Rechtssatz RS0113761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113761
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Norm
WEG §13c Abs1
WEG idF 3.WÄG §22 Abs1
WEG 2002 §36
Rechtssatz
Da der Gesetzgeber auch bei Einführung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem 3. WÄG (§ 13c WEG) den Wortlaut des § 22 WEG unverändert belassen hat, ist anzunehmen, dass er die Klagslegitimation für die Ausschließung eines Miteigentümers nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen, sondern bei der "Mehrheit" belassen wollte. Es ist daher an der Klagslegitimation der von der WEG verschiedenen Mehrheit festzuhalten.Da der Gesetzgeber auch bei Einführung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem 3. WÄG (Paragraph 13 c, WEG) den Wortlaut des Paragraph 22, WEG unverändert belassen hat, ist anzunehmen, dass er die Klagslegitimation für die Ausschließung eines Miteigentümers nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen, sondern bei der "Mehrheit" belassen wollte. Es ist daher an der Klagslegitimation der von der WEG verschiedenen Mehrheit festzuhalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 165/00a
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 165/00a
Veröff: SZ 73/116
- 5 Ob 308/01g
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 308/01g
Vgl auch
- 5 Ob 8/18i
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 8/18i
Auch
- 5 Ob 39/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 5 Ob 39/23f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113761
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00165_00A0000_004