[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
[8] 1.1. Gemäß § 9 EO kann gegen einen anderen als den im Exekutionstitel Verpflichteten die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass die im Titel festgestellte Verpflichtung auf jene Person übergegangen ist, gegen die die Exekution beantragt wird. [8] 1.1. Gemäß Paragraph 9, EO kann gegen einen anderen als den im Exekutionstitel Verpflichteten die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass die im Titel festgestellte Verpflichtung auf jene Person übergegangen ist, gegen die die Exekution beantragt wird.
[9] 1.2. Die Möglichkeit, unter Anwendung des § 9 EO zu Gunsten oder gegen einen anderen als den im Titel Genannten Exekution führen zu können, setzt voraus, dass der titulierte Anspruch materiell übergegangen ist (3 Ob 193/25s [Rz 17]; 3 Ob 299/05z; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 9 Rz 2; vgl RS0000290 [4]). Dieser Rechtsübergang muss zwar grundsätzlich nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgt sein (RS0000291 [T1]; 3 Ob 98/23t [Rz 6]). In jenen Fällen, in denen bei einem Zivilprozess nach Veräußerung der streitverfangenen Sache das Urteil gegen den ursprünglichen Sachinhaber ergeht (§ 234 ZPO), erfasst § 9 EO nach ständiger Rechtsprechung allerdings auch die Rechtsnachfolge vor Entstehen des Titels (3 Ob 14/11x Pkt 5.; RS0000291 [T2]; Karl in Garber/Simotta, EO § 9 Rz 4). [9] 1.2. Die Möglichkeit, unter Anwendung des Paragraph 9, EO zu Gunsten oder gegen einen anderen als den im Titel Genannten Exekution führen zu können, setzt voraus, dass der titulierte Anspruch materiell übergegangen ist (3 Ob 193/25s [Rz 17]; 3 Ob 299/05z; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 9, Rz 2; vergleiche RS0000290 [4]). Dieser Rechtsübergang muss zwar grundsätzlich nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgt sein (RS0000291 [T1]; 3 Ob 98/23t [Rz 6]). In jenen Fällen, in denen bei einem Zivilprozess nach Veräußerung der streitverfangenen Sache das Urteil gegen den ursprünglichen Sachinhaber ergeht (Paragraph 234, ZPO), erfasst Paragraph 9, EO nach ständiger Rechtsprechung allerdings auch die Rechtsnachfolge vor Entstehen des Titels (3 Ob 14/11x Pkt 5.; RS0000291 [T2]; Karl in Garber/Simotta, EO Paragraph 9, Rz 4).
[10] 1.3. Ob ein Rechtsübergang eingetreten ist, ist jedoch nicht nach § 9 EO zu beurteilen. Diese Bestimmung regelt nämlich nur, unter welchen Voraussetzungen ein schon erfolgter Rechtsübergang im Exekutionsverfahren berücksichtigt werden kann. § 9 EO setzt demnach einen Rechtsübergang voraus, ordnet einen solchen aber nicht an (vgl Binder in Deixler-Hübner, EO § 9 Rz 19). Die Betreibende beruft sich dementsprechend auch zu Recht auf § 234 ZPO. [10] 1.3. Ob ein Rechtsübergang eingetreten ist, ist jedoch nicht nach Paragraph 9, EO zu beurteilen. Diese Bestimmung regelt nämlich nur, unter welchen Voraussetzungen ein schon erfolgter Rechtsübergang im Exekutionsverfahren berücksichtigt werden kann. Paragraph 9, EO setzt demnach einen Rechtsübergang voraus, ordnet einen solchen aber nicht an vergleiche Binder in Deixler-Hübner, EO Paragraph 9, Rz 19). Die Betreibende beruft sich dementsprechend auch zu Recht auf Paragraph 234, ZPO.
