Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grunde zulässig; sie ist im Umfang des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
§ 22 WEG regelt den bei Wohnungseigentum anstelle der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB (außer zwischen Ehegatten) tretenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers (bzw bei qualifiziert gemischtem Wohnungseigentum eines schlichten Miteigentümers) aus den in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Gründen (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 1 zu § 22 WEG). Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrigen Miteigentümer, und zwar berechnet nach Anteilen, wobei der Anteil des Beklagten nicht berücksichtigt wird (Faistenberger/Barta/Call WEG-Kommentar Rz 2; Würth aaO Rz 2). Wegen des im Bereich des Wohnungseigentums herrschenden ( - vom Ehegatten-Wohnungseigentum abgesehen - ) Unteilbarkeitsgrundsatzes stellt diese Ausschlussklage ein notwendiges, an die Stelle der Aufteilung des gemeinsamen Eigentums tretendes Instrumentarium dar, um auf diese Weise einen Miteigentümer ausschließen zu können, dessen Verhalten für die übrigen Miteigentümer nicht mehr zumutbar ist. Wenn nun der Gesetzgeber - anders als bei der Teilungsklage, wo alle Miteigentümer entweder Kläger oder Beklagte sein müssen - den Weg gewählt hat, dass ein Miteigentümer über "Klage der Mehrheit" der übrigen Miteigentümer aus der Gemeinschaft auszuschließen ist, trägt damit er damit dem - speziell bei größeren Wohnungseigentumsanlagen - auftretenden Umstand Rechnung, dass ein gemeinsames Vorgehen nicht immer leicht herbeizuführen ist und demnach die Mehrheit genügen soll, die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte zu setzen, ohne nicht zustimmende oder nicht teilnehmende Miteigentümer auf Zustimmung zur Klagsführung verhalten zu müssen. Nach der Lehre (Faistenberger/Barta/Call aaO Rz 6; dieser Meinung ohne darüber hinausgehende Argumente folgend: Würth aaO Rz 2, Palten Wohnungseigentumsrecht2 Rz 229) ist in der klagenden Mehrheit nur eine einfache materielle Streitgenossenschaft zu ersehen, wobei die Mehrheit auch noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung aufrecht sein muss. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass der Wortlaut "auf Klage der Mehrheit" ein solches qualifiziertes Erfordernis nicht erkennen lässt, drängt sich sachlich die Parallelität zur Teilungsklage auf, wo unstrittig eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO angenommen wird (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 14). Einheitliche Streitpartei ist eine Streitgenossenschaft dann, wenn sich die Urteilswirkungen nach der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses ("anspruchsgebunden") oder kraft gesetzlicher Vorschrift ("wirkungsgebunden") auf alle Einzelpersonen erstrecken. Letzteres trifft zweifelsohne auf diejenigen, mit Mehrheit ausgestatteten Miteigentümer zu, welche die Klage erhoben haben: Der Klage kann nur zur Gänze Folge gegeben werden oder sie ist zur Gänze abzuweisen, ein anderes Ergebnis hinsichtlich einzelner Kläger ist nicht möglich. Soweit Faistenberger/Barta/Call (aaO Rz 5, 6) der Annahme einer einheitlichen Streitgenossenschaft kritisch gegenüber stehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine Einigung einzelner Miteigentümer mit dem auszuschließenden Miteigentümer möglicherweise den materiellen Ausschlussgrund beseitigt, doch ergibt sich daraus keine notwendigerweise andere prozessuale Betrachtung. Nicht zu teilen ist ferner die Auffassung (Faistenberger/Barta/Call aaO Rz 15), wonach § 234 ZPO deshalb im Ausschließungsstreit nicht anwendbar sei, weil Streitgegenstand nicht die Eigentumswohnung, sondern der Ausschluss aus der Gemeinschaft sei. Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Sache immer dann streitverfangen, wenn die Sachbefugnis des Klägers oder des Beklagten im Prozess auf den Rechtsbeziehungen zu dieser Sache beruht, gleichgültig, ob sich das Sachantragsbegehren unmittelbar schon in seinem Wortlaut auf diese Sache erstreckt (RIS-Justiz RS0039303, insbesondere 4 Ob 128/90). Dies bedeutet für den Ausschließungsprozess, dass vordergründig wohl der Ausschluss aus der Gemeinschaft Streitgegenstand ist, dahinter aber der - wenn auch erst durch eine nachfolgende Versteigerung erfolgende - Verlust des Miteigentums steht. Zieht man nun den Vergleich zur ansonsten statthabenden Teilungsklage, ergibt sich, dass § 234 ZPO, demzufolge die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, Anwendung findet. Diese Bestimmung stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO insofern dar, als für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet und lediglich für die anderen Entscheidungsgrundlagen der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (WoBl 1998, 239 mwN). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nach dem auf eine einheitliche Streitpartei anzuwendenden prozessualen Günstigkeitsprinzip (Fucik aaO Rz 6) die Säumigkeit einzelner, bei der Mehrheit der übrigen Miteigentümer mitgezählten, ursprünglichen Kläger bei Erhebung von Berufung und Revision nicht schadet und die Erhebung dieser Rechtsmittel durch eine Minderheit auch für die anderen Kläger wirksam ist. Unbeachtlich ist demzufolge auch die mit dem Siebentkläger getroffene Ruhensvereinbarung (JBl 1958, 627). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Siebentklägers gemäß § 7 Abs 1 iVm § 6 Abs 3 KO ohne Einfluss ist, weil der vom Siebentkläger mitgetragene Ausschließungsanspruch das zu dessen Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft.Paragraph 22, WEG regelt den bei Wohnungseigentum anstelle der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB (außer zwischen Ehegatten) tretenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers (bzw bei qualifiziert gemischtem Wohnungseigentum eines schlichten Miteigentümers) aus den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gründen (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 1 zu Paragraph 22, WEG). Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrigen Miteigentümer, und zwar berechnet nach Anteilen, wobei der Anteil des Beklagten nicht berücksichtigt wird (Faistenberger/Barta/Call WEG-Kommentar Rz 2; Würth aaO Rz 2). Wegen des im Bereich des Wohnungseigentums herrschenden ( - vom Ehegatten-Wohnungseigentum abgesehen - ) Unteilbarkeitsgrundsatzes stellt diese Ausschlussklage ein notwendiges, an die Stelle der Aufteilung des gemeinsamen Eigentums tretendes Instrumentarium dar, um auf diese Weise einen Miteigentümer ausschließen zu können, dessen Verhalten für die übrigen Miteigentümer nicht mehr zumutbar ist. Wenn nun der Gesetzgeber - anders als bei der Teilungsklage, wo alle Miteigentümer entweder Kläger oder Beklagte sein müssen - den Weg gewählt hat, dass ein Miteigentümer über "Klage der Mehrheit" der übrigen Miteigentümer aus der Gemeinschaft auszuschließen ist, trägt damit er damit dem - speziell bei größeren Wohnungseigentumsanlagen - auftretenden Umstand Rechnung, dass ein gemeinsames Vorgehen nicht immer leicht herbeizuführen ist und demnach die Mehrheit genügen soll, die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte zu setzen, ohne nicht zustimmende oder nicht teilnehmende Miteigentümer auf Zustimmung zur Klagsführung verhalten zu müssen. Nach der Lehre (Faistenberger/Barta/Call aaO Rz 6; dieser Meinung ohne darüber hinausgehende Argumente folgend: Würth aaO Rz 2, Palten Wohnungseigentumsrecht2 Rz 229) ist in der klagenden Mehrheit nur eine einfache materielle Streitgenossenschaft zu ersehen, wobei die Mehrheit auch noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung aufrecht sein muss. