Der Rekurs ist zulässig, weil es auf die vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Rechtsfrage zu § 234 ZPO hier nicht ankommt und es daher einer oberstgerichtlichen Stellungnahme bedarf. Der Rekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil es auf die vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Rechtsfrage zu Paragraph 234, ZPO hier nicht ankommt und es daher einer oberstgerichtlichen Stellungnahme bedarf. Der Rekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, daß eine nach Streitanhängigkeit erfolgte Veräußerung der Liegenschaft auf die Sachlegitimation des Beklagten gemäß § 234 ZPO keinen Einfluß hätte. Der Beklagte hält in seinem Rekurs entgegen, das Berufungsgericht hätte das vom Kläger erstmals in seiner Berufung relevierte Rechtsproblem wegen des im Berufungsverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht aufgreifen dürfen. Ob die im § 234 ZPO angeordneten Rechtsfolgen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen hin von Amts wegen aufgegriffen werden durften oder dies nur auf entsprechende Parteibehauptungen im Verfahren erster Instanz erfolgen hätte können und ob schließlich zu diesem Thema ein (allenfalls auch gerügter) Verfahrensmangel wegen Verletzung der Anleitungspflicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, weil der Umstand, ob die Liegenschaft nach Streitanhängigkeit oder schon davor veräußert wurde, nicht entscheidungswesentlich ist.Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, daß eine nach Streitanhängigkeit erfolgte Veräußerung der Liegenschaft auf die Sachlegitimation des Beklagten gemäß Paragraph 234, ZPO keinen Einfluß hätte. Der Beklagte hält in seinem Rekurs entgegen, das Berufungsgericht hätte das vom Kläger erstmals in seiner Berufung relevierte Rechtsproblem wegen des im Berufungsverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht aufgreifen dürfen. Ob die im Paragraph 234, ZPO angeordneten Rechtsfolgen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen hin von Amts wegen aufgegriffen werden durften oder dies nur auf entsprechende Parteibehauptungen im Verfahren erster Instanz erfolgen hätte können und ob schließlich zu diesem Thema ein (allenfalls auch gerügter) Verfahrensmangel wegen Verletzung der Anleitungspflicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, weil der Umstand, ob die Liegenschaft nach Streitanhängigkeit oder schon davor veräußert wurde, nicht entscheidungswesentlich ist.
Gemäß § 234 ZPO hat die Veräußerung einer im Streit verfangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß. Die Bestimmung ist nach Lehre und Rechtsprechung eine Schutzvorschrift, die verhindern soll, daß sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt und dadurch einen Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt. Unter Veräußerung des Streitgegenstandes ist grundsätzlich jede Art der Einzelrechtsnachfolge auf Seite jeder der Parteien des Prozesses zu verstehen (SZ 63/151 mwN). Die Rechtskraft eines gegen den Verkäufer der Liegenschaft ergangenen Urteils erstreckt sich auch auf den Käufer der Liegenschaft als Einzelrechtsnachfolger und kann unter den Voraussetzungen des § 9 EO, allenfalls des § 10 EO gegen diesen vollstreckt werden (JB 63 neu = SZ 28/265; MietSlg 40.831). Diese Ausführungen gelten für den Doppelverkauf aber nur eingeschränkt. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Grundsätze des JB 63 neu gegenüber einem Erwerber der Liegenschaft, der Eigentum im Vertrauen auf den Grundbuchsstand gutgläubig erworben hat, nicht anzuwenden sind. Der gegen den Vormann (Veräußerer) erwirkte Titel kann gegen den Erwerber nicht vollstreckt werden (SZ 34/29 und 166, SZ 40/36; EvBl 1969/125; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 234). Der gutgläubige Einzelrechtsnachfolger wird von der Rechtskraftwirkung eines gegen den Vormann ergangenen Urteils nicht erfaßt (Fasching ZPR2 Rz 1526). Andernfalls wäre § 440 ABGB obsolet, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer unbeweglichen Sache diese demjenigen zufällt, welcher früher um die Einverleibung angesucht hat. Die Exekutionsführung gegen den Erwerber nach § 9 EO muß wohl im Regelfall schon daran scheitern, daß der schlechte Glaube des im Grundbuch eingetragenen Erwerbers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Titelgeschäftes urkundlich nicht nachgewiesen werden kann, es sei denn, der schlechte Glaube wäre nach den vorgelegten Grundbuchsauszügen erweislich, etwa im Fall einer mit besserer Priorität ausgestatteten Grundbuchsanmerkung (beispielsweise einer Klageanmerkung wie in SZ 40/36). Wenn also ein gegen den Vormann (Doppelveräußerer) erwirktes Urteil nicht gegen den späteren Erwerber der Liegenschaft wirkt (wofür auch Erwägungen zum Parteigehör nach Art 6 MRK sprechen, weil ja der Erwerber am Prozeß gegen den Vormann nicht beteiligt ist), kommt es auf den prozessualen Einwand nach § 234 ZPO nicht mehr an. Es ist in jedem Fall, unabhängig davon, ob die Dritten vor oder nach Streitanhängigkeit Eigentum erworben (ihr Grundbuchsgesuch eingebracht) haben, die materielle Rechtslage zwischen dem Erstkäufer und dem Veräußerer zu prüfen. Zu dieser hat der Beklagte dem Klagevorbringen entgegengesetzt, daß kein Kaufvertrag zustandegekommen sei und daß (für den Fall der Feststellung eines Kaufvertrages) die begehrte Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts wegen des in der Zwischenzeit erfolgten weiteren Kaufvertrages und der Einverleibung des Eigentumsrechtes von Dritten rechtlich unmöglich sei. Aus der festgestellten Tatsache, daß der Beklagte nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft ist, ergibt sich noch nicht die rechtliche Unmöglichkeit des Klagebegehrens. Der erkennende Senat hat zu diesem Thema in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt:Gemäß Paragraph 234, ZPO hat die Veräußerung einer im Streit verfangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß. Die Bestimmung ist nach Lehre und Rechtsprechung eine Schutzvorschrift, die verhindern soll, daß sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt und dadurch einen Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt. Unter Veräußerung des Streitgegenstandes ist grundsätzlich jede Art der Einzelrechtsnachfolge auf Seite jeder der Parteien des Prozesses zu verstehen (SZ 63/151 mwN). Die Rechtskraft eines gegen den Verkäufer der Liegenschaft ergangenen Urteils erstreckt sich auch auf den Käufer der Liegenschaft als Einzelrechtsnachfolger und kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, EO, allenfalls des Paragraph 10, EO gegen diesen vollstreckt werden (JB 63 neu = SZ 28/265; MietSlg 40.831). Diese Ausführungen gelten für den Doppelverkauf aber nur eingeschränkt. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Grundsätze des JB 63 neu gegenüber einem Erwerber der Liegenschaft, der Eigentum im Vertrauen auf den Grundbuchsstand gutgläubig erworben hat, nicht anzuwenden sind. Der gegen den Vormann (Veräußerer) erwirkte Titel kann gegen den Erwerber nicht vollstreckt werden (SZ 34/29 und 166, SZ 40/36; EvBl 1969/125; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 234,). Der gutgläubige Einzelrechtsnachfolger wird von der Rechtskraftwirkung eines gegen den Vormann ergangenen Urteils nicht erfaßt (Fasching ZPR2 Rz 1526). Andernfalls wäre Paragraph 440, ABGB obsolet, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer unbeweglichen Sache diese demjenigen zufällt, welcher früher um die Einverleibung angesucht hat. Die Exekutionsführung gegen den Erwerber nach Paragraph 9, EO muß wohl im Regelfall schon daran scheitern, daß der schlechte Glaube des im Grundbuch eingetragenen Erwerbers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Titelgeschäftes urkundlich nicht nachgewiesen werden kann, es sei denn, der