[11] 2.1. Gemäß § 234 ZPO hat die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss; der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung erfasst diese Bestimmung jede Art der Einzelrechtsnachfolge im Laufe des Verfahrens (RS0039231; RS0039282; RS0109183 [T3]), also nach Eintritt der Streitanhängigkeit (vgl RS0039482), und soll verhindern, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt, um damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners scheitern zu lassen (RS0039314; 17 Ob 15/25t [Rz 23]). § 234 ZPO dient daher dem Schutz des Gegners, indem das Verfahren ohne Rücksicht auf die während des Prozesses erfolgte Veräußerung fortgesetzt wird (RS0039242) und – mangels Parteiwechsels iSd § 234 Satz 2 ZPO – die Entscheidungswirkungen auf den Einzelrechtsnachfolger erstreckt werden (RS0042580 [T2]; RS0111150; Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller, ZPO6 § 234 Rz 1). [11] 2.1. Gemäß Paragraph 234, ZPO hat die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss; der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung erfasst diese Bestimmung jede Art der Einzelrechtsnachfolge im Laufe des Verfahrens (RS0039231; RS0039282; RS0109183 [T3]), also nach Eintritt der Streitanhängigkeit vergleiche RS0039482), und soll verhindern, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt, um damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners scheitern zu lassen (RS0039314; 17 Ob 15/25t [Rz 23]). Paragraph 234, ZPO dient daher dem Schutz des Gegners, indem das Verfahren ohne Rücksicht auf die während des Prozesses erfolgte Veräußerung fortgesetzt wird (RS0039242) und – mangels Parteiwechsels iSd Paragraph 234, Satz 2 ZPO – die Entscheidungswirkungen auf den Einzelrechtsnachfolger erstreckt werden (RS0042580 [T2]; RS0111150; Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 234, Rz 1).
[12] 2.2. Voraussetzung dafür ist, dass der Gegenstand des Prozesses auf einen Rechtsnachfolger derart übergegangen ist, dass diesen nach materiellem Recht infolge des Übertragungsvorgangs entweder eine idente Verpflichtung wie den Veräußerer trifft oder ihm ein identer Anspruch wie diesem zusteht (RS0039231 [T7]; RS0111151; 5 Ob 59/22w [Rz 9]; 3 Ob 238/18y Pkt 2.; Klicka in Fasching/Konecny3, § 234 ZPO Rz 11; Rechberger/Wilfinger § 234 Rz 3; Scholz-Berger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 234 Rz 4). [12] 2.2. Voraussetzung dafür ist, dass der Gegenstand des Prozesses auf einen Rechtsnachfolger derart übergegangen ist, dass diesen nach materiellem Recht infolge des Übertragungsvorgangs entweder eine idente Verpflichtung wie den Veräußerer trifft oder ihm ein identer Anspruch wie diesem zusteht (RS0039231 [T7]; RS0111151; 5 Ob 59/22w [Rz 9]; 3 Ob 238/18y Pkt 2.; Klicka in Fasching/Konecny3, Paragraph 234, ZPO Rz 11; Rechberger/Wilfinger Paragraph 234, Rz 3; Scholz-Berger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 234, Rz 4).
[13] 2.3. Bei der Beurteilung, ob eine Liegenschaft vor oder nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert wurde, ist nicht das Datum des Kaufvertrags oder jenes der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, sondern das Datum der Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch maßgebend (RS0011254; 2 Ob 662/87; Scholz-Berger § 234 ZPO Rz 9). [13] 2.3. Bei der Beurteilung, ob eine Liegenschaft vor oder nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert wurde, ist nicht das Datum des Kaufvertrags oder jenes der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, sondern das Datum der Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch maßgebend (RS0011254; 2 Ob 662/87; Scholz-Berger Paragraph 234, ZPO Rz 9).
[14] 3. Zu den Auswirkungen der Veräußerung einer streitverfangenen Liegenschaft hat der Oberste Gerichtshof bereits zu unterschiedlichen Varianten Stellung genommen. Die Betreibende beruft sich dabei auf die Entscheidung zu 5 Ob 16/94, nach der im Fall einer Doppelveräußerung ein Exekutionstitel, der von einem Käufer gegen den Verkäufer erwirkt wurde, gegen den einverleibten anderen Käufer als dessen Rechtsnachfolger vollstreckt werden kann, wenn die Einverleibung nach Anhängigkeit des Rechtsstreits erfolgte (vgl RS0061713). Diese Grundsätze sieht die Betreibende durch die Entscheidungen zu 5 Ob 102/95 und 6 Ob 2238/96b bestätigt; die Entscheidung zu 3 Ob 202/00b erachtet sie als nicht einschlägig und durch die jüngere Rechtsprechung zu 3 Ob 185/22k und 3 Ob 237/22g auch als überholt. [14] 3. Zu den Auswirkungen der Veräußerung einer streitverfangenen Liegenschaft hat der Oberste Gerichtshof bereits zu unterschiedlichen Varianten Stellung genommen. Die Betreibende beruft sich dabei auf die Entscheidung zu 5 Ob 16/94, nach der im Fall einer Doppelveräußerung ein Exekutionstitel, der von einem Käufer gegen den Verkäufer erwirkt wurde, gegen den einverleibten anderen Käufer als dessen Rechtsnachfolger vollstreckt werden kann, wenn die Einverleibung nach Anhängigkeit des Rechtsstreits erfolgte vergleiche RS0061713). Diese Grundsätze sieht die Betreibende durch die Entscheidungen zu 5 Ob 102/95 und 6 Ob 2238/96b bestätigt; die Entscheidung zu 3 Ob 202/00b erachtet sie als nicht einschlägig und durch die jüngere Rechtsprechung zu 3 Ob 185/22k und 3 Ob 237/22g auch als überholt.