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass der Wortlaut "auf Klage der Mehrheit" ein solches qualifiziertes Erfordernis nicht erkennen lässt, drängt sich sachlich die Parallelität zur Teilungsklage auf, wo unstrittig eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO angenommen wird (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 14,). Einheitliche Streitpartei ist eine Streitgenossenschaft dann, wenn sich die Urteilswirkungen nach der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses ("anspruchsgebunden") oder kraft gesetzlicher Vorschrift ("wirkungsgebunden") auf alle Einzelpersonen erstrecken. Letzteres trifft zweifelsohne auf diejenigen, mit Mehrheit ausgestatteten Miteigentümer zu, welche die Klage erhoben haben: Der Klage kann nur zur Gänze Folge gegeben werden oder sie ist zur Gänze abzuweisen, ein anderes Ergebnis hinsichtlich einzelner Kläger ist nicht möglich. Soweit Faistenberger/Barta/Call (aaO Rz 5, 6) der Annahme einer einheitlichen Streitgenossenschaft kritisch gegenüber stehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine Einigung einzelner Miteigentümer mit dem auszuschließenden Miteigentümer möglicherweise den materiellen Ausschlussgrund beseitigt, doch ergibt sich daraus keine notwendigerweise andere prozessuale Betrachtung. Nicht zu teilen ist ferner die Auffassung (Faistenberger/Barta/Call aaO Rz 15), wonach Paragraph 234, ZPO deshalb im Ausschließungsstreit nicht anwendbar sei, weil Streitgegenstand nicht die Eigentumswohnung, sondern der Ausschluss aus der Gemeinschaft sei. Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Sache immer dann streitverfangen, wenn die Sachbefugnis des Klägers oder des Beklagten im Prozess auf den Rechtsbeziehungen zu dieser Sache beruht, gleichgültig, ob sich das Sachantragsbegehren unmittelbar schon in seinem Wortlaut auf diese Sache erstreckt (RIS-Justiz RS0039303, insbesondere 4 Ob 128/90). Dies bedeutet für den Ausschließungsprozess, dass vordergründig wohl der Ausschluss aus der Gemeinschaft Streitgegenstand ist, dahinter aber der - wenn auch erst durch eine nachfolgende Versteigerung erfolgende - Verlust des Miteigentums steht. Zieht man nun den Vergleich zur ansonsten statthabenden Teilungsklage, ergibt sich, dass Paragraph 234, ZPO, demzufolge die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, Anwendung findet. Diese Bestimmung stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie eine Ausnahme gegenüber Paragraph 406, ZPO insofern dar, als für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet und lediglich für die anderen Entscheidungsgrundlagen der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (WoBl 1998, 239 mwN). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nach dem auf eine einheitliche Streitpartei anzuwendenden prozessualen Günstigkeitsprinzip (Fucik aaO Rz 6) die Säumigkeit einzelner, bei der Mehrheit der übrigen Miteigentümer mitgezählten, ursprünglichen Kläger bei Erhebung von Berufung und Revision nicht schadet und die Erhebung dieser Rechtsmittel durch eine Minderheit auch für die anderen Kläger wirksam ist. Unbeachtlich ist demzufolge auch die mit dem Siebentkläger getroffene Ruhensvereinbarung (JBl 1958, 627). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Siebentklägers gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, KO ohne Einfluss ist, weil der vom Siebentkläger mitgetragene Ausschließungsanspruch das zu dessen Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft.
