekutionstitels zugunsten einer anderen als der darin bezeichneten Person oder wider eine andere als die darin benannte Person nur Exekution geführt werden, wenn der Anspruch oder die Verpflichtung auf diese Person "übergegangen" ist und der Rechtsübergang durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird. Übergegangen ist aber ein Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist, weil andernfalls nicht von einem Übergang der Forderung oder Schuld gesprochen werden kann. Zu einem solchen Übergang kommt es aber auf Seiten des Verpflichteten - wie hier - bloß im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und - im Fall einer hier zu beurteilenden Einzelrechtsnachfolge - bei befreiender (privativer) Schuldübernahme (3 Ob 180/97k; 3 Ob 281/98i = RdW 1999,Die Revision des Klägers ist entgegen dem zweitinstanzlichen Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Gemäß Paragraph 9, EO kann aufgrund eines Exekutionstitels zugunsten einer anderen als der darin bezeichneten Person oder wider eine andere als die darin benannte Person nur Exekution geführt werden, wenn der Anspruch oder die Verpflichtung auf diese Person "übergegangen" ist und der Rechtsübergang durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird. Übergegangen ist aber ein Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist, weil andernfalls nicht von einem Übergang der Forderung oder Schuld gesprochen werden kann. Zu einem solchen Übergang kommt es aber auf Seiten des Verpflichteten - wie hier - bloß im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und - im Fall einer hier zu beurteilenden Einzelrechtsnachfolge - bei befreiender (privativer) Schuldübernahme (3 Ob 180/97k; 3 Ob 281/98i = RdW 1999,
532) einschließlich der Vertragsübernahme, weil dies dem Wortlaut des § 9 EO entspricht. Das Berufungsgericht folgte den Grundsätzen dieser Rsp. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung 3 Ob 281/98i ua mit der Lehrmeinung Klickas (in ecolex 1990, 205 ff) auseinandergesetzt. Auch die seitdem erschienenen Kommentare bieten für die Rechtsmeinung des Klägers keine Stütze. Jakusch (in Angst, EO § 9 Rz 2, 30 f) lehrt, dass durch die Veräußerung eines Unternehmens (§ 1409 ABGB) kein Übergang der Forderungen und Schulden des Unternehmens bewirkt werde; es könne daher auch nicht durch Nachweis des Erwerbs aufgrund eines gegen den Veräußerer ergangenen Exekutionstitels Exekution gegen den Erwerber geführt werden. Auch nach Meinhart/Burgstaller (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 9 Rz 50 f, § 10 Rz 11 mwN) bewirkt nur eine privative, nicht jedoch eine kumulative Schuldübernahme eine Einzelrechtsnachfolge iSd § 9 EO. Der erkennende Senat sieht sich auch durch die Rechtsmittelausführungen nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rsp abzugehen.532) einschließlich der Vertragsübernahme, weil dies dem Wortlaut des Paragraph 9, EO entspricht. Das Berufungsgericht folgte den Grundsätzen dieser Rsp. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung 3 Ob 281/98i ua mit der Lehrmeinung Klickas (in ecolex 1990, 205 ff) auseinandergesetzt. Auch die seitdem erschienenen Kommentare bieten für die Rechtsmeinung des Klägers keine Stütze. Jakusch (in Angst, EO Paragraph 9, Rz 2, 30 f) lehrt, dass durch die Veräußerung eines Unternehmens (Paragraph 1409, ABGB) kein Übergang der Forderungen und Schulden des Unternehmens bewirkt werde; es könne daher auch nicht durch Nachweis des Erwerbs aufgrund eines gegen den Veräußerer ergangenen Exekutionstitels Exekution gegen den Erwerber geführt werden. Auch nach Meinhart/Burgstaller (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 9, Rz 50 f, Paragraph 10, Rz 11 mwN) bewirkt nur eine privative, nicht jedoch eine kumulative Schuldübernahme eine Einzelrechtsnachfolge iSd Paragraph 9, EO. Der erkennende Senat sieht sich auch durch die Rechtsmittelausführungen nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rsp abzugehen.
§ 9 EO betrifft freilich den Fall des Rechtsübergangs vor Bewilligung der Exekution. Im vorliegenden Fall strebt der Kläger keine Exekution, sondern die urteilsmäßige Feststellung an, sein bestehender Unterlassungstitel sei gegen die beklagten Parteien vollstreckbar. Die Grundsätze des § 9 EO sind aber auch in einem solchen Fall anwendbar.Paragraph 9, EO betrifft freilich den Fall des Rechtsübergangs vor Bewilligung der Exekution. Im vorliegenden Fall strebt der Kläger keine Exekution, sondern die urteilsmäßige Feststellung an, sein bestehender Unterlassungstitel sei gegen die beklagten Parteien vollstreckbar. Die Grundsätze des Paragraph 9, EO sind aber auch in einem solchen Fall anwendbar.
Soweit der Kläger in der Revision argumentiert, der von ihm 1993 erwirkte Exekutionstitel (1. Vergleich) habe sich "niemals gegen eine bestimmte Person, sondern gegen diese Person als Unternehmer und konkret Betreiber der Fähre G*****" gerichtet, entfernt er sich vom allein maßgeblichen Wortlaut dieses gerichtlichen Vergleichs, wonach sich "die beklagte Partei" (ohne weitere Zusätze, somit der 1. Betreiber) zur Unterlassung bestimmter Tatsachenbehauptungen verpflichtet. Der Rechtsmittelhinweis auf § 234 ZPO übersieht, dass es nicht im vorliegenden Prozess zu einer Veräußerung des Fährenbetriebs kam, sondern bereits lange vor Einbringung der Klage. Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen.Soweit der Kläger in der Revision argumentiert, der von ihm 1993 erwirkte Exekutionstitel (1. Vergleich) habe sich "niemals gegen eine bestimmte Person, sondern gegen diese Person als Unternehmer und konkret Betreiber der Fähre G*****" gerichtet, entfernt er sich vom allein maßgeblichen Wortlaut dieses gerichtlichen Vergleichs, wonach sich "die beklagte Partei" (ohne weitere Zusätze, somit der 1. Betreiber) zur Unterlassung bestimmter Tatsachenbehauptungen verpflichtet. Der Rechtsmittelhinweis auf Paragraph 234, ZPO übersieht, dass es nicht im vorliegenden Prozess zu einer Veräußerung des Fährenbetriebs kam, sondern bereits lange vor Einbringung der Klage. Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.