[15] Darin ist der Betreibenden nicht zu folgen.
[16] 4.1. Die zu 5 Ob 16/94 getroffene Kernaussage, dass allein schon die Tatsache, dass der im Grundbuch einverleibte zweite Käufer eine streitverfangene Sache an sich gebracht hat, bedeute, dass die diese Sache betreffenden, im Verfahren zwischen dem ersten Käufer und dem Verkäufer festgestellten Verpflichtungen des Verkäufers unverändert auf den zweiten Käufer übergehen und daher der zweite Käufer in Ansehung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des ersten Käufers als Rechtsnachfolger iSd § 9 EO zu behandeln sei, traf in der Lehre auf einhellige Ablehnung, die sich vor allem gegen die Anwendung des § 234 ZPO auf den Doppelverkauf sowie die damit zwangsweise verbundene Einschränkung des § 440 ABGB richtete (zB Hoyer, Gilt § 440 ABGB noch? Oder: Was leistet das Grundbuchsverfahren für das materielle Recht? JBl 1994, 645; Welser, Posterior tempore, potior iure! Eine unbegreifliche Entscheidung zur Doppelveräußerung, NZ 1994, 73; Rechberger/Oberhammer, § 234 ZPO – einfach kompliziert? ecolex 1994, 456). [16] 4.1. Die zu 5 Ob 16/94 getroffene Kernaussage, dass allein schon die Tatsache, dass der im Grundbuch einverleibte zweite Käufer eine streitverfangene Sache an sich gebracht hat, bedeute, dass die diese Sache betreffenden, im Verfahren zwischen dem ersten Käufer und dem Verkäufer festgestellten Verpflichtungen des Verkäufers unverändert auf den zweiten Käufer übergehen und daher der zweite Käufer in Ansehung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des ersten Käufers als Rechtsnachfolger iSd Paragraph 9, EO zu behandeln sei, traf in der Lehre auf einhellige Ablehnung, die sich vor allem gegen die Anwendung des Paragraph 234, ZPO auf den Doppelverkauf sowie die damit zwangsweise verbundene Einschränkung des Paragraph 440, ABGB richtete (zB Hoyer, Gilt Paragraph 440, ABGB noch? Oder: Was leistet das Grundbuchsverfahren für das materielle Recht? JBl 1994, 645; Welser, Posterior tempore, potior iure! Eine unbegreifliche Entscheidung zur Doppelveräußerung, NZ 1994, 73; Rechberger/Oberhammer, Paragraph 234, ZPO – einfach kompliziert? ecolex 1994, 456).
[17] 4.2. Entgegen der Ansicht der Betreibenden hielt der Oberste Gerichtshof unter Bedachtnahme auf diese Kritik seine in der zitierten Entscheidung (obiter) getroffenen Aussagen zum Rangprinzip sowie zur Löschung einer einstweiligen Verfügung im Weg des § 57 Abs 1 GBG bereits zu 5 Ob 102/95 nicht weiter aufrecht. [17] 4.2. Entgegen der Ansicht der Betreibenden hielt der Oberste Gerichtshof unter Bedachtnahme auf diese Kritik seine in der zitierten Entscheidung (obiter) getroffenen Aussagen zum Rangprinzip sowie zur Löschung einer einstweiligen Verfügung im Weg des Paragraph 57, Absatz eins, GBG bereits zu 5 Ob 102/95 nicht weiter aufrecht.