Aus § 234 ZPO ergibt sich wiederum die Konsequenz, dass die Veräußerung der Miteigentumsanteile während des laufenden Verfahrens durch einzelne Kläger prozessual unbeachtlich ist. Sowohl der ursprüngliche Zwölftkläger als auch die ursprünglichen Vierundzwanzigst- und Fünfundzwanzigstkläger sind daher nach wie vor Parteien des Verfahrens, weil sich die beklagte Partei gegen einen Eintritt deren Einzelrechtsnachfolger ausdrücklich ausgesprochen hat. Die Revisionen dieser Einzelrechtsnachfolger waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Auch mittlerweile erfolgte Kündigungen der Vollmacht des gemeinsamen Klagevertreters sind insoweit unbeachtlich, als ein anderer Vertreter nicht bestellt wurde und Zustellungen daher weiterhin wirksam an den bisherigen Vertreter erfolgen konnten.Aus Paragraph 234, ZPO ergibt sich wiederum die Konsequenz, dass die Veräußerung der Miteigentumsanteile während des laufenden Verfahrens durch einzelne Kläger prozessual unbeachtlich ist. Sowohl der ursprüngliche Zwölftkläger als auch die ursprünglichen Vierundzwanzigst- und Fünfundzwanzigstkläger sind daher nach wie vor Parteien des Verfahrens, weil sich die beklagte Partei gegen einen Eintritt deren Einzelrechtsnachfolger ausdrücklich ausgesprochen hat. Die Revisionen dieser Einzelrechtsnachfolger waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Auch mittlerweile erfolgte Kündigungen der Vollmacht des gemeinsamen Klagevertreters sind insoweit unbeachtlich, als ein anderer Vertreter nicht bestellt wurde und Zustellungen daher weiterhin wirksam an den bisherigen Vertreter erfolgen konnten.
Somit steht fest, dass die aktive Klagslegitimation nach wie vor besteht und die Minderheit rechtswirksam Rechtsmittel erheben konnte.
Da der Gesetzgeber auch bei Einführung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem 3. WÄG (§ 13c WEG) den Wortlaut des § 22 WEG unverändert belassen hat, ist anzunehmen, dass er die Klagslegitimation für die Ausschließung eines Miteigentümers nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen, sondern bei der "Mehrheit" belassen wollte. Dem von Löcker (Die Wohnungseigentümergemeinschaft 89, FN 105) für überlegenswert erachteten Gedanken, anstelle der Mehrheit nunmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft eintreten zu lassen, ist somit nicht beizupflichten. Mit Oberhofer (Klagslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft im Ausschließungsverfahren nach § 22 WEG? in Immolex 1998, 187) ist daher an der Klagslegitimation der von der WEG verschiedenen Mehrheit festzuhalten.Da der Gesetzgeber auch bei Einführung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem 3. WÄG (Paragraph 13 c, WEG) den Wortlaut des Paragraph 22, WEG unverändert belassen hat, ist anzunehmen, dass er die Klagslegitimation für die Ausschließung eines Miteigentümers nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen, sondern bei der "Mehrheit" belassen wollte. Dem von Löcker (Die Wohnungseigentümergemeinschaft 89, FN 105) für überlegenswert erachteten Gedanken, anstelle der Mehrheit nunmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft eintreten zu lassen, ist somit nicht beizupflichten. Mit Oberhofer (Klagslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft im Ausschließungsverfahren nach Paragraph 22, WEG? in Immolex 1998, 187) ist daher an der Klagslegitimation der von der WEG verschiedenen Mehrheit festzuhalten.