schlechte Glaube wäre nach den vorgelegten Grundbuchsauszügen erweislich, etwa im Fall einer mit besserer Priorität ausgestatteten Grundbuchsanmerkung (beispielsweise einer Klageanmerkung wie in SZ 40/36). Wenn also ein gegen den Vormann (Doppelveräußerer) erwirktes Urteil nicht gegen den späteren Erwerber der Liegenschaft wirkt (wofür auch Erwägungen zum Parteigehör nach Artikel 6, MRK sprechen, weil ja der Erwerber am Prozeß gegen den Vormann nicht beteiligt ist), kommt es auf den prozessualen Einwand nach Paragraph 234, ZPO nicht mehr an. Es ist in jedem Fall, unabhängig davon, ob die Dritten vor oder nach Streitanhängigkeit Eigentum erworben (ihr Grundbuchsgesuch eingebracht) haben, die materielle Rechtslage zwischen dem Erstkäufer und dem Veräußerer zu prüfen. Zu dieser hat der Beklagte dem Klagevorbringen entgegengesetzt, daß kein Kaufvertrag zustandegekommen sei und daß (für den Fall der Feststellung eines Kaufvertrages) die begehrte Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts wegen des in der Zwischenzeit erfolgten weiteren Kaufvertrages und der Einverleibung des Eigentumsrechtes von Dritten rechtlich unmöglich sei. Aus der festgestellten Tatsache, daß der Beklagte nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft ist, ergibt sich noch nicht die rechtliche Unmöglichkeit des Klagebegehrens. Der erkennende Senat hat zu diesem Thema in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt:
"Bei verschuldeter Leistungsunmöglichkeit ist zur Vertragserfüllung zu verurteilen, wenn noch eine ernstzunehmende Chance besteht, daß später noch erfüllt werden kann (JBl 1992, 517). Nur wenn die notwendige Mitwirkung des Dritten mit Sicherheit nicht erreicht werden kann, darf der Gläubiger auf dem Erfüllungsanspruch nicht beharren (EvBl 1989/17). Verweigert ein Dritter, dessen Mitwirkung zur Erbringung der Leistung erforderlich ist, diese ernstlich und endgültig, so darf nicht zur Primärleistung verurteilt werden, sofern nicht trotzdem die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Wiedererwerbs besteht. Zweifel gehen hiebei zu Lasten des beweispflichtigen Schuldners; kann dieser nicht nachweisen, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, ist dem Leistungsbegehren stattzugeben (8 Ob 640/92). Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, daß er alles unternommen habe, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (JBl 1987, 783)." An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Der Kläger hat als Käufer der Liegenschaft (den Nachweis seiner Behauptungen vorausgesetzt) einen Eigentumsverschaffungsanspruch. Prozeßgegenstand ist aber nicht der dingliche Herausgabeanspruch (rei vindicatio), sondern der obligatorische Vertragsanspruch auf Abgabe einer Erklärung (vgl dazu Hoyer in seiner in JBl 1994, 645 veröffentlichten Entscheidungskritik zu 5 Ob 16/94 = JBl 1994, 691 = NZ 1994, 87). Der Erklärungsabgabeverpflichtung des Beklagten als Voraussetzung für die spätere Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers steht nicht ein fehlendes Rechtsschutzinteresse aus dem Grund der rechtlichen Unmöglichkeit der Durchführung des Eigentumserwerbs im Grundbuch entgegen. Der Beklagte hat nicht einmal behauptet, daß die Erwerber der Liegenschaft unter keinen Umständen bereit seien, die Liegenschaft wieder an ihn rückzuübertragen. Im Fall der Feststellung ihrer Schlechtgläubigkeit wäre eine Zustimmung zur Rückübertragung des Eigentums auch durchaus denkbar, könnten die Erwerber doch vom Kläger auch direkt in Anspruch genommen werden (SZ 63/186 und 221). Von einer rechtlichen Unmöglichkeit kann daher - zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium - nicht ausgegangen werden."Bei verschuldeter Leistungsunmöglichkeit ist zur Vertragserfüllung zu verurteilen, wenn noch eine ernstzunehmende Chance besteht, daß später noch erfüllt werden kann (JBl 1992, 517). Nur wenn die notwendige