[18] 4.3. Zu 6 Ob 2238/96b führte der Oberste Gerichtshof in einem Fall der Doppelveräußerung, in der der nicht im Grundbuch eingetragene Käufer vom Verkäufer die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts begehrte, aus, dass der gutgläubige Einzelrechtsnachfolger von der Rechtskraftwirkung eines gegen den Vormann ergangenen Urteils nicht erfasst werde, andernfalls § 440 ABGB obsolet wäre. Eine auf § 9 EO gestützte Exekutionsführung gegen den Erwerber scheitere im Regelfall daher bereits daran, dass der schlechte Glaube des im Grundbuch eingetragenen Erwerbers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Titelgeschäfts nur ausnahmsweise urkundlich nachgewiesen werden könne. [18] 4.3. Zu 6 Ob 2238/96b führte der Oberste Gerichtshof in einem Fall der Doppelveräußerung, in der der nicht im Grundbuch eingetragene Käufer vom Verkäufer die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts begehrte, aus, dass der gutgläubige Einzelrechtsnachfolger von der Rechtskraftwirkung eines gegen den Vormann ergangenen Urteils nicht erfasst werde, andernfalls Paragraph 440, ABGB obsolet wäre. Eine auf Paragraph 9, EO gestützte Exekutionsführung gegen den Erwerber scheitere im Regelfall daher bereits daran, dass der schlechte Glaube des im Grundbuch eingetragenen Erwerbers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Titelgeschäfts nur ausnahmsweise urkundlich nachgewiesen werden könne.
[19] Auch diese Entscheidung war wegen der impliziten Einschränkung des § 440 ABGB auf gutgläubige Erwerber ähnlicher Kritik der Literatur ausgesetzt wie die Entscheidung zu 5 Ob 16/94, weil es für eine Rechtsnachfolge iSd § 234 ZPO nicht auf die Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Erwerbers ankomme (Oberhammer, Glosse zu 6 Ob 2238/96 in ecolex 1997, 250). [19] Auch diese Entscheidung war wegen der impliziten Einschränkung des Paragraph 440, ABGB auf gutgläubige Erwerber ähnlicher Kritik der Literatur ausgesetzt wie die Entscheidung zu 5 Ob 16/94, weil es für eine Rechtsnachfolge iSd Paragraph 234, ZPO nicht auf die Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Erwerbers ankomme (Oberhammer, Glosse zu 6 Ob 2238/96 in ecolex 1997, 250).
[20] 4.4. In der exekutionsrechtlichen Entscheidung zu 3 Ob 202/00b (= RS0115033), der ein auf Herausgabe einer als Legat vermachten Liegenschaft lautender Titel, der gegen den schon vor Einleitung des Titelverfahrens einverleibten Erwerber vollstreckt werden sollte, zugrunde lag, lehnte der Oberste Gerichtshof die Entscheidung zu 5 Ob 16/94 ausdrücklich ab. Er verwies dabei darauf, dass Gegenstand des zugrunde liegenden Titelverfahrens kein dinglicher Anspruch, sondern die rein schuldrechtliche Verpflichtung auf Herausgabe des Legats war, die nach materiellem Recht nicht ohne weiteres auf den Erwerber der Liegenschaft übergehe. So wie bei einem Doppelverkauf der im Grundbuch eingetragene Käufer nicht in die schuldrechtliche Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem anderen Käufer, diesem Eigentum an der Liegenschaft zu verschaffen, eintrete, trete auch im Anlassfall der Erwerber nicht in die Pflicht des Veräußerers ein, die Liegenschaft an den Legatar zu übergeben.
[21] 4.5. In der Entscheidung zu 3 Ob 238/18y, in der ein Legatar die auf § 10 EO gestützte Feststellung begehrte, dass der ihm im Titelverfahren gegen den Erben zuerkannte Anspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten einer Liegenschaft gegen deren nunmehrigen Eigentümer vollstreckbar sei, hielt der Oberste Gerichtshof an den Grundsätzen der Entscheidung zu 3 Ob 202/00b fest. Da den während des Titelverfahrens als Eigentümer einverleibten Übernehmer gegenüber dem Legatar materiell-rechtlich keine idente Verpflichtung wie den im Titelverfahren beklagten Erben treffe, fehle es unabhängig von der Gutgläubigkeit des nunmehrigen Eigentümers an den Voraussetzungen des § 234 ZPO. [21] 4.5. In der Entscheidung zu 3 Ob 238/18y, in der ein Legatar die auf Paragraph 10, EO gestützte Feststellung begehrte, dass der ihm im Titelverfahren gegen den Erben zuerkannte Anspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten einer Liegenschaft gegen deren nunmehrigen Eigentümer vollstreckbar sei, hielt der Oberste Gerichtshof an den Grundsätzen der Entscheidung zu 3 Ob 202/00b fest. Da den während des Titelverfahrens als Eigentümer einverleibten Übernehmer gegenüber dem Legatar materiell-rechtlich keine idente Verpflichtung wie den im Titelverfahren beklagten Erben treffe, fehle es unabhängig von der Gutgläubigkeit des nunmehrigen Eigentümers an den Voraussetzungen des Paragraph 234, ZPO.