Die Revision ist berechtigt, weil das Erstgericht - ausgehend von einer vom Revisionsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht - entscheidungserhebliche Feststellungen nicht getroffen hat. Nach der in einem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung vom 20. Oktober 1999, 5 Ob 145/99f, steht jedem entreicherten Mit- und Wohnungseigentümer, aus dessen Vermögen Schulden eines säumigen Miteigentümers getilgt wurden, jedenfalls auch ein selbständiges Klagerecht zu (vgl WoBl 1989/19 mwN). Wörtlich heißt es dort: "Dass dabei Vermögen der Kläger auf einem Anderkonto des Verwalters zur Zahlung rückständiger Leistungen einzelner Wohnungseigentümer verwendet wurde, ändert nichts daran, weil diesfalls der Verwalter die Zahlung nach ihren Weisungen vornahm - wie den Feststellungen zu entnehmen ist. Ein solcher Fall liegt nicht anders, als hätten die Kläger dem Verwalter Bargeld mit dem Auftrag übergeben, damit die Schulden eines säumigen Wohnungseigentümers abzudecken. Der Versuch, aus einer sachenrechtlichen Zuordnung des Geldbetrages zum Vermögen des Verwalters (Anderkonto) die materiellrechtliche Anspruchszugehörigkeit, die als Auftrag und Zweckwidmung resultiert, zu leugnen, schlägt daher fehl. Nur im Verhältnis zwischen dem Bankinstitut und dem aus dem Anderkonto Berechtigten bzw Verpflichteten wäre der Einwand zulässig, es komme nicht darauf an, aus wessen Vermögen Eingänge stammen und wessen Gunsten Zahlungen getätigt wurden. Die Kläger aber stützen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Bereicherungstatbestand des § 1042 ABGB. Die Anspruchszugehörigkeit eines nach § 1042 ABGB getätigten Aufwand geht also dadurch nicht verloren, dass die Abwicklung der ihn begründenden Zahlungen über das Anderkonto eines Dritten erfolgt." Wurden nun, wie im vorliegenden Fall, Mittel der Gemeinschaft auf einem Anderkonto "stehengelassen", zu dessen Abdeckung ein anderer Miteigentümer verpflichtet gewesen wäre, ist er seinen Pflichten aus der Gemeinschaft nicht nachgekommen (§ 22 Abs 1 Z 1 WEG). Dem Argument, dass durch die "Verwendung" im Sinne des § 1042 ABGB an die Stelle eines nach drei Jahren verjährenden Anspruches ein solcher getreten sei, welcher erst nach 30 Jahren verjähre, wodurch aber die Möglichkeit der Ausschlussklage nicht verlängert werden dürfte, ist entgegenzuhalten, dass eine solche Vorgangsweise nicht willkürlich ist: Will sich nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Gläubiger- sanktionen aussetzen, bleibt ihr gar nichts anderes übrig, als den Weg zu beschreiten, welcher der Regelfall ist, nämlich den Fehlbestand mit Gemeinschaftsmitteln abzudecken. Eine Interessensabwägung führt dazu, dass dem säumigen Miteigentümer eine Verlängerung der Ausschlussmöglichkeit, welche durch Nachzahlung ohnehin ausgeschlossen werden kann, eher zuzumuten ist, als der Gemeinschaft die Nichtabdeckung offener Verbindlichkeiten oder das Eingehen neuer. Im fortgesetzten Verfahren wird daher festzustellen sein, ob und in welchem Umfang die Beklagte mit Zahlungen in Rückstand geraten ist und ob und in welchem Umfang derartige Fehlbestände durch Gemeinschaftsmittel abgedeckt wurden. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Aufrechnungseinrede der Beklagten soweit unbeachtlich ist, als es sich bei den nicht geleisteten Beiträgen um laufende Akontozahlungen handelt, bei denen nach der Rechtsprechung ein schlüssiger Aufrechnungsverzicht angenommen werden muss (RIS-Justiz RS0109647, insbesondere 5 Ob 111/97b). Weiters wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob im Zeitpunkt des Aufwandes durch die Gemeinschaft die ursprüngliche Forderung gegenüber der Beklagten noch nicht verjährt war, weil es dann keinen Aufwand mehr gegeben hätte, den "der andere nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen".Die Revision ist berechtigt, weil das Erstgericht - ausgehend