Mitwirkung des Dritten mit Sicherheit nicht erreicht werden kann, darf der Gläubiger auf dem Erfüllungsanspruch nicht beharren (EvBl 1989/17). Verweigert ein Dritter, dessen Mitwirkung zur Erbringung der Leistung erforderlich ist, diese ernstlich und endgültig, so darf nicht zur Primärleistung verurteilt werden, sofern nicht trotzdem die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Wiedererwerbs besteht. Zweifel gehen hiebei zu Lasten des beweispflichtigen Schuldners; kann dieser nicht nachweisen, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, ist dem Leistungsbegehren stattzugeben (8 Ob 640/92). Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, daß er alles unternommen habe, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (JBl 1987, 783)." An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Der Kläger hat als Käufer der Liegenschaft (den Nachweis seiner Behauptungen vorausgesetzt) einen Eigentumsverschaffungsanspruch. Prozeßgegenstand ist aber nicht der dingliche Herausgabeanspruch (rei vindicatio), sondern der obligatorische Vertragsanspruch auf Abgabe einer Erklärung vergleiche dazu Hoyer in seiner in JBl 1994, 645 veröffentlichten Entscheidungskritik zu 5 Ob 16/94 = JBl 1994, 691 = NZ 1994, 87). Der Erklärungsabgabeverpflichtung des Beklagten als Voraussetzung für die spätere Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers steht nicht ein fehlendes Rechtsschutzinteresse aus dem Grund der rechtlichen Unmöglichkeit der Durchführung des Eigentumserwerbs im Grundbuch entgegen. Der Beklagte hat nicht einmal behauptet, daß die Erwerber der Liegenschaft unter keinen Umständen bereit seien, die Liegenschaft wieder an ihn rückzuübertragen. Im Fall der Feststellung ihrer Schlechtgläubigkeit wäre eine Zustimmung zur Rückübertragung des Eigentums auch durchaus denkbar, könnten die Erwerber doch vom Kläger auch direkt in Anspruch genommen werden (SZ 63/186 und 221). Von einer rechtlichen Unmöglichkeit kann daher - zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium - nicht ausgegangen werden.
Die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Verfahrensergänzung ist zwar nicht aus dem Grund der Prüfung der Voraussetzungen des § 234 ZPO, aber doch im Ergebnis aus den dargelegten Gründen berechtigt. Das Erstgericht wird die beantragten Beweise zum Thema der obligatorischen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und bei Bejahung eines Kaufvertrages auch zum Thema der Gutgäubigkeit der im Grundbuch eingetragenen Erwerber der Liegenschaft durchzuführen haben. Im Falle der Feststellung einer Schlechtgläubigkeit wäre die Sache im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif. Bei gegenteiliger Feststellung wird das Erstgericht die Rechtslage zur Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung durch den Beklagten mit den Parteien zu erörtern und diesen allenfalls die Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen einzuräumen haben.Die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Verfahrensergänzung ist zwar nicht aus dem Grund der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 234, ZPO, aber doch im Ergebnis aus den dargelegten Gründen berechtigt. Das Erstgericht wird die beantragten Beweise zum Thema der obligatorischen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und bei Bejahung eines Kaufvertrages auch zum Thema der Gutgäubigkeit der im Grundbuch eingetragenen Erwerber der Liegenschaft durchzuführen haben. Im Falle der Feststellung einer Schlechtgläubigkeit wäre die Sache im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif. Bei gegenteiliger Feststellung wird das Erstgericht die Rechtslage zur Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung durch den Beklagten mit den Parteien zu erörtern und diesen allenfalls die Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen einzuräumen haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.