[22] 4.6. Die Entscheidungen zu 3 Ob 185/22k, 3 Ob 237/22g, 9 Ob 86/22w und 3 Ob 98/23t betrafen jeweils dieselbe Liegenschaft, die eine Treuhänderin während eines mit der Treugeberin geführten Verfahrens, in dem die Treuhänderin letztlich verpflichtet wurde, der Treugeberin die Liegenschaft infolge der Auflösung des Treuhandvertrags geräumt zu übergeben und in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts einzuwilligen, verkauft hatte.
[23] Den Entscheidungen zu 3 Ob 185/22k und 3 Ob 237/22g lagen von der Treugeberin gegen die Käuferin geführte, auf das gegen die Treuhänderin erwirkte Urteil gestützte Exekutionsverfahren zugrunde. Der Oberste Gerichtshof führte dabei gleichlautend aus, dass die treuhändig gehaltene Liegenschaft im Titelverfahren streitverfangen gewesen sei und daher der titulierte Anspruch bzw die daraus resultierende Verpflichtung des Treuhänders ex lege auf die Käuferin übergehe. Anderes könnte nur im Fall eines gutgläubigen Erwerbs gelten, der hier aber auszuschließen sei. Zu 3 Ob 185/22k bestätigte der Oberste Gerichtshof daher die vom Erstgericht bewilligte Räumungsexekution, wobei er aber betonte, dass kein Fall der Doppelveräußerung vorliege. Zu 3 Ob 237/22g bestätigte der Oberste Gerichtshof dagegen die vom Erstgericht bewilligte Exekution nach § 350 EO, ohne weiter auf die Frage der Rechtsnachfolge einzugehen. Diese Entscheidungen trafen in der Lehre erneut auf die schon zu 5 Ob 16/94 vorgetragenen kritischen Argumente (Schindl, Die Veräußerung der treuhändig gehaltenen Sache – ein Fall für § 234 ZPO? Überlegungen anlässlich 3 Ob 185/22k, ÖJZ 2023/7; ders, Glosse zu 3 Ob 237/22g in EvBl 2023/41). [23] Den Entscheidungen zu 3 Ob 185/22k und 3 Ob 237/22g lagen von der Treugeberin gegen die Käuferin geführte, auf das gegen die Treuhänderin erwirkte Urteil gestützte Exekutionsverfahren zugrunde. Der Oberste Gerichtshof führte dabei gleichlautend aus, dass die treuhändig gehaltene Liegenschaft im Titelverfahren streitverfangen gewesen sei und daher der titulierte Anspruch bzw die daraus resultierende Verpflichtung des Treuhänders ex lege auf die Käuferin übergehe. Anderes könnte nur im Fall eines gutgläubigen Erwerbs gelten, der hier aber auszuschließen sei. Zu 3 Ob 185/22k bestätigte der Oberste Gerichtshof daher die vom Erstgericht bewilligte Räumungsexekution, wobei er aber betonte, dass kein Fall der Doppelveräußerung vorliege. Zu 3 Ob 237/22g bestätigte der Oberste Gerichtshof dagegen die vom Erstgericht bewilligte Exekution nach Paragraph 350, EO, ohne weiter auf die Frage der Rechtsnachfolge einzugehen. Diese Entscheidungen trafen in der Lehre erneut auf die schon zu 5 Ob 16/94 vorgetragenen kritischen Argumente (Schindl, Die Veräußerung der treuhändig gehaltenen Sache – ein Fall für Paragraph 234, ZPO? Überlegungen anlässlich 3 Ob 185/22k, ÖJZ 2023/7; ders, Glosse zu 3 Ob 237/22g in EvBl 2023/41).