von einer vom Revisionsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht - entscheidungserhebliche Feststellungen nicht getroffen hat. Nach der in einem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung vom 20. Oktober 1999, 5 Ob 145/99f, steht jedem entreicherten Mit- und Wohnungseigentümer, aus dessen Vermögen Schulden eines säumigen Miteigentümers getilgt wurden, jedenfalls auch ein selbständiges Klagerecht zu vergleiche WoBl 1989/19 mwN). Wörtlich heißt es dort: "Dass dabei Vermögen der Kläger auf einem Anderkonto des Verwalters zur Zahlung rückständiger Leistungen einzelner Wohnungseigentümer verwendet wurde, ändert nichts daran, weil diesfalls der Verwalter die Zahlung nach ihren Weisungen vornahm - wie den Feststellungen zu entnehmen ist. Ein solcher Fall liegt nicht anders, als hätten die Kläger dem Verwalter Bargeld mit dem Auftrag übergeben, damit die Schulden eines säumigen Wohnungseigentümers abzudecken. Der Versuch, aus einer sachenrechtlichen Zuordnung des Geldbetrages zum Vermögen des Verwalters (Anderkonto) die materiellrechtliche Anspruchszugehörigkeit, die als Auftrag und Zweckwidmung resultiert, zu leugnen, schlägt daher fehl. Nur im Verhältnis zwischen dem Bankinstitut und dem aus dem Anderkonto Berechtigten bzw Verpflichteten wäre der Einwand zulässig, es komme nicht darauf an, aus wessen Vermögen Eingänge stammen und wessen Gunsten Zahlungen getätigt wurden. Die Kläger aber stützen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Bereicherungstatbestand des Paragraph 1042, ABGB. Die Anspruchszugehörigkeit eines nach Paragraph 1042, ABGB getätigten Aufwand geht also dadurch nicht verloren, dass die Abwicklung der ihn begründenden Zahlungen über das Anderkonto eines Dritten erfolgt." Wurden nun, wie im vorliegenden Fall, Mittel der Gemeinschaft auf einem Anderkonto "stehengelassen", zu dessen Abdeckung ein anderer Miteigentümer verpflichtet gewesen wäre, ist er seinen Pflichten aus der Gemeinschaft nicht nachgekommen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG). Dem Argument, dass durch die "Verwendung" im Sinne des Paragraph 1042, ABGB an die Stelle eines nach drei Jahren verjährenden Anspruches ein solcher getreten sei, welcher erst nach 30 Jahren verjähre, wodurch aber die Möglichkeit der Ausschlussklage nicht verlängert werden dürfte, ist entgegenzuhalten, dass eine solche Vorgangsweise nicht willkürlich ist: Will sich nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Gläubiger- sanktionen aussetzen, bleibt ihr gar nichts anderes übrig, als den Weg zu beschreiten, welcher der Regelfall ist, nämlich den Fehlbestand mit Gemeinschaftsmitteln abzudecken. Eine Interessensabwägung führt dazu, dass dem säumigen Miteigentümer eine Verlängerung der Ausschlussmöglichkeit, welche durch Nachzahlung ohnehin ausgeschlossen werden kann, eher zuzumuten ist, als der Gemeinschaft die Nichtabdeckung offener Verbindlichkeiten oder das Eingehen neuer. Im fortgesetzten Verfahren wird daher festzustellen sein, ob und in welchem Umfang die Beklagte mit Zahlungen in Rückstand geraten ist und ob und in welchem Umfang derartige Fehlbestände durch Gemeinschaftsmittel abgedeckt wurden. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Aufrechnungseinrede der Beklagten soweit unbeachtlich ist, als es sich bei den nicht geleisteten Beiträgen um laufende Akontozahlungen handelt, bei denen nach der Rechtsprechung ein schlüssiger Aufrechnungsverzicht angenommen werden muss (RIS-Justiz RS0109647, insbesondere 5 Ob 111/97b). Weiters wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob im Zeitpunkt des Aufwandes durch die Gemeinschaft die ursprüngliche Forderung gegenüber der Beklagten noch nicht verjährt war, weil es dann keinen Aufwand mehr gegeben hätte, den "der andere nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen".
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.