Rechtssatz RS0000291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000291
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Solange der Exekutionstitel zu Recht besteht, ist es ohne Bedeutung, ob die Rechtsnachfolge vor oder nach dessen Entstehen eintrat, wenn diese erst nach Streitanhängigkeit im Titelverfahren erfolgt ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 836/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 836/76
- 3 Ob 285/02m
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 285/02m
Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung des § 9 EO setzt prinzipiell voraus, dass der Rechtsübergang nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgte. (T1); Beisatz: Lediglich in jenen Fällen, in denen bei einem Zivilprozess nach Veräußerung der streitverfangenen Sache (§ 234 ZPO) das Urteil gegen den ursprünglichen Sachinhaber ergeht, kann die Rechtsnachfolge auch vor Entstehen des Exekutionstitels erfolgt sein, wenn diese erst nach Streitanhängigkeit im Titelverfahren erfolgte. (T2)
- 3 Ob 86/06b
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 86/06b
Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Bei Urteilen kommt es auf den Zeitpunkt an, bis zu dem der Rechtsübergang noch im Prozess geltend gemacht werden konnte. (T3); Beisatz: Hier: Der Parteiwechsel von der Verlassenschaft auf die Erbin durch Einantwortung erfolgte erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung im Titelverfahren und konnte daher im Titelverfahren nicht mehr geltend gemacht und berücksichtigt werden. (T4)
- 3 Ob 14/11x
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 14/11x
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/30
- 3 Ob 185/22k
Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 185/22k
Vgl; Beis wie T2
- 3 Ob 193/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 193/25s
- 3 Ob 69/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 69/26g
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000291
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00836_7600000_001