[24] Im Verfahren zu 9 Ob 86/22w, in dem die Treugeberin die Feststellung begehrte, dass die von ihr mit der Treuhänderin vereinbarte obligatorische Nutzungs- und Wohnrechtsvereinbarung gegenüber der Käuferin weiter bestehe, verwies der Oberste Gerichtshof hingegen darauf, dass der Anspruch der Treugeberin auf Rückübereignung der Liegenschaft ein obligatorischer Anspruch sei. Mangels eines dinglichen Herausgabeanspruchs der Treugeberin gegenüber der Treuhänderin komme § 234 ZPO von vornherein nicht zur Anwendung. [24] Im Verfahren zu 9 Ob 86/22w, in dem die Treugeberin die Feststellung begehrte, dass die von ihr mit der Treuhänderin vereinbarte obligatorische Nutzungs- und Wohnrechtsvereinbarung gegenüber der Käuferin weiter bestehe, verwies der Oberste Gerichtshof hingegen darauf, dass der Anspruch der Treugeberin auf Rückübereignung der Liegenschaft ein obligatorischer Anspruch sei. Mangels eines dinglichen Herausgabeanspruchs der Treugeberin gegenüber der Treuhänderin komme Paragraph 234, ZPO von vornherein nicht zur Anwendung.
[25] In der Entscheidung zu 3 Ob 98/23t war eine auf den gegenüber der Treuhänderin erwirkten Titel gestützte Herausgabexekution der Treugeberin gegen die Erwerberin zu beurteilen. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Voraussetzungen des § 234 ZPO als erfüllt, weil sich die begehrte Herausgabe aus der Position der Treuhänderin als Bestandgeberin ergebe, in die die Erwerberin gemäß § 1120 ABGB unmittelbar aufgrund des Gesetzes eingetreten sei. In der Lehre stieß diese Entscheidung auch hinsichtlich der Annahme eines Falls des § 1120 ABGB auf Kritik (Schindl, 3. Senat zum Dritten: Nochmals § 234 ZPO, Zak 2023/475). [25] In der Entscheidung zu 3 Ob 98/23t war eine auf den gegenüber der Treuhänderin erwirkten Titel gestützte Herausgabexekution der Treugeberin gegen die Erwerberin zu beurteilen. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Voraussetzungen des Paragraph 234, ZPO als erfüllt, weil sich die begehrte Herausgabe aus der Position der Treuhänderin als Bestandgeberin ergebe, in die die Erwerberin gemäß Paragraph 1120, ABGB unmittelbar aufgrund des Gesetzes eingetreten sei. In der Lehre stieß diese Entscheidung auch hinsichtlich der Annahme eines Falls des Paragraph 1120, ABGB auf Kritik (Schindl, 3. Senat zum Dritten: Nochmals Paragraph 234, ZPO, Zak 2023/475).
[26] 5.1. Dem Anlassfall liegt ein Exekutionstitel auf Verschaffung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft aufgrund einer Doppelveräußerung zugrunde. Der Senat hält dazu an den in den Entscheidungen zu 3 Ob 202/00b und 3 Ob 238/18y statuierten Grundsätzen fest.
[27] Demnach ist für die Erstreckung der Rechtskraftwirkung des gegen den Veräußerer erwirkten Exekutionstitels auf den (im Grundbuch einverleibten) Erwerber entscheidend, ob diesen nach materiellem Recht eine idente Verpflichtung wie den Veräußerer trifft, weil nur dann von einer Rechtsnachfolge iSd § 9 EO (iVm § 234 ZPO) gesprochen werden kann. Im Fall der Doppelveräußerung ist dies in der Regel, also ohne eine dahingehende Vereinbarung, nicht der Fall, weil streitverfangen nicht die Liegenschaft bzw das Eigentumsrecht an dieser selbst ist, sondern die schuldrechtliche Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem ersten, nicht im Grundbuch eingetragenen Käufer auf Herausgabe der Sache bzw auf Verschaffung des Eigentumsrechts an dieser. Dementsprechend lautet das Urteil in diesen Fällen auf die Abgabe von Erklärungen durch den Verkäufer, das in der Folge im Weg des § 350 EO zu vollstrecken ist. Dies ist auch folgerichtig, weil die Verpflichtung des Verkäufers, die Liegenschaft herauszugeben, kein dingliches, an der Sache haftendes Recht verschafft, das ohne weiteres auf einen (zweiten) Käufer übergeht, sondern ausschließlich den Verkäufer persönlich trifft. Tritt der zweite, im Grundbuch eingetragene Käufer aber nicht in den aus dem Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem ersten Käufer resultierenden Herausgabeanspruch bzw Eigentumsverschaffungsanspruch ein, so kommt es hinsichtlich des streitverfangenen Anspruchs auch nicht zu einem Übergang der Sachlegitimation, womit die Anwendung des § 234 ZPO ausscheidet. Nur diese Sicht stellt den von § 440 ABGB angeordneten Zustand im Fall einer Doppelveräußerung her. Der nicht im Grundbuch eingetragene (erste) Käufer ist daher auf Schadenersatzansprüche gegen den ihm zuvorgekommen (zweiten) Käufer (zufolge Eingriffs in fremde Forderungsrechte) verwiesen, die auch auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB), also Herausgabe der Liegenschaft gerichtet sein können (RS0015122 [T1, T2]; 2 Ob 126/13p Pkt III.3.; vgl RS0025920). [27] Demnach ist für die Erstreckung der Rechtskraftwirkung des gegen den Veräußerer erwirkten Exekutionstitels auf den (im Grundbuch einverleibten) Erwerber entscheidend, ob diesen nach materiellem Recht eine idente Verpflichtung wie den Veräußerer trifft, weil nur dann von einer Rechtsnachfolge iSd Paragraph 9, EO in Verbindung mit Paragraph 234, ZPO) gesprochen werden kann. Im Fall der Doppelveräußerung ist dies in der Regel, also ohne eine dahingehende Vereinbarung, nicht der Fall, weil streitverfangen nicht die Liegenschaft bzw das Eigentumsrecht an dieser selbst ist, sondern die schuldrechtliche Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem ersten, nicht im Grundbuch eingetragenen Käufer auf Herausgabe der Sache bzw auf Verschaffung des Eigentumsrechts an dieser. Dementsprechend lautet das Urteil in diesen Fällen auf die Abgabe von Erklärungen durch den Verkäufer, das in der Folge im Weg des Paragraph 350, EO zu vollstrecken ist. Dies ist auch folgerichtig, weil die Verpflichtung des Verkäufers, die Liegenschaft herauszugeben, kein dingliches, an der Sache haftendes Recht verschafft, das ohne weiteres auf einen (zweiten) Käufer übergeht, sondern ausschließlich den Verkäufer persönlich trifft. Tritt der zweite, im Grundbuch eingetragene Käufer aber nicht in den aus dem Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem ersten Käufer resultierenden Herausgabeanspruch bzw Eigentumsverschaffungsanspruch ein, so kommt es hinsichtlich des streitverfangenen Anspruchs auch nicht zu einem Übergang der Sachlegitimation, womit die Anwendung des Paragraph 234, ZPO ausscheidet. Nur diese Sicht stellt den von Paragraph 440, ABGB angeordneten Zustand im Fall einer Doppelveräußerung her. Der nicht im Grundbuch eingetragene (erste) Käufer ist daher auf Schadenersatzansprüche gegen den ihm zuvorgekommen (zweiten) Käufer (zufolge Eingriffs in fremde Forderungsrechte) verwiesen, die auch auf Naturalrestitution (Paragraph 1323, ABGB), also Herausgabe der Liegenschaft gerichtet sein können (RS0015122 [T1, T2]; 2 Ob 126/13p Pkt römisch drei.3.; vergleiche RS0025920).
[28] 5.2. Dabei kommt es auch nicht etwa – wie das aus der Entscheidung zu 6 Ob 2238/96b abgleitet werden könnte – auf die Gut- oder Schlechtgläubigkeit des im Grundbuch eingetragenen (zweiten) Käufers an. Abgesehen davon, dass die für die Anwendung des § 234 ZPO notwendige Rechtsnachfolge nicht von der Gutgläubigkeit des (zweiten) Käufers abhängt (vgl schon 3 Ob 202/00b), leiten bei der Doppelveräußerung beide Käufer ihre Ansprüche vom tatsächlichen Eigentümer (dem Veräußerter) ab, sodass ein derivativer Erwerb und kein Erwerb vom Nichtberechtigten vorliegt. Dem unter dem Begriff der Gutgläubigkeit angesprochenen Kriterium der Redlichkeit kommt im gegebenen Zusammenhang nur im Rahmen des schadenersatzrechtichen Restitutionsanspruchs des (ersten) Käufers gegen den im Grundbuch eingetragenen (zweiten) Käufer Bedeutung zu (vgl RS0011224 [T5, T11]). Der zwischen dem ersten und dem zweiten Käufer bestehende Schadenersatzanspruch steht auch in keinem Zusammenhang mit dem Anspruch des (ersten) Käufers gegen den Verkäufer auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft bzw auf deren Herausgabe. [28] 5.2. Dabei kommt es auch nicht etwa – wie das aus der Entscheidung zu 6 Ob 2238/96b abgleitet werden könnte – auf die Gut- oder Schlechtgläubigkeit des im Grundbuch eingetragenen (zweiten) Käufers an. Abgesehen davon, dass die für die Anwendung des Paragraph 234, ZPO notwendige Rechtsnachfolge nicht von der Gutgläubigkeit des (zweiten) Käufers abhängt vergleiche schon 3 Ob 202/00b), leiten bei der Doppelveräußerung beide Käufer ihre Ansprüche vom tatsächlichen Eigentümer (dem Veräußerter) ab, sodass ein derivativer Erwerb und kein Erwerb vom Nichtberechtigten vorliegt. Dem unter dem Begriff der Gutgläubigkeit angesprochenen Kriterium der Redlichkeit kommt im gegebenen Zusammenhang nur im Rahmen des schadenersatzrechtichen Restitutionsanspruchs des (ersten) Käufers gegen den im Grundbuch eingetragenen (zweiten) Käufer Bedeutung zu vergleiche RS0011224 [T5, T11]). Der zwischen dem ersten und dem zweiten Käufer bestehende Schadenersatzanspruch steht auch in keinem Zusammenhang mit dem Anspruch des (ersten) Käufers gegen den Verkäufer auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft bzw auf deren Herausgabe.
