Rechtssatz RS0109183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109183
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
§ 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. Auf letzteren Zeitpunkt kommt es auch für die Frage der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Zuge eines Teilungsverfahrens an (hier: Kläger veräußert einen Teil seines Miteigentumsanteils nach Streitanhängigkeit aber vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an einen Dritten).Paragraph 234, ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber Paragraph 406, ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. Auf letzteren Zeitpunkt kommt es auch für die Frage der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Zuge eines Teilungsverfahrens an (hier: Kläger veräußert einen Teil seines Miteigentumsanteils nach Streitanhängigkeit aber vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an einen Dritten).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 498/97i
Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 498/97i
- 5 Ob 165/00a
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 165/00a
nur: § 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. (T1)
Veröff: SZ 73/116
- 9 ObA 330/00w
Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 330/00w
nur T1
- 5 Ob 131/03f
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 131/03f
Auch; Veröff: SZ 2003/81
- 8 ObA 102/03p
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 102/03p
Vgl auch; Beisatz: Legalzession an IAF (§ 11 Abs 1 IESG) nach Streitanhängigkeit nimmt nicht die Aktivlegitimation des ehemaligen Dienstnehmers. (T2)
- 3 Ob 129/05z
Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 129/05z
nur T1
- 5 Ob 155/06i
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
Vgl aber; Beisatz: Das gilt nur, wenn die Sachlegitimation einer Partei im Laufe des Verfahrens wegfällt und auf einen Einzelrechtsnachfolger übergeht. (T3)
Veröff: SZ 2006/104
- 5 Ob 80/08p
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 80/08p
Vgl aber; Beisatz: Die Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Verfahrens kann im Ergebnis aber dann vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage von der Möglichkeit der Teilung (insbesondere der Teilung ins Wohnungseigentum) gewarnt war. (T4)
Bem: Siehe RS0118029. (T5)
- 3 Ob 104/11g
Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 104/11g
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 21/12b
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 21/12b
Auch; nur: § 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet. (T6)
Beis wie T3
- 1 Ob 253/11d
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 253/11d
nur T1
- 4 Ob 212/12y
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 212/12y
nur T1
- 1 Ob 150/14m
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
nur T1
- 3 Ob 198/16p
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 198/16p
Auch; nur T1
- 5 Ob 161/16m
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 161/16m
Auch
- 5 Ob 115/18z
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 115/18z
Vgl
- 2 Ob 22/22g
Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 22/22g
nur T1
- 3 Ob 98/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 98/23t
vgl; Beisatz wie T1: Hier: Veräußerung eines Bestandobjekts (T7)
- 5 Ob 5/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 5/25h
vgl
- 3 Ob 69/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 69/26g
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109183
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19971216_OGH0002_0050OB00498_97I0000_001