[29] 5.3. Für die Beurteilung des Rechtsübergangs ist allein die Natur des titulierten Anspruchs entscheidend. Es kommt darauf an, ob der titulierte Anspruch in unveränderter Form auf einen Rechtsnachfolger übergeht, was bei schuldrechtlichen Herausgabepflichten aber nicht der Fall ist. Es ist daher an sich auch nicht maßgebend, ob die Herausgabepflicht aus einem Kaufvertrag, einer Treuhandvereinbarung (vgl RS0010491) oder einem Legat (vgl RS0012630) resultiert. [29] 5.3. Für die Beurteilung des Rechtsübergangs ist allein die Natur des titulierten Anspruchs entscheidend. Es kommt darauf an, ob der titulierte Anspruch in unveränderter Form auf einen Rechtsnachfolger übergeht, was bei schuldrechtlichen Herausgabepflichten aber nicht der Fall ist. Es ist daher an sich auch nicht maßgebend, ob die Herausgabepflicht aus einem Kaufvertrag, einer Treuhandvereinbarung vergleiche RS0010491) oder einem Legat vergleiche RS0012630) resultiert.
[30] 6. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen trifft im Anlassfall die Verpflichtete gegenüber der Betreibenden nicht die idente Verpflichtung wie die im Titelverfahren beklagte Verkäuferin der Liegenschaft, weil im Titelverfahren nur der schuldrechtliche Herausgabeanspruch bzw der Anspruch auf Verschaffung des Eigentumsrechts streitverfangen war. Ausgehend davon fehlt es an einem Rechtsübergang iSd § 234 ZPO, sodass für die Anwendung des § 9 EO kein Raum verbleibt. Die Betreibende als erste, nicht im Grundbuch eingetragene Käuferin kann ihren gegen die Verkäuferin erwirkten, auf Herausgabe der Liegenschaft lautenden Titel daher nicht gegen die ihr gemäß § 440 ABGB zuvorgekommene Verpflichtete vollstrecken (vgl auch Binder in Deixler-Hübner, EO § 9 Rz 57). [30] 6. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen trifft im Anlassfall die Verpflichtete gegenüber der Betreibenden nicht die idente Verpflichtung wie die im Titelverfahren beklagte Verkäuferin der Liegenschaft, weil im Titelverfahren nur der schuldrechtliche Herausgabeanspruch bzw der Anspruch auf Verschaffung des Eigentumsrechts streitverfangen war. Ausgehend davon fehlt es an einem Rechtsübergang iSd Paragraph 234, ZPO, sodass für die Anwendung des Paragraph 9, EO kein Raum verbleibt. Die Betreibende als erste, nicht im Grundbuch eingetragene Käuferin kann ihren gegen die Verkäuferin erwirkten, auf Herausgabe der Liegenschaft lautenden Titel daher nicht gegen die ihr gemäß Paragraph 440, ABGB zuvorgekommene Verpflichtete vollstrecken vergleiche auch Binder in Deixler-Hübner, EO Paragraph 9, Rz 57).
[31] 7. Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen.
[32] Die Kostenentscheidung beruht im Anlassfall auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO. [32] Die Kostenentscheidung beruht im Anlassfall auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.